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§ 20 Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz

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Handbuch der Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa
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Zusammenfassung

In der Geschichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit spielten die beiden nicht nur geographisch an der Peripherie gelegenen Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (und nach ihrer Vereinigung ab 1934 das Land Mecklenburg) keine tragende Rolle. Ihr Beitrag zum Verwaltungsrechtsschutz begann erst spät, zu Beginn der Weimarer Republik, und er war und blieb im Vergleich zu anderen deutschen Territorien bescheiden. Eine landeseigene Tradition konnte angesichts der kurzen Zeitspanne von knapp 17 Jahren und wegen der kaum gefestigten politischen, ökonomischen und rechtlichen Umstände der beiden Gliedstaaten nicht begründet werden. Nach demokratisch-rechtsstaatlichen Maßstäben brach sie nach einem Jahrzehnt mit der nationalsozialistischen Machtergreifung ab, auch wenn Organisation, Verfahren und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Mecklenburgs anfangs formal weitgehend unangetastet blieben – freilich ab Dezember 1937 ohne Befugnis zur Überprüfung staatspolizeilicher Maßnahmen – und die Gerichte bis in den Zweiten Weltkrieg hinein judizierten. Spätestens dann trat auch im Nordosten Deutschlands nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich der Stillstand der Verwaltungsrechtspflege ein.

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang März ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte an der Universität Rostock.

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Notes

  1. 1.

    Die letzten in der „Mecklenburgischen Zeitschrift für Rechtspflege – Rechtswissenschaft – Verwaltung“ (MecklZ) 55 (1939) veröffentlichten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts (LVG) in Schwerin datieren vom Sommer 1939. Allgemein dazu Michael Stolleis, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Nationalsozialismus, in: H.-U. Erichsen/W. Hoppe/A. v. Mutius (Hrsg.), Festschrift für Christian-Friedrich Menger, Köln 1985, S. 57, 77 f. Wenige Wochen später beseitigten der Führererlass v. 28.08.1939 (RGBl. I S. 1535) und die Ausführungsverordnung v. 06.11.1939 (RGBl. I S. 2168) die erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und ließen die Anrufung des LVG nur noch ausnahmsweise zu; vgl. Johannes Poppitz, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kriege, Hamburg 1941, S. 9 ff.; siehe auch Walter Scheerbarth, Das Schicksal der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Nationalsozialismus, in: DÖV 1963, S. 729, 732.

  2. 2.

    Vgl. zu dieser (hier nicht zu behandelnden) Entwicklung nach 1945 → Lubini, § 24.

  3. 3.

    Siehe dazu zusammenfassend Anke John, Die Entwicklung der beiden mecklenburgischen Staaten im Spannungsfeld von Landesgrundgesetzlichem Erbvergleich und Bundes- bzw. Reichsverfassung vom Norddeutschen Bund bis zur Weimarer Republik, Rostock 1997, S. 17 ff. m.w.N.

  4. 4.

    Vgl. zu dieser zentralen Kategorie Rainer Wahl, Die Person im Ständestaat und im Rechtsstaat, in: R. Grawert/B. Schlink/R. Wahl/J. Wieland (Hrsg.), Festschrift für Ernst-Wolfgang Böckenförde, Berlin 1995, S. 81 ff.

  5. 5.

    Verfassung wird hier im politischen Sinn verstanden, nicht als Synonym für die rechtliche Grundordnung des Staates. Bereits der Begriff „Ständestaat“ hat staatstheoretisch wie politikwissenschaftlich seine Tücken; siehe Arthur Benz, Der moderne Staat, 2. Aufl., München 2008, S. 14 ff.

  6. 6.

    Zu dieser ebenso verschachtelten wie seit 1755 durchgängig konfrontativ gelebten Herrschaftsordnung Otto Büsing, Das Staatsrecht der Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, in: H. Marquardsen (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Bd. 3 Hbd. 2 Abt. 1, Freiburg 1884, S. 17 ff.

  7. 7.

    Friedrich Huther, Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft in Mecklenburg, in: MecklZ 42 (1926), Sp. 319, 320: „Mecklenburg … kannte kein eigentliches Verwaltungsrecht.“

  8. 8.

    In Fällen fehlender einfachgesetzlicher Regelungen war dies in den beiden Mecklenburg die einzige Rechtsgrundlage für einen „Anspruch auf Rekurs“, der andernorts (z. B. in Baden oder Württemberg) sogar konstitutionell abgesichert war; dazu Gernot Sydow/Stephan Neidhardt, Verwaltungsinterner Rechtsschutz, Baden-Baden 2007, S. 23 ff.

