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Karl Joseph Anton Mittermaier (1787–1867)

Ein Professorenleben in Heidelberg

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Book cover Heidelberger Jahrbücher

Part of the book series: Heidelberger Jahrbücher ((HJB,volume 12))

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Zusammenfassung

Richten wir unsere Blicke auf die deutsche Rechtswissenschaft in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, so werden wir immer wieder angezogen von der Historischen Rechtsschule und ihren drei Häuptern: Allen voran von Friedrich Carl von Savigny, dem „Restaurator“des reinen römischen Rechts, von Carl Friedrich Eichhorn, dem Urheber einer eigenständigen deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, und schließlich von Jacob Grimm, dem Schöpfer der modernen Germanistik, deren Meister er gewesen ist in der Forschung von Recht, Religion und Sprache Dieses Dreigestirn hat richtungweisend für fast eine Juristengeneration die Wissenschaft vom Recht nicht „more geometrico“, sondern „more philologico“betrieben und damit die axiomatische Betrachtungsweise der Naturrechtslehre abgelöst und durch eine historisch-empirische ersetzt. Indes: Auch wenn die Historische Rechtsschule im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Bestrebungen stand, so repräsentierte sie doch keineswegs die gesamte deutsche Rechtswissenschaft zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Selbst auf dem Gebiet des Privatrechts, dessen Feld sie beherrschte, gehörten so namhafte Gelehrte wie die Heidelberger Professoren Anton Justus Thibaut, Georg Arnold Heise, Friedrich Cropp und Carl Salomo Zachariae nicht zu ihren Vertretern. Auch die Staatsrechtswissenschaft mit so bekannten Namen wie Johann Ludwig Klüber, Karl Theodor Welcker und Robert von Mohl, ebenfalls Heidelberger Juristen, und ebenso die Vertreter der Rechtsphilosophie, allen voran Friedrich Hegel, Eduard Gans und Friedrich Stahl, standen kaum unter ihrem Einfluß.

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Anmerkungen

  1. Auf die nachfolgend genannte Literatur zur Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, zum geschichtlichen Werdegang der Universität Heidelberg und zur Person Karl Joseph Anton Mittermaiers wird im folgenden nicht jedesmal ausdrücklich Bezug genommen: Arnsperger, L., Karl Joseph Anton Mittermaier, in: Badische Biographien (hrsg. von F. v. Weech und A. Krieger), Bd. I-VI, 1875–1935, Bd. II, S. 80–87; Bekker, E. Immanuel, Vier Pandektisten, in: Heidelberger Professoren aus dem 19. Jahrhundert, Bd. I, 1903, S. 133 bis 202; Dickel, Günther, Die Heidelberger Juristische Fakultät, in: 575 Jahre Ruprecht- Karl-Universität Heidelberg, Ruperto Carola Sonderband: Aus der Geschichte der Universität Heidelberg und ihrer Fakultäten, 1961, S. 163–234; Goldschmidt, Lewin, Zum Andenken an Karl Joseph Anton Mittermaier, in: Archiv für die civil. Praxis, Bd. 50 (1867) S. 417 bis 442; Holtzendorff, Franz Von, Zur Erinnerung an K. J. A. Mittermaier, in: Allgemeine Deutsche Strafrechtzeitung, 1868, Heft 3, Sp. 113–124; Jammers, Antonius, Die Heidelberger Juristenfakultät im neunzehnten Jahrhundert als Spruchkollegium (Heidelberger Rechts- wiss. Abh. N. F. Bd. 14) 1964; Jammers, Antonius, Die Bibliothek des Heidelberger Juristen Karl Joseph Anton Mittermaier (1787–1867) und ihre Eingliederung in die Universitätsbibliothek Heidelberg, in: Bibliothek und Wissenschaft, Bd. 3 (1966) S. 156–218; Jellinek, Georg, Die Staatsrechtslehre und ihre Vertreter, in: Heidelberger Professoren aus dem 19. Jahrhundert, Bd. I, 1903, S. 253–282; Landsberg, Ernst, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 3. Abt. 2. Halbbd., 1910 [über Mittermaier: S. 413–473]; Lilienthal, Karl Von, Lehrer des Strafrechts, in: Heidelberger Professoren aus dem 19. Jahrhundert, Bd. I, 1903, S. 203–252 [über Mittermaier: S. 222–236]; Lilienthal, Karl Von, und WOLFGANG Mit-Termaier, Karl Joseph Anton Mittermaier als Gelehrter und Persönlichkeit, Zwei Vorträge, in: Zeitschrift für die ges. Strafrechtswissenschaft, Bd. 43 (1922), S. 157–181; Lüderssen, Karl Joseph Anton Mittermaier und der Empirismus in der Strafrechtswissenschaft, Juristische Schulung 1967, S. 444 ff.; Marquardsen, Mittermaier, in: Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 22, S. 25–33; Marquardsen, Karl Joseph Anton Mittermaier und das Erndtefeld seines 50jäh- rigen Wirkens, in: Allgemeine Schwurgerichtszeitung für Deutschland und die Schweiz, 1859, Maiheft; Mittermaier, K., und F. Mittermaier, Bilder aus dem Leben von K. J. A. Mittermaier, 1886; MOHL, Robert Von, Lebenserinnerungen, Bd. I, 1902; Radbruch, Gustav, Paul Johann Anselm Feuerbach, 2. Aufl., hrsg. v. Erik Wolf, 1957 [über Mittermaier: S. 92]; Schmidt, Eberhard, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl., 1965 [über Mittermaier: § 265, S. 288–291]; Weber, Georg, Heidelberger Erinnerungen, 1886; Wieacker, Franz, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., 1967.

