Zusammenfassung
Wie oben ausgeführt, darf jedoch nur das Notwendige, nicht das bloß Wünschenswerte verlangt werden, wenn es auch Noch so zwecknläßig sein mag. Wie weit geht nun das Notwendige? Das kann nicht ein für allemal bestimmt sein. Eng bebaute Städte mit dichter Bevötkerung, mit reger Industrie und ihren sonstigen Einrichtungen, welche erhöhte Gefahrsmomente herbeiführen, müssen anders beurteilt werden als rein ländliche Bezirke, deren Bewohner weniger Gefahren ausgefetzt sinb. Der Begriff des im Sicherheitsinteresse Notwendigen kann also nicht feststehen, sondern er schwankt je nach Ort und sonstigen Verhältnissen, nach Zweck und Konstruktion des Gebäudes u. a.
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Notes
Vergl. Baltz, a. a. O. S. 7.
Vergl. O.-V.-G. 7, 314; 29, 390.
Vergl. O.-V.-G. vom 22. April 1904, Pr. V.-Bl. 26, 60.
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Reddemann (1908). Die Grenzen der stcherheitspolizeilichen Forderungen. In: Die Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bauausführungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47676-1_3
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