  9. 9.

    Grundlegend hierzu Hagen Horst Fechner, Verwaltungsrechtsschutz im vorkonstitutionellen Ständestaat Mecklenburgs 1785–1879, Diss. Greifswald 2006; zum administrativen Bestand beider Großherzogtümer zusammenfassend Thomas Klein, Mecklenburg und kleinere norddeutsche Staaten, in: K.G.A. Jeserich/H. Pohl/G.C. von Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 2, Stuttgart 1982, S. 715, 720 ff.; für die Zeit nach 1866 ders., Die übrigen Bundesstaaten, ebd., Bd. 3, Stuttgart 1984, S. 798, 810 ff.

  10. 10.

    Zu dieser Sonderlage zusammenfassend Büsing (Fn. 6), S. 47 und 69 ff.; Axel Lubinski/Klaus Schwabe, Mecklenburg-Strelitz – Bezirk Neubrandenburg – Landkreis Mecklenburg-Strelitz. 300 Jahre Geschichte einer Region, Schwerin 2001, S. 11 ff. und 30 ff.

  11. 11.

    Siehe dazu John (Fn. 3), S. 237 f. mit Fn. 833; York-Friedrich von Bremen-Kühne, Die letzte Bastion. Der Kampf um Mecklenburgs Ständestaat im Bismarck-Reich, Rostock 2002, S. 285 ff.

  12. 12.

    Dieser Gesichtspunkt bestimmte vor allem die abwehrende Haltung der beiden Landesherren; siehe von Bremen-Kühne, ebd., S. 297 f.; dazu im übrigen Gustav Brückner, Bericht über die mecklenburgischen Verfassungsvorlagen und die Landtagsverhandlungen 1912 und 1913, in: JöR 8 (1914), S. 220 ff.

  13. 13.

    Der vor den Ständevertretern in der Plenarsitzung am 28.10.1913 vom zuständigen Staatsrat Dr. Langfeld gehaltene Vortrag erschien den Beteiligten so wichtig, dass er in den Mecklenburger Nachrichten Nr. 254 v. 30.10.1913, 2. Beiblatt, neben dem Bericht über die Verhandlungen des Außerordentlichen Landtags abgedruckt wurde. Ergänzend dazu Adolf Langfeld, Mein Leben. Erinnerungen des mecklenburg-schwerinschen Staatsministers i.R., Schwerin 1930, S. 274 f.; zu dessen verfassungspolitischen Ansichten Bernd Kasten, Der letzte Großherzog – Friedrich Franz IV. von Mecklenburg-Schwerin (1882–1945), in: Mecklenburgische Jahrbücher 122 (2007), S. 253, 257 f. und 260 f.

  14. 14.

    Überblick bei Klein (Fn. 9), Bundesstaaten, S. 810 ff. m.w.N.; zur Behördenstruktur und -zuständigkeit vgl. Erich Schlesinger, Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin, Berlin 1909, S. 274 ff.

  15. 15.

    Zu diesem Gesichtspunkt eingehend Ulla Held-Daab, Das freie Ermessen, Berlin 1996, insb. S. 99 ff.

  16. 16.

    Zu dieser Sonderlage Gustav Brückner, Die mecklenburgische Verfassungsfrage seit 1913, in: JöR 9 (1920), S. 218 ff.

  17. 17.

    Die Vorschrift geht auf einen Beschluss des 5. Ausschusses (Verfassungsausschuss) zurück, der parallel zum Plenum der Verfassunggebenden Versammlung den Regierungsentwurf beriet. Die Richtlinien für ein Staatsgrundgesetz (Drs. 3) hatten noch kein Verwaltungsstreitverfahren vorgesehen, ebensowenig sein Erstentwurf (Drs. 11). Im Verfassungsausschuss wurde dann am 17.01.1919 ein eigener Abschnitt „J. Verwaltungsstreitverfahren“ eingefügt, der als § 44 den später beschlossenen Verfassungsauftrag enthielt (Drs. 17). In den Verfassungsberatungen (Sten. Ber. der 8. Sitzung v. 23.01.1919, S. 117; Sten. Ber. der 9. Sitzung v. 24.01.1919, S. 131; Sten. Ber. der 10. Sitzung v. 29.01.1919, S. 136) wurde die Vorschrift dann ohne Aussprache als selbstverständlich angesehen und in allen drei Lesungen mit nur veränderter Zählung beschlossen. Das LGG wurde am 31.01.1919 verkündet (Amtlicher Anzeiger – AAnz – S. 147). Zu den gliedstaatlichen Besonderheiten des (ersten) LGG Max Wenzel, Die neuen mecklenburgischen Verfassungen, in: JöR 10 (1921), S. 321, 353 ff.

