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Zusammenfassung

Obgleich im ersten deutschen Patentgesetz vom Jahre 1877 die Aufstellung eines Patentanspruches nicht gefordert war, fehlt derselbe doch nur in wenigen älteren Patentschriften. Bei der Abänderung des Patentgesetzes im Jahre 1891 ist dann die Aufstellung eines Patentanspruches durch folgende Bestimmung im § 20 dieses Gesetzes gefordert worden: „Am Schluß der Beschreibung ist dasjenige anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch).“

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Notes

  1. „Deutsches Patentrecht“ 1906. S. 280.

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  2. Als Einleitung eines Anspruches wurden in der ersten Zeit nach Inkrafttreten des Patentgesetzes häufig Wendungen gebraucht, wie „an einer Maschine zum … die Anordnung …“ oder „Neuerungen an Bohrmaschinen“ (statt einfach Bohrmaschine). Im Jahre 1881 hatten 29,5 %, im Jahre 1887 noch 2,73 % und im Jahre 1888 nur noch 1,53 % die zuletzt angeführte pluralistische Titelbezeichnung. (Hartig, Studien in der Praxis des Kaiserlichen Patentamtes S. 143.) Dann pflegte man das Bekannte von dem Neuen durch verschiedene Ausdrücke, wie „bestehend aus“, „charakterisiert durch“, zuweilen auch durch das Relativpronomen „welcher, welche, welches“ usw. zu trennen. Die jetzt fast regelmäßig angewandte Benutzung des Wortes „gekennzeichnet“. war natürlich ursprünglich willkürlich. Nachdem sie sich aber allgemein eingebürgert hat, gibt sie den Ansprüchen ein einheitliches, die Übersichtlichkeit erleichterndes Gepräge und bietet auch den Vorteil, daß die anderen Redewendungen, insbesondere das Relativpronomen mit zur Bildung des vor gekennzeichnet stehenden bekannten Gattungsbegriffes verwendet werden können.

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  3. Hartig, Studien aus der Praxis des Kaiserlichen Patentamtes 1890, S. 141.

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  4. Es ist hier lediglich an ein solches Prinzip gedacht, welches die Probleme, als deren Lösungsmittel es erkannt ist, noch nicht löst, so daß noch eine weitere erfinderische Tätigkeit erforderlich ist. Sonst wird das Wort Prinzip auch häufig gebraucht, wenn es sich um ein allgemeines Verfahren handelt. Letzteres kann aber sehr wohl patentfähig sein.

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  5. Kommentar zum Patentgesetz.

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  6. Über die Frage, wann das Erfinderische in der Stellung der Aufgabe liegt, vgl. das betreffende Kapitel 19 meines Buches, über die Patentfähigkeit technischer Neuerungen. Berlin 1910.

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  7. Der Erfinder hatte nämlich erkannt, daß die Ventile deshalb stark schlagen, weil im Betriebe zu viel Öl aus dem Bufferbehälter herausgeschleudert wurde, ohne daß dasselbe wieder ersetzt werden konnte.

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  8. In der Figur nicht mit gezeichnet.

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  9. Seligsohn, Kommentar zum Patentgesetz § 20 Abs. 17.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Teudt, H. (1921). Die Abfassung des Patentanspruches. In: Die Patentanmeldung und die Bedeutung ihres Wortlauts für den Patentschutz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47754-6_2

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