Zusammenfassung
§ 1. Staat ist die dauernde Bereinigung von Menfchen (Bolk) innerhalb eines beftimmten Gebiets (Land) unter einer höchften urfprünglichen Gewalt (Staatsgewalt) nach fefter Ordnung (Recht)1). Zweck des Staates ist der Schutz nach außen und innen2) und die Pflege der materiellen und ideellen Wohlfahrt der Bevölkerung. Bolk und Gebiet, Land und Leute bilden die perfönlichen und fachlichen Grundlagen, auf denen fich ein Staat aufbaut. Beide müffen gemeinfam vorliegen; ein Nomadenvolk ohne feften Wohnfitz bildet fo wenig einen Staat wie ein unbewohntes Land3). In der Neuzeit fpielen eine hervorragende Rolle die Nationalftaaten, d. h. Staaten, bei denen Bolk und Nation zufammenfallen. Nation ist dabei die durch eine einheitliche Kultur und das Gefühl innerer Zufammengehörigkeit geeinte Bevölkerung. Mit dem Aufblühen des Nationalftaatsgedankens gewinnt politifch und juriftifch der Schutz nationaler Minderheiten eine große Bedeutung.
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References
Literatur:G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., Neudr. 1929. — Kelsen, Allgemeine Staatslehre, 1925. — Helfritz, Allgemeines Staatsrecht, 1924. — Rich. Schmidt, Wefen und Entwicklung des Staats, 1924. — Earl Schmitt, Berfaffungslehre, 1928. — Waldecker, Allgemeine Staatelehre, 1927.
Die auf liberalen Grundfätzen fußende Rechtsfttaatstheorie fah hierin den einzigen Zweck des Staats; Gegenfatz: Wohlfahrtsftaat. Schon die Bräambel zur RV. 1871 erkannte das Deutsche Reich als Sohlfafirtfstaat an.
Über die Begriffe „Einheitsftaat“, „Bundesftaat“, „Staatenbund“ vgl. unten § 9 Anm. 1 b. W.
Eine Verfaffung hat jeder Staat, auch wenn fie keine gefchriebene (formelle) ist wie noch heute in England. Die erften gefchriebenen Verfaffungen finden fich bei den nordamerikanifchen Freiheitsftaaten von 1776 ab.
Die moderne „freie Rechtstchule“ ftellt den Richter über das Gefetz und will ihm rechtsfchöpferifche Befugniffe geben.
Vgl. a. E. diefes Paragraphen.
Die Unterfcheidung ftammt aus dem römifchen Recht. Fhre Haltbarkeit wird heute vielfach beftritten. Fedenfalls hat fie hauptfächlich fyftematifche Bedeutung.
Hierunter fällt auch das Steuerrecht und weite Teite des Arbeitsrechts.
Von den zahlreichen älteren und neueren Lehrbüchern des deutfchen und preußifchen Staatsrechts feien genannt: Laband, Deutfches Staatsrecht 5. Aufl., 4 Bde., 1911 ff.; Rönne-Zorn, Staatsrecht der Preußifchen Monarchie 5. Aufl., 3 Bde., 1899ff; Mener-Anfchütz, Lehrbuch des deutfchen Staatsrechts 7. Aufl., 1919; Hatfchek,2 Bde., 1922; Stier-Somlo (bisher einBd.), 1924;Finger, 1923; W.Jellinek,Berfaffung und Berwaltung, 1925; Stier-Somlo, Reichsftaatsrecht (Göfchen) 1927). Jm Erfcheinen begriffen (1929) ist ein großes, von Anfchütz-Thoma herausgegebenes Lehrbuch des deutfchen Staatsrechts.
Lehrbücher des Berwaltungsrechts vgl. Anm. 25. — Von den Staatsfunktionen wird die Gefetzgebung im Staatsrecht mitbehandelt.
Alljährlich erfcheint fowohl für das Reich als auch für Preußen ein Statiftifches Jahrbuch.
Vgl. unten § 15 d. W.
Es fei aus der Fülle des Schrifttums genannt: M. Weber, Wirtfchaft und Gefellfchaft 1925. — Dppenheimer, Shftem der Soziologie Bd. 1. 1922, Bd. 2. 1926.— Bieriandt, Gefellfchaftslehre, 1923. — L. v. Wiefe, Allg. Soziologie 1, 1924. — Spann, Shftem der Gefellfchaftelehre 2. Aufl., 1924. — Rofenftock, Soziologie I, 1925 — Einenguten kurzen Überblick gibt: Brinkmann, Gefellschaftslehre 1925.