  18. 18.

    Dafür spricht jedenfalls die Begründung des Regierungsentwurfs; siehe LT-Drs. 2/585, S. 6, 11. Die Vorschrift wurde im Laufe der Beratungen (Bericht des verstärkten Geschäftsordnungsausschusses v. 07.05.1923, Drs. 12/683, S. 5; Sten. Ber. der 87. Sitzung v. 08.05.1923, Sp. 3771, 3785; Sten. Ber. der 92. Sitzung v. 23.05.1923, Sp. 3954 f.) ohne Aussprache beschlossen. Das revidierte LGG v. 24.05.1923 wurde am 30.05.1923 verkündet (AAnz S. 363).

  19. 19.

    Regierungsentwurf, in: Drs. des Verfassunggebenden Landtags von Mecklenburg-Schwerin Nr. 43, S. 13, ebenso dann der Entwurf i.d.F. des Verfassungsausschusses, Drs. 43 (dort § 66); dazu der Bericht in Drs. 45; Entwurf nach der 2. Lesung im Plenum, Drs. 85 (o.D., nach 18.06.1919), S. 11 (§ 66); Verhandlungen des Mecklenburg-Schwerinschen Landtages (Verfassunggebender Landtag), 21. Sitzung v. 03.06.1919, Sp. 695.

  20. 20.

    Entwurf nach den Beschlüssen des Verfassungsausschusses in 3. Lesung v. 19.04.1920, Drs. 316, S. 12: „§ 65. Für alle Zweige der Verwaltung ist ein Verwaltungsstreitverfahren einzuführen.“; Beschluss in 3. Lesung im Plenum am 28.04.1920 (Verhandlungen, 83. Sitzung, Sp. 2501). Zu den nicht aufzuklärenden Hintergründen der Verschärfung – die wohl auf ein bestimmtes Verständnis des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Art. 107 WRV zurückgehen – Erich Schlesinger, Das mecklenburg-schwerinsche Gesetz vom 3. März 1922 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: MecklZ 40 (1922), S. 82, 83 f.

  21. 21.

    RegBl. S. 653. Zu den gliedstaatlichen Besonderheiten Wenzel (Fn. 17), S. 321 ff.

  22. 22.

    Wenzel, ebd., S. 341, weist zwar unter der Überschrift „Rechtspflege“ auf die Notwendigkeit einer baldigen gesetzlichen Regelung hin, geht aber auf die Einzelheiten nicht ein.

  23. 23.

    Zur Dogmatik des Art. 107 WRV vgl. Walter Jellinek, Der Schutz des öffentlichen Rechts durch ordentliche und durch Verwaltungsgerichte, in: VVDStRL 2 (1925), S. 8, 12 ff.; Hans Nawiasky, Grundprobleme der Reichsverfassung, Bd. 1, Berlin 1928, S. 57 ff.; Felix Genzmer, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: G. Anschütz/R. Thoma (Hrsg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 2, Tübingen 1932, S. 506, 516 ff.; Gerhard Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl., Berlin 1933, Art. 107 Anm. 1 f.

  24. 24.

    So für die Städte §§ 62 und 69 Städteordnung v. 18.07.1919 (Reg.Bl. S. 673); für die Landgemeinden § 39 Landgemeindeordnung v. 20.05.1920 (RegBl. S. 74); eingehend zur Genese der beiden Ordnungen Martin Buchsteiner, Von Städten, Gütern und Dörfern, Köln 2013, S. 87 ff., 92 ff. und 168 ff. Aus zeitgenössischer Sicht Hugo Sawitz, Die Städteordnung für den Freistaat Mecklenburg-Schwerin vom 18. Juli 1919, Rostock 1919, S. 140 f. und 150 f.; zum prägenden Einfluss dieses Rostocker Rechtsanwalts und Kommunalpolitikers Wolfgang März, 80 Jahre demokratische Kommunalverfassung in Rostock, Rostock 1999, S. 8 ff.

  25. 25.

    Zu dieser gliedstaatlich einmaligen Besonderheit Thomas Klein, Sonstige Länder, in: Verwaltungsgeschichte (Fn. 9), Bd. 4, Stuttgart 1985, S. 603, 613 f. Nur Mecklenburg-Strelitz verfügte mit dem Staatsrat über ein struktur- und funktionsgleiches Gremium (siehe Fn. 74). Das zentrale, exekutiv-bürokratische Motiv dieser Besonderheit benennt Erich Schlesinger, 15 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg, in: MecklZ 53 (1937), Sp. 535, 538, unumwunden: die Freistellung der nur politisch zu verantwortenden und in ihren Ermessensspielräumen als schutzwürdig angesehenen staatlichen Rechtsaufsicht von gerichtlicher Kontrolle.