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  2. Siehe z.B. seine beiden Heidelberger Rektoratsreden: Disquisitio de alienationibus mentis quatenus ad ius criminale spectant (Heidelberg 1825); De principio imputationis alienationum mentis in iure criminali recte constituendo (Heidelberg 1837). Ferner die in Anm. 64 genannten Aufsätze und seine Vorlesungen, S. 47/48.

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  3. Dieses Stipendium war für einen einjährigen Studienaufenthalt eher zu knapp als zu reichlich bemessen. Deshalb mußte Mittermaier in Heidelberg neben seinem Studium private juristische Repetitorien abhalten, um seine bescheidenen Geldmittel zu ergänzen. Anläßlich seines 50jährigen Doktorjubiläums hat er seinen Freunden und Studenten die kärgliche Höhe des Stipendiums damit erklärt, daß die bayrische Regierung vermutlich in weiser Sparsamkeit keine höhere Summe bewilligt habe, da man wahrscheinlich angenommen hätte, der 21jährige schwächliche junge Mann sei an unheilbarer Lungentuberkulose erkrankt und habe nur noch höchstens ein Jahr zu leben (Goldschmidt, aaO S. 419). Diese launische und spaßhaft gemeinte Bemerkung ist jedoch als solche nicht erkannt und später als wahre Tatsache weitergegeben worden (Goldschmidt, aaO S. 419; Marquardsen, Adb; dersAllgemeine Schwurgerichtszeitung). Ihre Scherzhaftigkeit folgt schon allein daraus, daß Regierungen noch zu keiner Zeit lediglich aus Mitempfinden, um einem vermutlich Todkranken die kurze Lebensdauer zu erheitern (Goldschmidt), Stipendien vergeben haben. Sodann ergibt sich ihre mangelnde Ernsthaftigkeit vor allem aus der Tatsache, daß die bayrische Regierung be-reits ein Dreivierteljahr später (1809) Mittermaier eine Professur in Innsbruck antrug (siehe oben S. 33), eine Ehre und Würde, für die ein Todgeweihter wohl kaum ausersehen worden wäre.

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  4. Unter der Rubrik: Namen und Stand des Vaters oder Vormunds findet sich der Eintrag ist sein eigener Herr. Nach bayrischem Recht wäre Mittermaier an sich erst mit Vollendung seines 21. Lebensjahres am 5. August 1808 volljährig und jeder vormundschaftlichen Gewalt ledig geworden (Cod. Max. Bav. civ. I 7 § 36). Indes ist anzunehmen, daß er schon vorher für volljährig erklärt worden war, da er bereits seit 1807 eine eigene Lebensstellung innehatte (vgl. Cod. Max. Bav. civ. I 5 § 7).

