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Zusammenfassung

Der Zentrumsabgeordnete: „Es ist auch interessant, meine Herren, daß man seitens der Sozialdemokraten immer nur in die Mitte schießt… Meine Herren, das System kennt man und den Zweck der Übung kennt man auch. Die Herren haben systematisch bei den Arbeitern, die hinter uns stehen, … die Zentrumspartei zu diskreditieren gesucht.“

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Literaturverzeichnis

  1. Quincke: Der Einfluß der sozialen Gesetze auf den Charakter. Schlesische Zeitung 1905.

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  2. Hoche: Geisteskrankheit und Kultur, S. 25.

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  3. Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes, 27. Jahrgang Nr. 2; S. 298 und 28. Jahrgang Nr. 2, S. 280.

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  4. § 1696 der Reichsversicherungsordnung bestimmt: „Bei Ansprüchen auf Leistungen der Invaliden-und Hinterbliebenenversicherung ist die Revision ausgeschlossen, wenn es sich handelt um

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  5. Höhe, Beginn und Ende der Rente

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  6. Kapitalabfindung

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  7. Witwengeld

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  8. Waisenaussteuer

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  9. Kosten des Verfahrens.“ § 1697: „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß

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  10. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe

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  11. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leidet.“ § 1700: „Der Rekurs ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um

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  12. Krankenbehandlung oder Hauspflege

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  13. Renten für eine Erwerbsunfähigkeit, die zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichts unstreitig oder nach rechtskräftiger Feststellung vorübergegangen ist

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  14. Rententeile, die bei dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und bereits abgelaufene Zeiträume zu gewähren sind

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  15. Heilanstaltspflege

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  16. Angehörigenrente

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  17. Sterbegeld

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  18. Vorläufige Renten

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  19. Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse

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  20. Kapitalabfindung

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  21. Kosten des Verfahrens.“

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  22. „Wir haben uns über diese Frage vom April 1910 bis zum Juni 1911 unterhalten“, sagte der Abgeordnete Graf von Westarp.

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  23. So hat z. B. der Reichstag im Jahre 1900 in dem Wunsche, den Arbeitern entgegenzukommen, die Berufsgenossenschaften in zahlreichen Fällen als erste Instanz beseitigt (§ 88 Abs. 3 übertrug die Entscheidung über „die anderweite Feststellung“ der seit 5 Jahren gezahlten Renten den Schiedsgerichten). Infolgedessen wurde die oberste Instanz ungebührlich in Anspruch genommen, und dadurch ein Zustand herbeigeführt, den man jetzt wiederum dadurch zu beseitigen sucht, daß man die Berufsgenossenschaften wieder zur ersten Instanz macht. Ein ähnliches Schwanken zeigt sich in der Ordnung des Vorverfahrens. So wurde durch § 70 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes (Novelle von 1900) dem Arbeiter eine eingehende Beteiligung an dem der Rentenfeststellung vorangehenden Verfahren ermöglicht, und eine beträchtliche Verringerung der Berufungen war die Folge. Die Reichsversicherungsordnung hingegen beseitigt diese Einrichtung wieder, um — das Verfahren zu vereinfachen.

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  24. Wie unsicher es in der Praxis oft ist, ob ein Unfall vorliegt oder die Folgen einer Krankheit, erkennt man, wenn man die Entscheidungen liest, die Breit-haupt in der ausgezeichneten Sammlung: Die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes, Berlin 1912, S. 16 ff., mitteilt.

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  25. Über die eigenartige Entstehung der Wartezeit siehe Thiem: Handbuch der Unfallerkrankungen, Bd. I, S. 16 ff.