  26. 26.

    Treffend insoweit die Charakterisierung des Landesverwaltungsrats im Gutachten des Reichssparkommissars über die Landesverwaltung Mecklenburg-Schwerins, Berlin 1930, S. 212: „nach seiner Zusammensetzung nichts anderes als ein Sonderausschuß des Landtages“.

  27. 27.

    Da sich das Schweriner Gesetz (RegBl. S. 211) und das Strelitzer Gesetz (AAnz S. 473) stark ähneln, werden beide Prozessordnungen im folgenden gemeinsam behandelt. Ausgangspunkt ist dabei die Regelung in Mecklenburg-Schwerin, deren legislative Genese, Besonderheit und praktische Handhabung durch die Gerichte weitaus besser dokumentiert sind. Während hierzu bis 1938 immerhin etwa ein Dutzend Fachaufsätze erschienen sind, fand das Gesetz des kleineren Freistaats keine fachliterarische Beachtung; auch zur Handhabung durch die vier Strelitzer Verwaltungsgerichte gibt es keine Veröffentlichungen.

  28. 28.

    Verhandlungen des Mecklenburg-Schwerinschen Landtags: 2. Ordentlicher Landtag (1921–1924), Drs. 132 (Gesetzentwurf mit Denkschrift des zuständigen Ministerialrats Schlesinger); Sten. Ber.: 41. Sitzung v. 15.02.1922, Sp. 1550 ff. (1. Lesung); 42. Sitzung v. 02.03.1922, Sp. 1594 ff. (2. Lesung); 43. Sitzung v. 03.03.1922, Sp. 1625 f. (3. Lesung und Beschluss). Verhandlungen des Landtags von Mecklenburg-Strelitz: 2. Ordentlicher Landtag 1920–23, Bd. 9, Drs. 293 (Gesetzentwurf mit Begründung); Bd. 7, Sten. Ber. der 46. Sitzung v. 24.11.1921, Sp. 2040 ff. (1. Lesung); Bd. 9, Drs. 454 (Ausschussbericht); Bd. 7, Sten. Ber. der 71. Sitzung v. 24.06.1922. Sp. 3073 ff. (2. Lesung und Beschluss).

  29. 29.

    Diese Exemtion schloss kommunalorganisatorische Maßnahmen der Staatsaufsicht ein, z. B. im Rahmen einer Eingemeindung; Erich Schlesinger, Eingemeindungsrecht, in: MecklZ 52 (1936), Sp. 199, 206 f.

  30. 30.

    Darauf im Sinne des Staatsministeriums immer wieder insistierend Schlesinger (Fn. 20), S. 89: „Verwaltungsgerichte … als Organe der Verwaltung“; S. 91: „Verwaltungsgerichtsbarkeit … ein Teil der Verwaltung, und nicht eine Organisation der Justiz.“

  31. 31.

    Hier konnte sich die SPD-Fraktion im Schweriner Landtag gegenüber dem Regierungsentwurf nicht durchsetzen; sie hatte auch für das LVG eine Mehrheit für die ehrenamtlichen Richter vorgeschlagen. Überhaupt fällt auf, dass Schlesingers Entwurf für das Staatsministerium, dem eine fünfzehnseitige Denkschrift mit allen Einzelheiten und Überlegungen pro und contra angefügt war, in den parlamentarischen Beratungen nur marginal verändert wurde. Seine prinzipielle Ausrichtung und die Ausgestaltung von Zuständigkeiten und Verfahren der Verwaltungsgerichte wurden im Rechtsausschuss nicht weiter hinterfragt; im Plenum fanden dann Änderungsanträge keinerlei Mehrheit.

  32. 32.

    Diese Besetzung hatte bereits der Regierungsentwurf so vorgeschlagen; sie wurde in den Beratungen unverändert übernommen. Im übrigen erfuhr der vom zuständigen Staatsminister von Reibnitz präsentierte Gesetzentwurf im Rechtsausschuss zahlreiche Korrekturen, obwohl er mit nur 30 Paragraphen deutlich weniger Regelungen enthielt als die Schweriner Vorlage mit 86 Paragraphen.

  33. 33.