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  5. Die Studenten nannten Heise den kleinen Cujas (E. J. Bekker, aaO S. 156) nach Jacobus Cujacius (Jacques Cujas), 1522–1590, dem berühmten Pariser Rechtsgelehrten, Vertreter der philologisch-selektiven Jurisprudenz im Gegensatz zur Schule der Postglossatoren, Verfasser des seinerzeit weit gerühmten Werkes Commentarii ad Codicem Theodosianum.

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  6. Von Heises Werken hat nur sein Grundriß eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behufe von Pandectenvorlesungen (Heidelberg 1807) größere Bedeutung erlangt. In ihm findet sich die formale Gliederung des Stoffes in Allgemeiner Teil, Obligationenrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht, die, von Savigny übernommen, später in das Fünf-Bücher- System des Bürgerlichen Gesetzbuches eingegangen ist. Indes stammt diese Einteilung nicht von Heise selbst, sondern er hat sie von seinem Lehrer GUSTAV HUGO übernommen. Bereits 1789 hatte HUGO in seinen Institutionen des heutigen römischen Rechts den Stoff gegliedert, in: Realrechte (unterteilt in: Eigentum, Servituten und Pfandrechte), Persönliche Obligationen, Familienrechte, Verlassenschaften und Prozeß. Im Jahre 1805 setzte er in der 3. Aufl.

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  7. Weber, aaO S. 175. Es wird ferner berichtet, daß Zachariae einen seiner Hörer, der ein Zeugnis von ihm begehrte, fortschickte, Papier mitzubringen. Als der Student mit einem Bogen zurückkam, schrieb er an den oberen Rand zwei Zeilen, schnitt den Streifen ab und behielt das übrige für sich. WEBER, aaO S. 175.

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  8. Weber, aaO S. 170.

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  9. Weber, aaO S. 135.

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  10. Weitere Zahlen siehe bei Dickel, aaO S. 55.

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  11. Die Vorlesungen des Studienjahres 1808/09 sind im Anhang wiedergegeben.

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  12. Nach dem Heidelberger Statut Über die Habilitierung der Privat-Lehrer, deren Pflichten und Rechte vom 9. Dez. 1805 (Gesetze und Verordnungen für die Unversität Heidelberg, hrsg. von Georg Jellinek, 1908, S. 38 ff.) hatte jeder, der in Heidelberg den Doktorgrad erworben hatte, den Anspruch, als Privatlehrer (Privatdozent) zugelassen zu werden, sofern er sich im Rahmen der Promotion einer Disputation in lateinischer Sprache unterworfen hatte und nach erfolgter Zensur durch den Dekan ein Programm, ebenfalls in lateinischer Sprache, hatte drucken lassen (§§ 4, 6, 7, 12, 19).

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  13. Bereits hier zeigt sich ein Merkmal fast sämtlicher Arbeiten Mittermaiers: eine gewisse Flüchtigkeit und in mancher Hinsicht ein Mangel an Gründlichkeit. Ihm selbst waren diese Schwächen wohl bewußt, denn er schreibt 1812 in der Vorrede zu Bd. II seines Handbuchs des peinl. Processes: Bei andern [Fehlern] bekenne ich redlich meine eigene Schuld. Das Drängen der Gedanken, die Lebendigkeit, mit der ich gewöhnlich arbeite, und die Idee, die rasch sich aufdrängt, zu fixieren suche, lassen mich nicht selten auf die Form und die nötige Feile vergessen.

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  14. Urteil des Dekans der Juristischen Fakultät, Franz Gambsjäger, Promotionsakte Mitter- maier im Archiv der Universität Heidelberg.

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  15. Von dem oben wiedergegebenen Urteil des Dekans abgesehen, enthält die Promotionsakte Mittermaiers keine Angaben über eine Bewertung oder ein Prädikat der Dissertation. Das entspricht völlig dem damaligen Brauch, denn die Vorschriften über die Erteilung der Aka-demischen Würden in der Juristischen Fakultät vom 9.

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  16. Vollständiger Titel: Theorie des Beweises im peinlichen Proceß nach den gemeinen positiven Gesetzen und den Bestimmungen der französischen Criminalgesetzgebung, Darmstadt 1821.

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  17. In einem Brief an Heise vom 19. Nov. 1813 beurteilt Savigny Mittermaier indes recht abschätzig: Aus Mittermaier wird schwerlich je etwas werden, Zeitschrift d. Savigny-Stif- tung f. Rechtsgeschichte, Rom. Abt. 36 (1914) S. 133.