Schrifttum: Amonn. Grundzüge der Bolkswohlftandslehre. 1. Teil 1926. — Bozi-Sartorius, Die deutfche Wirtfchaft, 1926 (befonders für die Praxis). — Bücher, Die Entftehung der Bolkwirtfchaft, Bd. 1 1927, Bd. 2 1925. — Eonrad-Heffe, Grundriß zum Studium der politifchen Ökonomie. 4 Teile 1923/24, 1. Teil 1927. — Gelesnoff, Grundzüge der Bolkswirtfchaftslehre. 1918. — Grundriß der Svzialökonomik, ein Sammelwerk in mehreren Abteilungen und Seilen. 2. Aufl. 1925ff. — Menger, Grundfätze der Bolkswirtftfwftslehre. 2. Aufl. 1923.— Dbft, Bolfswirtfchaftslehre. 3. Aufl. 1924. — Pefch, vgl Anm. 22. — Philippovich, Grundriß der Politifchen Ökonomie. 3 Bde.; die einzelnen Bände in verfchiedenen Auflagen. — Spann, Fundament der Bolkswirtfchaftslehre. 2. Aufl. 1921. — Wilbrandt Einführung in die Bolfewirtfchaftslehre. 4 kl. Bde. 1924/25. — Vgl. a. die von Bräuer herausgegebene Abt. II von Teubners Handbuch der Staats-und Wirtfchaftskunde, 1923 ff.
Ju Frankreich von (Colbert, in (England von (Cromwell vertreten; auch die englifche Navigationsakte (1651) erfcheint als Ausfluß diefes Syftems. In Preußen folgten noch Friedrich Wilhelm I. und Friedrich d. Gr. diefen Grundfätzen. Auch neuerdings sind merkantiliftifche Gedankengänge in der Praxis in Deutfchland oft zu finden.
Die Grundgedanken diefes Syftems zeigen fich bereits in der Berwaltung Sullhs (1560-1641), des Minifters Heinrich IV. von Frankreich; feine Ausbildung fand es in der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. durch Quesnah und Turgot. In Deutfchland waren Kaifer Jofef II. und Markgraf Karl Ludwig von Baden Anhänger diefes Shftems.
Smith (1723-1790), Professor in Glasgow; fein Hauptwerk: Unterfuchung über die Natur und die Ursachen des Nationalwohlftandes, 1776.
Den Gegenfatz bildet das Schutzzollfoftem: Die heimatliche Produktion foll gefördert werden, indem ein Unterbieten durch Auslandeware durch Erhebung von Söllen auf diefe verhindert wird.
Die Lehre oon Ad. Smith wurde durch die Engländer Malthus (1766–1834) und Ricardo (1772–1823) fortgebildet. Malthus verwirft jede Förderung der Bolksvermehrung, da die Beoölferung fich fchon an fich ftarker als ihr Unterhalt vermehre und Berelendung der Maffen, Berminderung der Kindererzeugung, Proftitution, Hungersnot und Seuchen die Folge feien. Nach Ricardo wird der Umfang der Erzeugung allein durch das Kapital des Unternehmers beftimmt. Da die Arbeiterbevölkerung fich fchneller vermehre als der für den Lohn ausgefetzte Betrag, kann der regelmäßige Arbeitslohn nicht über die gewöhnlichen Unterhaltskoften einer Arbeiterfamilie fteigen. Diefen Satz hat der Sozialismus als das „eherne Lohngefetz“ (Laffalle) übernommen. (Er ist unhaltbar, weil die gewöhnlichen Unterhaltskoften einen relativen Betrag darftellen; fobald man eine abfolute Summe — auch nur für eine gewiffe Zeit — einfetzt, zeigt fich, daß diefer Betrag bald über-, bald aber auch unterfchritten wird.
Die Bewegung geht auf den französifchen Graf Saint Simon zurück und hat feit der erften Hätfte des vorigen Jahrhunderts mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. In Deutfchland sind die Theoretiker des Sozialismus Laffalle (1825–1864, Schöpfer der dozialdemokratifchen Arbeiterbewegung), Marx 1818–1883, Hauptwerk: „Das Kapital“; Bertreter der materialiftifchen Geschichtsauffaffung), Friedr. Engels (1820 bis 1895, gemeinfam mit Marx Berfaffer des kommuniftifchen Manifefte) unb Kautskh (geb. 1854). Unter den Hauptvorämpfern, die den Sozialismus in die Wirflichkeit umzufetzen fuchten, feien genannt Bebel (1840 bis 1913), Wilh. Liebknecht (1826–1900) und der Kommunist (Carl Lieblnecht (gest. 1919). Durch Aufnahme der sozialiftischen Wirtfchaftslehre in das Parteiprogramm der foZialdemofratischen Partei und ihrer spateren Tochterparteien hat der Sozialismus praftisch eine große Bedeutung erlangt.
