Zusammenfassung
Der erste Abschnitt des Strafverfahrens heißt Ermittlungsverfahren oder auch Vorverfahren. In ihm soll geklärt werden, ob wegen einer Straftat, deren Begehung in einer Strafanzeige behauptet wurde oder die auf Grund polizeilicher Erkenntnisse möglicherweise begangen wurde, die öffentliche Klage, z. B. durch eine Anklage, zu erheben ist (vgl. § 160 I). Die Alternative zur Anklageerhebung bestünde in einer Einstellung des Verfahrens. Eine Einstellung könnte mangels Tatverdachts (§ 170 II) ergehen oder weil eine Anklage im konkreten Einzelfall als nicht opportun erscheint (§§ 153 ff., 376). Das Ermittlungsverfahren steht unter der Leitung der Staatsanwaltschaft (§ 160 I), die deshalb auch als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet wird. Die Polizei ist ihr ausführendes Organ und das Gericht ist vorwiegend für bestimmte Untersuchungshandlungen als Kontrollorgan zuständig. Voraussetzung für jede Ermittlungstätigkeit ist das Vorliegen des Anfangsverdachts.
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Notes
- 1.
KK-Griesbaum § 158 Rn. 12.
- 2.
Tatsächlich haben einige Länder bereits entsprechende Anzeigenportale bereitgestellt, vgl. etwa für die Polizei Nordrhein-Westfalen die Website https://service.polizei.nrw.de/egovernment/service/anzeige.html.
- 3.
KK-Griesbaum § 158 Rn. 47; RGSt 64, 106 (107).
- 4.
Zu (faktischen) Ausnahmen siehe sogleich bei Rn. 68 ff.
- 5.
Wolfgang Wohlers, Entstehung und Funktion der Staatsanwaltschaft, 1994, S. 90, 94.
- 6.
Peter Collin, Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen, fhi 12.03.2001, Rn. 6 ff., 37.
- 7.
Vgl. AE-EV §§ 161 IV, 163 sowie die Begründung S. 118 f.
- 8.
Unabhängig davon kann die Polizei auf Grund ihrer Befugnisse nach den Polizeigesetzen der Länder natürlich noch im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig werden.
- 9.
Meyer-Goßner § 152 Rn. 4; HbStrVf-Jahn Rn. I.48 ff.; BGH NJW 1989, 96 (97).
- 10.
Dessen Legitimation ergibt sich wiederum aus § 163 I; ohne die sofortige Personalienfeststellung wäre das Pärchen mit vertretbarem Aufwand später nicht mehr zu ermitteln gewesen.
- 11.
BGH NJW 1970, 1543; StV 2001, 579 (580); Meyer-Goßner § 170 Rn. 1; KK-Schmid § 170 Rn. 4; ablehnend Rainer Störmer, Beurteilungsspielräume im Strafverfahren, ZStW 108 (1996), 494–524 (513 ff.).
- 12.
Vgl. KK-Griesbaum § 160 Rn. 10; BGHSt 27, 355 (358) für die einem Verwertungsverbot unterliegenden Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung.
- 13.
BGHSt 38, 214; Meyer-Goßner § 136 Rn. 20.
- 14.
HbStrVf-DallmeyerRn. II 409; vgl. BGHSt 36, 396 (398) für den Fall der Verhaftung.
- 15.
Roxin/Schünemann § 14 Rn. 2; Henkel S. 95 f.
- 16.
Zu den Verfahrensprinzipien siehe die Übersicht auf ET 02-02.
- 17.
Zur einzigen Ausnahme, dem Privatklageverfahren, siehe unten Rn. 132 ff.
- 18.
BGHSt 12, 277 (280 f.): „bei Berührung der Belange von Öffentlichkeit und Volksgesamtheit“; Schroeder/Verrel Rn. 79.
- 19.
Ähnlich HbStrVf-Jahn Rn. I 110 (bei Delikten mit mehr als fünf Jahren Höchststrafdrohung).
- 20.
Vgl. etwa das Verfahren gegen den später freigesprochenen TV-Metereologen Jörg Kachelmann, dessen Ruf unwiederbringlich durch den Vorwurf einer Vergewaltigung geschädigt wurde.
- 21.
KK-Griesbaum § 163a Rn. 2; Beulke Rn. 111; BGH NJW 1997, 1591; Antje Schumann, BGHSt 10, 8 und der Willensakt der Strafverfolgungsbehörde zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft – Karriere einer Entscheidung, GA 2010, 699–715 (714).
- 22.
Hellmann Rn. 67.
- 23.
Vgl. § 170 II 2 sowie Heghmanns Arbeitsgebiet Rn. 617 darüber, wann eine Bekanntgabe der Einstellung erfolgen muss. Weiteres unten bei Rn. 178.
- 24.
Näheres zur „Richtigkeit“ der Anklageentscheidung bei Rn. 606.
- 25.
Zum Tatbegriff, der nicht demjenigen der §§ 52, 53 StGB entspricht, siehe näher Rn. 170 f.
- 26.
Meyer-Goßner § 170 Rn. 1; Schlüchter Rn. 400; OLG Rostock NStZ-RR 1996, 272.
- 27.
Meyer-Goßner § 203 Rn. 2; Hellmann Rn. 545.
- 28.
In dieser Richtung aber u. a. Henkel S. 297; Schroeder/Verrel Rn. 113.
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Heghmanns, M. (2014). 3. Kapitel. Einleitung und Beteiligte. In: Strafverfahren. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-41237-0_3
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