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  18. Vollständiger Titel: Handbuch des peinlichen Processes mit beständiger vergleichender Darstellung des gemeinen deutschen Rechts und der Bestimmungen der französischen, österreichischen, preußischen und bayerischen Criminalgesetzgebung, 2 Bde., Heidelberg 1810, 1812.

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  19. Handbuch des peinl. Processes, Bd. I Vorrede.

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  20. Handbuch des peinl. Processes, Bd. I S. 136 ff., 166 ff., 270 ff.; Bd. II S. 1 ff., 153 ff.

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  21. Vollständiger Titel: Anleitung zur Verteidigungskunst im deutschen Criminalprocesse und in dem auf Öffentlichkeit und Geschworenengerichte gebauten Strafverfahren mit Beispielen, 1. Aufl. 1813, 2. Aufl. 1819, 3. Aufl. 1828, 4. Aufl. 1845; 1858 Übersetzung ins Italienische.

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  22. Ich sehe in den Defensioren selbst heilige Diener des Gesetzes und der Gerechtigkeit, ich betrachte sie nicht als notwendige Gegner der Richter, sondern als mit diesen verbunden, um die Wahrheit zu entdecken, ich hob die Verpflichtung, die der Defensor gegen den Angeschuldigten hat, hervor, ohne zu vergessen, daß er auch dem Staate verpflichtet bleibt, und alle Befugnisse der Verteidigung, die aus übertriebener Begünstigung der Verteidigung einst gestattet wurden, und vor dem Gesetze nicht bestehen können, mußten entfernt werden. (Vorrede.)

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  23. Da, wo in der Hauptuntersuchung mündlich und öffentlich verhandelt wird, ist auch die Beredsamkeit die leitende Kunst des Verteidigens. Genötigt, seine Verteidigungsrede mündlich vorzutragen, muß der Defensor sorgen, daß die nach allen Regeln des guten Vortrags entworfene Rede ihren Zweck nicht bei den Zuhörern, von welchen die Entscheidung abhängt, verfehle, er muß sorgen, daß ihre Aufmerksamkeit lebendig erhalten, und den Verteidigungsgründen der Eingang bei den Zuhörern durch zweckmäßigen äußeren Vortrag erleichtert werde (§ 80.

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  24. Lediglich im Jahre 1824 erschien noch eine für seine Hörer gedruckte Vorlesungsdisposition unter dem Titel Grundriß zu Vorlesungen über deutsche Rechtsgeschichte. Sie gliedert sich in: Ständerecht, Grundeigentum, Vertragsrecht, Familienverhältnisse, Eherecht, Vormundschaft, Erbrecht und gerichtliche Verhältnisse.

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  25. Vollständiger Titel: Versuch einer wissenschaftlichen Behandlung des deutschen Privatrechts mit einem Grundrisse zu Vorlesungen, Landshut 1815.

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  26. Vorrede zum Versuch einer wissenschaftl. Behandlung des deutschen Privatrechts. Unter Abhandlung und Erweiterung des schon in der Einleitung in das Studium der Geschichte des germanischen Rechts verfochtenen Schemas empfiehlt Mittermaier folgenden Grundriß: 1. Rechtssubjekte [Alter, Verwandtschaft, Geschlecht, Gesundheit, Bürgerl. Stand und Gewerbe, Bürgerl. Ehre]; 2. Sachen als Rechtsobjekte; 3. Sachenrecht [Eigentum, Dienstbarkeit, Pfandrecht]; 4. Persönliche Forderungsrechte; 5. Dingliche Forderungsrechte [Bann- u. Zwangsrechte, Zinsrechte, Zehnten, Fronen]; 6. Absolute Forderungsrechte, Gerechtigkeiten [Wasser-, Berg-, Jagdregal, Forstgerechtigkeit]; 7. Personenrechtsverhältnisse (Eltern-Kind, Ehe, Ehegüterrecht, Vormundschaft, Leibeigenschaft]; 8. Erbrecht; 9. Besondere Rechtsverhältnisse [Recht der Religionsgemeinschaften, Stadtgemeinde, Dorfgemeinde, Gewerberecht, Handwerker, Handelsgewerbe, Adel, Bürgerstand, Bauernstand].

