Zusammenfassung
Der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und seinem Patienten ist ein Dienst kein Werkvertrag. Der Arzt kann keinen bestimmten Heilerfolg, sondern nur bestes Bemühen hierum unter Beachtung des Standes der medizinischen Wissenschaft schulden. Vertragspartner des Patienten ist der niedergelassene Arzt und bei klinischer Behandlung der Krankenhausträger. Nur wenn der Patient als Wahlleistung die Behandlung durch die leitenden Krankenhausärzte in Anspruch nimmt, werden (auch) diese seine Vertragspartner. Der Vertrag kann auch Schutzwirkungen für Dritte (Ehegatten des Patienten, Kinder, Fetus) entfalten. Zu ersetzen sind im Haftungsfall nur die materiellen Schäden, die der Patient an Körper und Gesundheit sowie in seinem Vermögen erleidet (z.B. Kosten weiterer Behandlung, Pflegekosten, Erwerbsausfall usw.). Gehaftet wird auch für das Personal (Erfüllungsgehilfen) von Arzt und Krankenhausträger, und zwar ohne eine Entlastungsmöglichkeit. Die Verjährung dieser Ansprüche tritt nach 30 Jahren ein. Auch wenn der klinisch tätige Arzt nicht selbst Vertragspartner wird, kann er für Schäden, die er zu verantworten hat, vom Krankenhausträger im Regreßwege in Anspruch genommen werden. Er muß darauf achten, daß sich sein Versicherungsschutz auch auf diese Regreßhaftung erstreckt.
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Franzki, H. (1997). Haftungsvoraussetzungen bei fehlerhafter Heilbehandlung. In: Jost, J.O., Langkau, G.H. (eds) Leitlinien in der Chirurgie vor dem Spiegel von Qualitätssicherung und Rechtsprechung. Steinkopff, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47705-8_8
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-47705-8_8
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Online ISBN: 978-3-642-47705-8
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