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Das Verhältnis der einzelnen Arten von Gemeinden zueinander und zu den übrigen öffentlich-rechtlichen Verbänden (außer Staat und Reich)

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Grenzen der Kommunalen Selbstverwaltung in Preussen
  • 21 Accesses

Zusammenfassung

Anläßlich der Diskussion über das Mollsche Referat auf der 9. Mitgliederversammlung des Vereins für Kommunalwirtschaft und Kommunalpolitik im Mai 1924 wies Mulert2) darauf hin, daß für die Frage nach der jetzigen Stellung der Gemeinden im Staate also auch für die Grenzen der kommunalen Selbstverwaltung die Beziehungen der Gemeinden zueinander und zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften von großer Bedeutung sei. Damit ist ein Problem angeschnitten, mit dem sich die heutige Praxis fast Tag für Tag beschäftigt, das aber bisher wissenschaftlich noch so gut wie gar nicht erörtert, ja nicht einmal erkannt worden ist. Die vorliegende Arbeit kann aus der großen Zahl der hier entstehenden Fragen, deren uns in allen Teilen der Kommunalpolitik eine Reihe begegnen, nur einige wenige grundsätzliche juristisch bemerkenswerte Punkte hervorheben und auch diese nur so weit, als ihre Behandlung für unser Thema von Bedeutung oder nicht noch in anderen Kapiteln sowieso notwendig ist.

Literarisch ist dieses Problem als solches bischer nicht behandelt worden.

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Literaturhinweise

  1. Literarisch ist dieses Problem als solches bisher nicht behandelt worden.

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  2. Vgl. Zeitschrift f. Kommunalwirtschaft und Kommunalpolitik, Bd. 14, S. 598. Zum folgenden vgl. die interessanten Ausführungen MULERTS.

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  3. Genossenschaftsrecht I, S. 752.

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  4. Dabei ist es belanglos, ob man, wie v. GIERKE, die Gemeinden als natürliche Gebilde mit ursprünglichen eigenen Rechten oder, wie ich, ihre Rechtspersönlichkeit als von Staates Gnaden bestehend auffaßt.

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  5. Vgl. z. B. § 4 der Verbandsordnung f. d. Ruhrsiedlungsverband vom 5. Mai 1920 (GesS. S. 286).

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  6. System, S. 270 f. Durchaus zutreffend KORMANN: System S. 30.

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  7. Vgl. SCHOEN: Kommunalverbände, S. 16.

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  8. Vgl. BIESENTHAL: S. 45.

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  9. M. BLODIG: S. 254 f, dessen Ausführungen jedenfalls für das preußische Recht nicht richtig sind.

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  10. Vgl. PREUSS: Gemeinde, Staat usw. S. 409.

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  11. Für Hessen-Nassau: § 65 hess. ProvO.

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  12. Vgl. v. BRAUCHITSCH: Verwaltungsgesetze, Bd. 2. 19. Aufl. Anm. 75, S. 226.

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  13. Wegen der Kreise vgl. z. B. § 20 Ziff. 1 östl. KrO. und die entsprechenden Vorschriften der übrigen Kreisordnungen, wegen der örtlichen Gemeinden z. B. § 21 rhein. LGO.

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  14. Vgl. OVG. Bd. 12, S. 158; Bd. 19, S. 176.

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  15. Vgl. OVG. Bd. 76, S. 33 f

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  16. Ausnahme vgl. § 2 Abs. 3 a. a. O.

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  17. Ausnahme vgl. § 15 Abs. 2, § 16 a. a. O.

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  18. Wohl zu unterscheiden von der Wohnungsaufsicht, welche Selbstverwaltungsangelegenheit ist, sind die Maßnahmen auf Grund des Wohnungsmange 1-gesetzes vom 26. Juli 1923 (RGBl. I, S. 754), welche zwar auch in unterster Instanz den Gemeinden obliegen, aber als Auftragsangelegenheit.

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  19. Vgl. §§ 121. preuß. Ausführungsverordnung vom 1. April 1924 (GesS. S. 191).

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  20. Vgl. Kommunale Rundschau, Bd. 14, S. 93; Bd. 15, S. 89.

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  21. Z. B. in §§4, 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes, § 56 Abs. 7, §§ 109, 114, 116 des Zuständigkeitsgesetzes, §33 der StO. und in zahlreichen Spezialgesetzen.

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  22. Nicht zu erwähnen sind in diesem Zusammenhange einzelne Besonderheiten der Organisation, wie die Möglichkeit in östlichen Landgemeinden über 3000 Ein-

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  23. wohnerngemäß § 75 östl. LGO. einen besoldeten Gemeindevorsteher zu wählen, ferner der Zwang, in östl. Gemeinden mit über 40 Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung zu wählen (§ 40 LGO) sowie die für die Besoldung des Landrats und Kreissekretärs wesentliche verwaltungsmäßige Feststellung, ob ein Kreis ein „großer“ ist, usw.

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  24. Vgl. Gesetz v. 7. Oktober 1925 (Ges. S. S. 123).

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  25. Vgl. Drucks, d. Preuß. Staatsrats 1925, Nr. 10.

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  26. Daß auf diese Weise die Parteipolitik in den Provinzial-und Kreisparlamenten zurückgedrängt würde, indem nun ein Teil der Abgeordneten weniger nach parteipolitischen Grundsätzen als vielmehr unter kommunalpolitischen (z. B. Stadt-Land usw.) gewählt würde, dürfte allgemein als nicht zu unterschätzender Vorteil zu buchen sein.

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  27. Vgl. Protokolle des Verfassungsaussch. der Nationalvers. Drucks. Nr. 391 S. 112, 437ff; ferner GIESE: RV. Anm. 6 zu Art. 17; ANSCHüTZ: RV. Anm. 6 zu Art. 17.

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  28. Vgl. §§ 206ff, 294ff. WasserGes. v. 7. April 1913.

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  29. § 18 Abs. 1 des Landwirtschaftskammer Ges. v. 30. Juni 1894 (GesS. S. 126.)

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  30. § 5 Abs. I der Wahlordn. f. d. Landwirtschaftskammern v. 6. Januar 1921 (GesS. S. 44).

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  31. Vgl. Erl. v. 5. September 1907 (HandMinBl. S. 324).

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Peters, H. (1926). Das Verhältnis der einzelnen Arten von Gemeinden zueinander und zu den übrigen öffentlich-rechtlichen Verbänden (außer Staat und Reich). In: Grenzen der Kommunalen Selbstverwaltung in Preussen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47664-8_4

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