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  27. Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts, 5. Aufl., Regensburg 1838, Abt. II, Vorrede S. VII. Dort wie auch in der Vorrede zur 4. Aufl. von 1830 findet sich eine ausführliche Wiedergabe der - auch nach Mittermaiers Ansicht - allenthalben zurecht geübten Kritik an den neuesten Auflagen seines Werkes wegen der Vermischung von Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik und Rechtsvergleichung.

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  28. E. I. Bekker, aaO S. 181; G. Weber, aaO. S. 243; R. v. Mohl, aaO S. 222 f.

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  29. G. Weber, aaO S. 243.

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  30. R. v. Mohl, aaO S. 223.

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  31. Siehe die Schilderungen bei R. v. Mohl, aaO S. 231, u. G. Weber, aaO S. 234 ff.

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  32. G. Weber, aaO S. 236ff.; R. v. Mohl, aaO S. 231 f.

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  33. G. Weber, aaO S. 234.

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  34. Personalakte Mittermaier im Universitätsarchiv.

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  35. Über die Gehaltsverhältnisse der Richter an den Appellations- und Oberappellationsgerichten in Deutschland in der Mitte des 19. Jhs. siehe: Karl Guntel, Zweihundert Jahre Rechtsleben in Hannover, Festschrift zur Erinnerung an die Gründung des kurhannoverschen Oberappellationsgerichts in Celle, 1911, S. 100.

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  36. Über die Abhaltung der Doktorprüfungen in Heidelberg überliefert Robert Von Mohl, daß die juristischen Doktorpromotionen, die einen gar nicht zu verachtenden Zuschuß zu dem Einkommen gewähren, in der zwar wunderlichen, aber… nicht zu verwerfenden Weise vorgenommen werden, daß die an sich ganz ernsthafte Prüfung an einer gut besetzten Abendtafel im Hause des jeweiligen Dekans stattfindet. aaO S. 224.

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  37. Trotz allem dürften die Einnahmen Mittermaiers, gemessen am Lebensstil, nicht allzu reichlich gewesen sein. Wie wäre es sonst zu erklären, daß das Innenministerium am 27. 2. 1832 die Universität anweisen mußte, Mittermaiers Klassen-Steuer-Rückstände in Höhe von 967 Gulden und 30 Kreuzer zu übernehmen. Personalakte Mittermaier im Universitätsarchiv.

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  38. K. Gunkel, aaO (Anm. 35) S. 96 ff.

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  39. Robert Von Mohl berichtet über den Heidelberger Vorlesungsbetrieb: Es bestand… allgemein die meiner Meinung nach grundfalsche und verderbliche Gewohnheit, Sätze zu diktieren und über diese dann zu sprechen. Der eine oder andere tat dies weniger plump; so zum Beispiel Vangerow mit großer Kunst, welche den Zuhörern den Glauben einer Selbsttätigkeit beim Nachschreiben ließ; allein im Erfolge kam es auf das gleiche heraus. Es war dann auch diese Behandlungsweise sehr bequem für die Studierenden. Sie konnten schwarz auf weiß nach Hause tragen und sich über eine in studentischem Unfuge verlorene Zeit damit trösten, daß sie einst bei der Vorbereitung für die Prüfungen immer noch ihr Heft besitzen. aaO S. 223.

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  40. Mittermaier in der Vorrede zu Bd. II seines Handbuchs des peinlichen Processes. Siehe ferner den Antrag Mittermaiers vom 25. 10. 1822 an das Justiz-Department auf Überlassung von Gerichtsakten zum Gebrauch in den Praktika. (Personalakte im Universitätsarchiv; daselbst auch das Genehmigungsschreiben vom 11. Nov. 1822.)

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  41. Goldschmidt, aaO S. 441.

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  42. Als dritter ordentlicher Professor für Strafrecht neben Mittermaier und Mörstadt war schließlich in Heidelberg Konrad Eugen Rosshirt tätig. Die Wissenschaft verdankt ihm mehrere nicht sehr kritische und methodisch angreifbare Werke zur Strafrechtsgeschichte, die indes bereits zu ihrer Zeit kaum Beachtung fanden. Er schrieb unaufhörlich, allein seine Bücher wurden anstatt besser immer elender und unbrauchbarer, am Ende literarische Ungeheuerlichkeiten. Er war somit für die Universität ein wahrer Schaden, nicht sowohl durch das, was er tat, denn davon nahm niemand Notiz, sondern indem er eine ordentliche Professur versperrte, so urteilt - zwar etwas überspitzt, aber im Kern doch wohl zutreffend - Robert Von Mohl über ihn, aaO S. 233.

