Zusammenfassung
Eine wirksame Bekämpfung der Seuchen erscheint unmöglich bei der Art ihrer Entstehung und Verbreitung, wenn dieser Kampf in die Hand einer Einzelperson gelegt wird und sich auf die Behandlung des Einzelfalls beschränkt. Der tüchtigste Arzt wird nicht imstande sein, eine Weiterverbreitung zu verhüten, und wenn ja die Behandlung des Einzelkranken seine Aufgabe ist, so steht doch viel höher die Pflicht, die Allgemeinheit zn schützen, prophylaktische Maßnahmen zu ergreifen und so die Erkrankung womöglich auf den einzelnen Fall zu beschränken und die Überflutung eines ganzen Bezirkes oder gar eines ganzen Landes zu vermeiden.
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Abbreviations
- RG:
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Reichsgesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten
- PG:
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Preußisches Gesetz betr. die Bekampfung übertragbarer Krankheiten.
- A A.:
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Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu dem Preußischen Gesetz.
Literatur
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Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 1. September 1909. Berlin.
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Martineck: Einführung in das Preußische Seuchengesetz vom 28. August 1905 nebst einem Anhang über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der praktischen Ärzte. Berlin-Wien 1906.
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Schmedding: Das preußische Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Zentralbl. f. allgemeine Gesundheitspflege 1905.
Schmedding: Die Gesetze, betreffend die Bekämpfung ansteckender Krankheiten, und zwar: 1. Reichsgesetz betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, 2. Preußisches Gesetz, betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905, nebst Ausführungsbestimmungen erläutert für Preußen. Aschen-dorff, Münster 1905.
Schneider, K.: Das preußische Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 und die Ausführungsbestimmungen dazu in der Fassung vom 15. September 1906. Breslau 1907.
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Ewald, W. (1911). Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung. In: Soziale Medizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47460-6_4
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