Zusammenfassung
Die Vormundschaft über Minderjährige soll im Gegensatz zu der Pflegschaft, deren Zweck nur in der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten oder eines bestimmten Kreises von solchen für den Pflegling, und zwar neben dem elterlichen Gewalthaber oder dem Vormund besteht, eine allgemeine Fürsorge für den Mündel in den Fällen sicherstellen, in denen dieser der Fürsorge eines elterlichen Gewalthabers gänzlich entbehrt. Demgemäß erhält ein Minderjähriger gemäß § 1773 BGB einen Vormund,
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a)
wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht, also in den Fällen unehelicher Geburt (§ 1707 1 2), der Abstammung aus einer Nichtehe (Erman, § 1773 Anm 1), im Falle des Todes oder der Todeserklärung beider ehelicher Eltern und des Verwirkens der elterlichen Gewalt (§§ 1676, 1677, 1679 Abs I Satz 1, 2, 1681 BGB), ferner in den Fällen der §§ 1680, 1679 BGB sowie des § 1671 Abs V BGB, wenn das Vormundschaftsgericht nach der Ehescheidung oder nach der Nichtigkeitserklärung einer Ehe (vgl § 1671 Abs VI BGB) die Vormundschaftsbestellung für geboten hält, endlich im Falle der Wiederaufhebung der Annahme an Kindes Statt (§§ 1768, 1765 BGB)3,
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b)
wenn er zwar unter elterlicher Gewalt steht, wenn aber die Eltern (auch im Falle der Legitimation und der Annahme an Kindes Statt) weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Kindes berechtigt sind, also in den Fällen des Ruhens der elterlichen Gewalt (vgl §§1673, 1674; vgl jedoch §1678 BGB), ferner wenn den elterlichen Gewalthabern auf Grund der §§ 1666, 1669, 1670,1760 Abs II BGB das Recht der Vertretung sowohl in den die Person als auch in den das Vermögen des Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten nicht zusteht oder entzogen ist; besitzt der Gewalthaber jedoch entweder in den die Person oder in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten das Vertretungsrecht, so ist kein Vormund, sondern nur gemäß § 1909 BGB ein Pfleger zu bestellen, sofern nicht der andere Elternteil die alleinige elterliche Gewalt ausübt (vgl Palandt, § 1773 Anm 2 a. E., KGJ 30 A 49),
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c)
wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist, worüber das pflichtmäßige Ermessen des Vormundschaftsgerichts entscheidet.
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© 1963 Springer Verlag OHG., Berlin/Göttingen/Heidelberg
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Hensel, F. (1963). Vormundschaft und Pflegschaft. In: Die Vormundschafts-, Familienrechts- und Fürsorgeerziehungssachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47397-5_9
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