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  43. G. Weber, aaO S. 232. Ein andermal soll Mörstadt seinen Hörern ein gerade erschienenes Werk Mittermaiers gezeigt und dazu bemerkt haben: Ich werfe dasselbe an die Wand; was darin gut ist, bleibt hängen. Weber, aaO S. 232.

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  44. G.Weber, aaO S. 231.

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  45. Vollständiger Titel: Der gemeine deutsche bürgerliche Proceß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten in der Proceßgesetzgebung, 1. Beitrag, 1. Aufl. Bonn 1820, 2. Aufl. 1822, 3. Aufl. 1838; 2. Beitrag, 1. Aufl. Bonn 1821, 2. Aufl. 1827, 3. Aufl. 1838, 3. Beitrag, 1. Aufl. Bonn 1823, 2. Aufl. 1832, 4. Beitrag, 1. Aufl. Bonn 1826, 2. Aufl. 1840.

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  46. Vollständiger Titel: Das deutsche Strafverfahren in der Fortbildung durch Gerichts-gebrauch und Partikulargesetzbücher und in genauer Vergleichung mit dem englischen und französischen Strafprocesse 1. Aufl. Heidelberg 1827, 2. Aufl. 1832/33, 3. Aufl. 1839/40, 4. Aufl. 1845/46.

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  47. Vollständiger Titel: Die Lehre vom Beweise im deutschen Strafprocesse nach der Fort-bildung durch Gerichtsgebrauch und deutsche Gesetzbücher in Vergleichung mit den Ansichten des englischen und französischen Strafverfahrens, Darmstadt 1834. Dieses Werk wurde 1848 ins Französische, 1851 ins Spanische und 1857 ( Palermo) sowie ein weiteres Mal 1858 ( Mai-land) ins Italienische übersetzt.

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  48. Vollständiger Titel: Die Mündlichkeit, das Anklageprinzip, die Öffentlichkeit und das Geschworenengericht in ihrer Durchführung in den verschiedenen Gesetzgebungen dargestellt und nach den Forderungen des Rechts und der Zweckmäßigkeit mit Rücksicht auf die Erfah-rungen der verschiedenen Länder geprüft, Stuttgart, Tübingen 1845. 1848: Übersetzung ins Italienische.

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  49. Das Werk wurde 1866 ins Russische übersetzt.

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  50. Handbuch des peinlichen Processes Bd. I S. 166 ff., 270 ff.

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  51. Das deutsche Strafverfahren, S. 162 ff.

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  52. Handbuch des peinlichen Processes, Bd. I S. 301 ff.

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  53. Das deutsche Strafverfahren, S. 245 ff. Immer wieder ausdrücklich betonte Grundvoraussetzung für Mittermaiers zurückhaltenden Standpunkt ist: daß die Berufsrichter das uneingeschränkte Vertrauen des Volkes besitzen. Dies herzustellen, dient ihm die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens. Daneben stellt sich dann aber auch die Frage nach einer staatlichen Kontrolle des Richters. Die Einführung eines Minister public mit Eingriffsbefugnissen in ein jedes schwebende Verfahren nach französischem Vorbild lehnt Mittermaier bereits 1810 in seinem Handbuch des peinlichen Processes ab.

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  54. Handbuch des peinlichen Processes, Bd. I S. 136 ff., Bd. II S. 1 ff.

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  55. Das deutsche Strafverfahren, S. 152 ff.

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  56. Handbuch des peinlichen Processes, Bd. I S. 484 ff.

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  57. Das deutsche Strafverfahren, S. 347 ff.; Die Lehre vom Beweise, S. 437 ff.

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  58. Siehe Anm. 53, 56, 57.

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  59. Gesetz betreffend das Verfahren in den bei dem Kammergericht und dem Criminal- gericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen vom 17. Juli 1846, § 19.