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  26. Die Schlesische Eisen-und vStahl-Berufsgenossenschaft hat als erste die Verletzten medicomechanisch behandeln lassen und zwar während der Wartezeit, obwohl seitens der Krankenkassen oft erhebliche Schwierigkeiten bereitet wurden. Die Erfahrung lehrte, daß bei Arm-und Beinbrüchen „als äußerste Grenze für die Übernahme (der Behandlung) das Ende der zweiten, der Anfang der dritten Woche“ zu bezeichnen ist. Bei Knochenbrüchen am Finger, Verletzungen des Ellbogengelenks, bei Durchtrennungen von Sehnen oder Nerven und bei Verrenkungen muß die Übernahme noch früher erfolgen, wenn eine vollkommene Heilung erreicht werden soll.

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  27. § 76c der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz.

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  28. Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts 1911, S. 595.

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  29. So war z. B. streitig, ob die Berufsgenossenschaft das Recht habe, während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls den Verletzten ärztlich untersuchen zu lassen, ohne die Behandlung zu übernehmen.

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  30. Wie selten die Berufsgenossenschaften bisher von dem Recht Gebrauch machen, das Heilverfahren während der gesetzlichen Wartezeit zu übernehmen, zeigen folgende Zahlen (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1912 S. 271): Im Jahre 1906 wurden nur 1,96% der gemeldeten Unfälle übernommen. Bogatsch, der in dieser Frage reiche Erfahrungen hat und im Jahre 1909 eine Denkschrift für das Reichsversicherungsamt verfasste, ist der Ansicht, daß eine wirkliche Besserung nur herbeigeführt werden könne, wenn die Wartezeit der Berufsgenossenschaften gesetzlich beseitigt wird. „Die Verletzten,“ so schreibt er, „könnten dabei nur gewinnen, da ihnen dann von Anfang an einheitliche Behandlung gewährleistet wäre und sie noch mehr wie bisher in den Genuß der Errungenschaften gelangen könnten, die auch die Verletzungschirurgie im Laufe der letzten beiden Jahrzehnte gemacht hat.“ Monatsschr. f. Unfallheilk. 1910, Nr. 10 u. 11, S. 315. Auch auf dem dritten Internationalen medizinischen Unfallkongreß, der vom 6. bis 10. August 1912 in Düsseldorf tagte, traten die Redner, insbesondere Lohmar-Cöln und Frank-Berlin, lebhaft für eine frühzeitige Übernahme des Heilverfahrens ein. Hingegen schreibt Mugdan: „Bekanntlich macht man sich namentlich in Verwaltungskreisen von dem Werte der Übernahme des Heilverfahrens durch die Berufsgenossenschaft außerordentliche Vorstellungen. Nun soll durchaus nicht geleugnet werden, daß die Übernahme des Heilverfahrens durch die Berufsgenossenschaft während der Karenzzeit für sie selbst und den Verletzten von großem Nutzen sein kann, wenn die Behandlung der Verletzung eine sehr komplizierte ist oder Kosten erfordert, die sich mit den Bernhard, Sozialpolitik. 3. Aufl. Finanzen vieler Kranken nicht vertragen. Dagegen ist es ohne Nutzen, wenn die Berufsgenossenschaft unterschiedslos jeden Verletzten in eigene Behandlung nimmt. Alle Verletzungen heilen gar nicht bei der dabei geübten „intensiven“ Behandlung leichter als sonst, und dazu kommt, daß durch diese Behandlung bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Versicherten das Gefühl erregt wird, daß man sie gar nicht schneller und besser heilen, sondern vielmehr die ihnen zustehende Rente verringern wolle.“ „Einführung in die Reichsversicherungsordnung. Vortragsreihe, gehalten 13. bis 30. Oktober 1911 im Seminar für-soziale Medizin“. Berlin, Allgemeine Medizinische Verlagsanstalt 1912, S. 55.

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  31. Die Zahl der „zu bearbeitenden Streitfragen der Schiedsgerichte“ betrug im Jahre 1911: 130373; die Zahl der „zu bearbeitenden Rekurse“ betrug: 42120. Vgl. Amtliche Nachrichtendes Reichsversicherungsam tes 1912. S. S. 272 und 274.