Zu unterscheiden sind hier die Beftrebungen der Bodenreformer (Damafchke, Henrh George), deren Ziel ist, die durch Tätigkeit der Gefamtheit, zufällige Greignisse usw. hervorgerufene Steigerung der Bodenpreise der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen und damit die Spefulation mit dem Grund und Boden, einem der vorhandenen-Menge nach begrenzten Gute, zu verhindern.
Pesch, Lehrbuch der Nationalökonomie. 2.–5. Aufl. 5 Bde. (letzter Bd. 1926).
Als ihre Bertreter sind zu nennen der Franzose Sismondi (1773–1842), der große Deutsche Friedr.Lift (1789–1846) sowie Roscher und Knies.
Aus den Parteiprogrammen läßt sich über das wirkliche Wesen, Ziele und Zusammensetzung der einzelnen Parteien nur verhältnismäßig wenig erkennen. Die sozialdemofratische und kommunistische Partei refrutieren sich hauptsächlich aus Handarbeitern, wobei erstere eine Gleichberechtigung aller arbeitenden Klassen anerkennt, die Kommunisten aber die Alleinherrschaft des Proletariats herbeizuführen wünschen. Die Deutschnationalen sind eine ausgesprochen monarchistische Partei; sie finden ihre Anhänger hauptsächlich in den fonservativen Bevölkerungsfchichten, in der Landwirtschast, einzelnen Teilen der leitenden Jndustriekreise sowie dem Mittelstand. Die deutsche Botepartei ist die Bertreterin des Liberalismus unter Betonung nationaler und sozialer Grundsätze; ihre Wähler stammen größenteils aus den leitenden Kreisen der Industrie und Bankwelt, Mittelstand, Beamtenschaft, dem Bauerntum, vereinzelt auch der Arbeiterschaft usw. Aus ähnlichen Kreisen setzen sich die Anhänger der demokratischen Partei zusammen, die ihrerseits im besonderen die Grundsätze einer demokratischen Staatsform in den Bordergrund stellt. Die Zentrumspartei umfaßt aus allen Bolksschichten (Industrie, Landwirtschaft, Mittelstand, Arbeiterschaft) Anhänger, die ihren Eingungspunkt in der christlichen, besonders katholischen Weltanschauung finden; mit Rücksicht auf ihre wirtschaftlich verschiedene Zusammensetzung ist sie zu einem starken Jnteressenausgleich und Bermeidung alles Extremen gezwungen. Jhr nahe steht die bayrische Bolkspartei, konservativer mit stark föderalistischem Einschlag. Die deutschvölkische Freiheitspartei kennzeichnet die radikale Bertretung völkischer, besonders antisemitischer Bestrebungen. Die Wirtschaftspartei vertritt die wirtschaftlichen Belange des bürgerlichen Mittelstandes; sie ist im wesentlichen liberal. 25) Literatur: W. Jellinek, Berwaltungsrecht. 2. Aufl. 1929 (führend). — Otto Maher, Deutsches Berwaltungsrecht. 3. Aufl. 2 Bde. 1924. — Fleiner, Jnstitutionen des deutschen Berwaltungsrechts. 8. Aufl. 1928. — Hatsche-Kurtzig, Lehrbuch des deutschen und preußischen Berwaltungsrechts. 5./6. Aufl. 1927. — Merkl, Allg. Berwaltungsrecht 1927. — Diese Werke behandeln in erster Linie den sog. Allgemeinen Teil des Berwaltungsrechts. Bei diesem kommt es daraus an, aus der Mannigfaltigfeit der Gesetze verwaltungsrechtlichen Inhalts die sich im deutschen Berwaltungsrecht überall wiederfindenden Grundsätze herauszuarbeiten. Zahlreiche verwaltungrechtliche Monographien dienen dem gleichen Ziele. Auüerdem haben sich die Förderung der Berwaltungsrechtswissenschast — neben der des Staatsrechts — zur Aufgabe gemacht die Zeitschriften: Archiv für öffentliches Recht (Verlag J, E,. B. Mohr), Berwaltungsarchiv (Earl Hehmanns Berlag), Zeitschrift für öffentliches Recht (Verlag Julius Springer). Dagegen wollen das „Reichsverwaltungsblatt“ (bisher: PreußBerwBl.) (Earl Hehmanns Berlag) und die „Staats-und Selbstverwaltung“ (Stusev) in erster Linie der Berwaltungspraxis dienen.