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  60. Vier Abhandlungen aus dem Strafrechte, Einleitung zur neuesten Ausgabe von Feuerbachs Strafrechtsfällen. Besonderer Abdruck, Frankfurt 1849. Dritte Abhandlung: Erfahrungen über die Wirkungen der gesetzlichen Beweistheorie Strafrechtsfällen. Besonderer Abdruck, Frankfurt 1849. Dritte Abhandlung:, passim.

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  61. Siehe Anm. 57.

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  62. Siehe Anm. 60.

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  63. Über die Grundfehler der Behandlung des Criminalrechts in Lehr- und Gesetzbüchern, passim.

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  64. Z.B.: Bemerkungen über das Ergebnis neuerer Forschungen über die Zurechnung zwei-felhafter Gemütszustände, Archiv d. Criminalrechts 1835, S. 93–121; Über Einfluß der Trunkenheit auf die Zurechnung und Straf an Wendung, aaO XII (1830), S. 1–52.

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  65. Archiv des Criminalrechts, 1852, S. 546–552.

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  66. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Ärzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen wegen Kunstfehler und anderer Handlungen und Unterlassungen in bezug auf Ausübung ihrer Kunst, erläutert durch merkwürdige Rechtsfälle, Archiv d. Criminalrechts, 1853, 5. 167–204.

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  67. Archiv d. Criminalrechts, 1849, S. 510–522.

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  68. Archiv des Criminalrechts, IV (1820) S. 157–193; VI (1821) S. 1–44; VIII (1826) S. 533–536; XII (1830) S. 173–224; XIII (1,832) S. 319–348; 1835, S. 417–448, 533 bis 562; 1837, S. 537–560; 1838, S. 1–35; 1839, S. 325–344, 547–574; 1841, S. 24–40; W7, S. 586–611; S. 309–320; S. 125–162, 279–315, 415–444, 589–624; 1853, S. 469–505; 1854, S. 1–35, 171–205, 291–321, 487–500; 1855, S. 124–147, 293–308; S. 228–267, 326–368.

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  69. Vollständiger Titel: Die Gefängnisverbesserung insbesondere die Bedeutung und Durch-führung der Einzelnhaft im Zusammenhange mit dem Besserungsprinzip nach den Erfahrungen der verschiedenen Strafanstalten, Erlangen 1858.

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  70. Vollständiger Titel: Der gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage mit Rücksicht auf die neuesten Leistungen der Gesetzgebung und Erfahrungen über Gefängniseinrichtung mit besonderer Beziehung auf Einzelnhaft, Erlangen 1860. 1861: Übersetzung ins Italienische.

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  71. Archiv des Criminalrechts IV (1820) S. 571–595; V (1821) S. 173–183; 1854, S. 337 bis 379, 603–639; 1855, S. 89–123, 368–396, 460–496; 1856, S. 542–585.

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  72. Der neueste Zustand der Gefängniseinrichtungen in England, S. 64, 78; Der gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage, S. 81 f.

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  73. Der neueste Zustand der Gefängniseinrichtungen in England, S. 67 f.

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  74. Der gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage, S. 62 ff. Die Einrichtung solcher verschiedener Strafanstalten soll es ermöglichen, jeden einzelnen Straffälligen entsprechend seinen individuellen Anlagen zu behandeln. Insbesondere empfiehlt Mittermaier eine genaue Auslese der Strafgefangenen in bezug auf die Motive ihrer Taten, hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten, sowie ihrer bisherigen Lebensverhält-nisse und ihrer Bildung, schließlich eine strenge Trennung zwischen Ersttätern und Rückfälligen, aaO S. 64 ff.

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  75. Der gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage, S. 146.

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  76. Der gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage, S. 88 ff., 147. - Er selbst ist in dieser Hinsicht vorbildlich vorangegangen, indem er zum Gründer und Leiter des Badischen Vereins zum Schutze entlassener Sträflinge wurde.

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  77. Der neueste Zustand der Gefängniseinrichtungen in England, S. 78 ff.; Der gegenwärtige Zustand der Gefängnisfrage, S. 59 if., 67 if.; Die Strafgesetzgebung in ihrer Fortbildung, S.245 ff.

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  78. K. v. Lilientha, in: Heidelberger Professoren des 19. Jhs., S. 234.