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  32. Auf je 100 rekursfähige Schiedsgerichtsurteile entfielen 30,34 bezw. 18,36 anhängig gewordene Rekurse.

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  33. Genau: 82,4% der Rekurse und 88,49% der Revisionen.

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  34. So bestimmte die Verordnung betreffend das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung vom 22. November 1900 in § 20, Abs. 3: „Der Vorsitzende des Schiedsgerichts…kann den Beteiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last legen, welche durch Mutwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten veranlaßt worden sind.“ Und § 21: „Das Schiedsgericht hat, ohne daß es eines Antrags bedarf, zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu prüfen, ob und in welchem Betrage die unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht erwachsenden Kosten zu erstatten hat.“ Ähnlich bestimmt jetzt die Reichsversicherungsordnung. In § 1802: „Hat ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Kosten des Verfahrens veranlaßt, so können die Versicherungsbehörden sie ihm ganz oder teilweise auferlegen“, und in § 1670: „Bei der Verhandlung wird von Amts wegen geprüft, ob und in welchem Betrage die unterlegene Partei dem Gegner seine Kosten zu erstatten hat.“

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  35. Der Abg. Hoch erklärte am 21. März 1912 im Reichstag: „Wir haben sogar zugestanden, daß den Arbeitern die Kosten für das Gutachten (des vom Arbeiter bezeichneten Arztes) dann auferlegt werden können, wenn die Behörde der Meinung ist, das Gutachten werde nicht nötig sein.“

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  36. Siehe § 1596, vgl. auch § 1681.

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  37. Siehe die Sammlung von Breithaupt a. a. O. S. 226.

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  38. § 654 des Entwurfs einer Keichsversicherungsordnung.

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  39. Auch die „Dauerrente“ der Reichsversicherungsordnung (§ 609) ist nur „bis auf weiteres“ zugesprochen, sie kann in Zeiträumen von mindestens einem Jahre neu festgestellt werden.

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  40. Korrespondenzblatt für Schweizer Ärzte 1910, Nr. 2.

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  41. Laquer: Die Heilbarkeit nervöser Unfallfolgen, S. 19.

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  42. Wimmer (Kopenhagen): Die Prognose der traumatischen Hysterie und ihre Beeinflussung durch die Kapitalabfindung. Zentralbl. f. Nervenheilk. u. Psych. 1910, S. 117.

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  43. § 95 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes: „Ist bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von 15 oder weniger Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde die Berufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung abfinden. Der Verletzte muß vor Annahme seines Antrages darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Renten mehr habe, wenn sein Zustand sich erheblich verschlechtern würde. Gegen den Bescheid, durch welchen die Kapitalabfindung festgesetzt wird, ist Berufung zulässig. Das Rechtsmittel hat in diesem Falle aufschiebende Wirkung. Bis zur Verkündung der Entscheidung kann der Antrag zurückgezogen werden.“

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  44. Über solches Feilschen hat das Eeichsversicherungsamt am 25. Mai 1908 folgende Entscheidung getroffen: Die Erklärung des Arbeiters vor dem Schiedsgericht, daß er seinen Antrag auf Abfindung zurückziehe, falls ihm nicht eine Abfindung von …Mark zugesprochen werde, ist zulässig. — Zulässig ist auch der bedingte Antrag: („Ich beantrage die Abfindung unter der Bedingung, daß mir …Mark zugesprochen werden“.) — Die Erklärung des Arbeiters in der Rekursinstanz, er sei nunmehr mit einer geringeren Summe zufrieden, gilt als neuer Abfindungsantrag, über den die Berufsgenossenschaft von neuem durch Bescheid zu entscheiden hat.

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Bernhard, L. (1913). Die Schwierigkeit der Reformen. In: Unerwünschte Folgen der deutschen Sozialpolitik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47374-6_11

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