Zusammenfassung
Es ist nicht meine Absicht, im Streite um die Fassung des Begriffes „Konstitution“ die herrschenden Ansichten um eine weitere zu vermehren. Es ist bekannt, daß ein Teil der Konstitutionsforscher unter dem Begriff der Konstitution nur diejenigen Eigenschaften zu-sammengefaßt wissen will, die im Momente der Befruchtung bestimmt sind und welche durch das Keimplasma übertragen werden, d. h. der Begriff der Konstitution wäre rein genotypisch zu fassen. Ein anderer Teil der Autoren will unter Konstitution den Phänotypus verstehen, also nicht nur die anlagemäßig gegebenen Eigenschaften des Organismus, sondern auch die durch Umwelteinflüsse der verschiedensten Art bedingten Abänderungen des Organismus. Zwischen diesen beiden Extremen der Fassung des Konstitutionsbegriffes stehen eine Reihe von Vermittlungsvorschlägen, die bald mehr dem einen, bald mehr dem anderen Gegenpol der Auffassungen sich nähern. Eine Unzahl sprachlicher Bezeichnungen sind im Laufe der letzten Jahre entstanden, die diesen verschiedenen begrifflichen Fassungen Rechnung tragen sollten, aber in ihrer Vielheit und manchmal Gleiches mit verschiedenen Namen bezeichnend nicht gerade geeignet waren, das Studium von Konstitutionsfragen zu erleichtern. In der Kinderheilkunde war es vor allem Pfaundler, welcher sich in die Reihe der an zweiter Stelle erwähnten Autoren stellte und den Konstitutionsbegriff phänotypisch gefaßt wissen wollte.
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Lederer, R. (1924). Allgemeines. In: Kinderheilkunde. Konstitutionspathologie in den Medizinischen Spezialwissenschaften, vol 1. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47596-2_2
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