Daß dieses zweite Prinzip bei uns nicht ganz allgemein durchgeführt und auch nicht durchführbar ist, darüber vgl. Peters, Grenzen der fommunalen Selbstverwaltung 1926 S. 225 ff.
Vgl. hierzu die auch für die Praxis bedeutsamen Monographien: G. Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte 2. Aufl. Neudruck 1919. Bühler, Die fubjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Berwaltungsrechtsprechung 1914.
Literatur: v. Laun, Das freie Ermessen, 1910. W. Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigieitserwägung, 1913.
Unter einem Organ versteht man eine oder mehrere Personen, deren Handlungen innerhalb eines bestimmten Zuständigkeitsbereichs unmittelbar als Handlungen der juristischen Person angesehen werden. Wie der Mensch, um tätig werden zu können. Arme, Beine, Mund usw. notwendig hat, so bedarf auch jede Juristische Person, um im Rechtsleben überhaupt handelnd auftreten zu können, der Organe, Wichtig ift, daß bei der Organschaft im Gegensatz zur Stelltvertretung die juristische Person selbst handelt. Wie der Arm ein Teil des MNenschen, so ist das Organ ein Teil der juristischen Person. Begründer dieser sog. Organtheorie ist v. Gierke.
Literatur: Apelt, Der verwaltungsrechtliche Bertrag, 1920.
Dieser Begriff ist neuerdings eingeführt von W. Jellinek, Zweiseitiger Berwaltungsakt und Berwaltungsakt auf Unterwerfung in „Berwaltungsrechtliche Abhandlungen“, Festgabe 1925 S. 84ff. Beispiel: Beamtenernennung (bestr.). Von der herrschenden Lehre werden die zweiseitigen Berwaltungsakte den Berwaltungsakten auf Unterwerfung zugerechnet. — Die Unterscheidung im Text schließt sich an Jellinek an.
Z. B. § 13 Grundbuchordnung. — Die Lehre von den Berwaltungsakten ist besonders gefördert worden durch Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsaite, 1910, eine Schrift, deren große Bedeutung auch für die Berwaltungspraxis noch nicht überall genügend erkannt ist.
Vgl. zum folgenden Schoen, Der Widerruf der Beifügungen nach der Rechtsprechung des DBG. i. „Berwaltungsrechtliche Abhandlungen“, Festgabe 1925 6.118ff.
Vgl. §§ 74, 75 Einl. z. ALR.
Z. B. ein Landgerichtspräsident erläßt eine Polizeiverfügung.
Z B. Duldung der Päderastie.
Z. B. Nichtbeachtung der in § 1 KommunalbeamtenGes. v. 1899 vorgeschriebenen Schriftform (bestr.).
Die Lehre vom fehlerhaften Staateakt ist außerordentlich umstritten. — Lit: W. Jellinek, Der fehlerhafte Staatsaft und seine Wirkungen, 1908, — Kormann, System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte, 1910. — v. Hippel, Untersuchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsafts, 1924.
Beispielsweise nimmt D. Maher ein vom bürgerlichrechtlichen verschiedenes öffentlichrechtliches Eigentum an. Besonders deutlich zeigt sich im Steuerrecht eine eigene Begriffsbildung; vgl. Ball, Steuerrecht und Privatrecht, 1924. Hensel und Bühler, Der Einsluß des Steuerrechts auf die Begrifssbildung des öffentlichen Rechts i. Hest 3 der Veröffentlichungen der Bereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, 1927.
Vgl. Peters, Grenzen der kommunalen Selbstverwaltuna, 1926 S.36, worin ausführliche Darlegungen über den Begriff der Selbstverwaltung sowie über die wichtigsten damit zusammenhängenden Streitfragen des Kommunalrechts in Preußen enthalten sind.
Näheres vgl. § 26 bei Anm. 17, § 33, § 37 Anm. 3, § 50 d. W.
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de Grais, G.H. (1930). Einleitung Staat, Recht Wirtfchaft. In: de Grais, G.H., Peters, H. (eds) Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Prenßen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47438-5_1
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