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  79. Vollständiger Titel: Die Todesstrafe nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen For-schungen, der Fortschritte der Gesetzgebung und der Erfahrungen, Heidelberg 1862. 1863: Übersetzung ins Holländische, 1864: ins Italienische; 1865: ins Englische und ins Französische.

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  80. Die Todesstrafe, S. 98 ff., 102 ff.

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  81. Die Todesstrafe, S. 115 ff.

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  82. Die Todesstrafe, S. 85 ff., 127 ff.

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  83. Die Todesstrafe, Vorrede, S. III f.

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  84. Die Todesstrafe, Vorrede, S. III f.

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  85. Allein der letzte Band dieser Zeitschrift (1853) enthält zehn Artikel aus seiner Feder: u. a. über das Strafverfahren in England, Nordamerika, Malta und Jersey, über den normannischen Prozeß, über die handelsrechtliche Literatur Italiens, die strafrechtliche Literatur in Frankreich, den neuesten Stand der französischen Strafrechtswissenschaft, die Strafstatistik Berns, über Freiheit und Selbstregierung in England und Nordamerika, über die Schwurgerichte und die Beweislehre in England.

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  86. Über Wesen und Bedeutung der Rechtsvergleichung führt Mittermaier 1856 in der Vorrede zu seinem Werk über Die Gesetzgebung und Rechtsübung über Strafverfahren (Erlangen 1856) aus: Das Studium des englischen, schottischen und nordamerikanischen Strafverfahrens mußte immer mehr als eine bedeutungsvolle Quelle von jedem anerkannt werden, welcher auch nur einigermaßen den Wert des Studiums der vergleichenden Gesetzgebung zu würdigen versteht. Es konnte nicht unbemerkt bleiben

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  87. Das einzige nicht juristische Werk Mittermaiers ist die 1844 erschienene Abhandlung über die Italienischen Zustände (italienische Übersetzung 1845). Über den Zweck dieser Schrift führt er in der Einleitung aus (S. 3 f): Man begreift die vielfach im Auslande verbreiteten Ansichten über Italien, wenn man weiß, wie viele Personen gewohnt sind, auf die Schilderungen einzelner Reisender zu horchen, welche vornehm auf Italien blicken, von der Immoralität, von der Trägheit des Volkes, dem Mangel des wissenschaftlichen Lebens schwätzen und das italienische Volk nach den Fuhrleuten, Schiffern und Lohnbedienten oder Lastträgern beurteilen, mit welchen die Reisenden am meisten in Verbindung kommen, und über ein Volk, dessen Sprache gar viele jener Reisenden nicht einmal lernen wollen, den Stab brechen.

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  88. Ferner war Mittermaier Mitarbeiter an dem von Rotteck und Welcker herausgegebenen Staatslexikon, 3. Aufl., 1866 (Bd. II: Artikel Beschwerde Bd. III: Bürger, Bürgerrecht, Bürgerstand; Bd. V: Expropriation; Bd. VII: Gemeinde, landständische Geschäftsordnung; Bd. VIII: Hochverrat, Justiz, Justizgewalt, Justizhoheit, Justizsache, Justizverwaltung, Justizministerium; Bd. X: Notariat; Bd. XI: Organisation der Gerichte; Bd. XII: Reallasten; Bd. XIII: Staatsanwalt). - Ebenfalls stammen zahlreiche Artikel in den ersten 13 Bänden (bis 1824) der Allgemeinen Encyclopädie der Wissenschaften und Künste (hrsg. von J. S. Ersch und J. G. Gruber, 65 Bde., 1810–1860) von ihm (Adel, Adelsprobe, Adelsrecht, Advokat, Ahnenrecht, Amt, Amtsentsetzung, Arrestprozeß, Banditen, Bannrecht, Baron, Bauer, Bauergut, Bestechung, Biene, Bienenzucht, Blutschande, Blutzehnt, Brandstiftung, Briefadel, Bürger, Bürgermeister, Bürgerrecht, Bürgerstand).

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  89. AcP 50 (1867) S. 80–104.

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  90. AcP 50 (1867) S. 397–416.

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Landwehr, G. (1968). Karl Joseph Anton Mittermaier (1787–1867). In: Schipperges, H. (eds) Heidelberger Jahrbücher. Heidelberger Jahrbücher, vol 12. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-46135-4_3

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