    Insoweit konnte man allenfalls darüber streiten, ob dieser Zuständigkeitskatalog konstitutiv oder deklaratorisch wirken sollte. In der Gerichtspraxis wurde er im letztgenannten Sinn verstanden. Zur bereits anfänglichen „Unvollständigkeit“ der §§ 14 bis 34 Schlesinger (Fn. 20), S. 94.

  34. 34.

    Diese „Nachführung“ unterließ der Gesetzgeber; sie war in der Ordnung auch nicht angelegt; vgl. Schlesinger, ebd., S. 93. Neue sachliche Zuständigkeiten wurden somit außerhalb des Verwaltungsprozessrechts normiert; so etwa in der Ausführungsverordnung v. 21.02.1929 zur Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht (RegBl. S. 49), wo dem LVG in den §§ 19 und 20 die Zuständigkeit für kommunale Streitigkeiten über die Kostentragung zugewiesen wurde, oder in der Bekanntmachung über den Vollzug der Handwerksordnung v. 27.07.1929 (RegBl. S. 223), wo die Zuständigkeit des LVG für Entscheidungen über Einsprüche gegen die beabsichtigte Eintragung von Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle begründet wurde. Mecklenburg-Strelitz wies diese neue Zuständigkeit für sein Gebiet im Einvernehmen mit dem größeren Freistaat ebenfalls dem Schweriner Gericht zu (Bericht, in: Reich und Länder 4 (1930), S. 55).

  35. 35.

    Der Grund für diese unter Gesichtspunkten der Rechtsklarheit unbefriedigende „Verweisung ins Blaue“ war wohl das Problem, dass das Strelitzer Staatsministerium in der Kürze der Zeit diese Fälle nicht vollständig zusammentragen konnte.

  36. 36.

    Eine solche konnte allerdings aus dem materiellen Recht resultieren. Dazu etwa Friedrich Külper, Der Begriff der Polizei im mecklenburg-schwerinschen Recht, Diss. Rostock 1925.

  37. 37.

    Auch die jeweiligen Fristen für Klageerhebung und Berufungseinlegung unterschieden sich je nach Freistaat: In Schwerin (§ 42) galt für die Klageerhebung generell eine Monatsfrist; in Strelitz hingegen standen dem Betroffenen bei ortspolizeilichen Anordnungen nur zwei Wochen für Klage bzw. Beschwerde zur Verfügung. Für alle anderen Fälle hielt das Gesetz keine Regelung vor, so dass dort auf die unterschiedlichen spezialgesetzlichen Vorschriften abzustellen war.

  38. 38.

    Darauf weist der Einführungsaufsatz von Schlesinger (Fn. 20), S. 103 ff., immer wieder hin. Nicht zuletzt aus diesem Grund veröffentlichte der spiritus rector des Gesetzes auch eine Kurzfassung dieses Beitrags (Verwaltungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Schwerin) in: PrVBl. 1922/23, S. 199 ff.

  39. 39.

    Hier hatte man sich am sächsischen und hessischen Recht orientiert; vgl. Schlesinger (Fn. 20), S. 110 f.

  40. 40.

    Zu den Einzelheiten Schlesinger, ebd., S. 101 ff. Zur Kostenregelung ergingen (schon währungs- und inflationsbedingt) wiederholt Neufestsetzungen aufgrund der in § 75 VGG erteilten Ermächtigung; siehe etwa die Bekanntmachungen v. 02.11.1923 (RegBl. S. 825) und v. 11.04.1924 (RegBl. S. 145).

  41. 41.

    Das Gesetz trat gemäß § 82 am 01.10.1922 in Kraft.

  42. 42.

    Die Amtsverwaltungsgerichte hatten ihren Sitz in Boizenburg, Bützow, Dargun, Doberan, Grabow, Grevesmühlen, Güstrow, Hagenow, Lübz, Neustadt, Röbel, Rostock, Schwerin, Stavenhagen, Waren, Warin und Wismar. Stadtverwaltungsgerichte wurde eingerichtet in Rostock, Schwerin, Wismar und Güstrow. Das für die in Neustrelitz, Neubrandenburg und Schönberg eingerichteten drei Bezirksverwaltungsgerichte sowie das LVG in Neustrelitz geltende Mecklenburg-Strelitzsche VSVG trat am 01.04.1923 in Kraft (§ 46).

  43. 43.

    Vgl. Schlesinger (Fn. 25), Sp. 538; siehe auch die inhaltsgleiche Entschließung des 8. Mecklenburgischen Städtetages vom 04.06.1926 („Gegen alle Verfügungen des Ministeriums ist mit der Behauptung, daß sie gegen Gesetze oder Rechtsnormen verstoßen, das Verwaltungsstreitverfahren zuzulassen.“), in: MecklZ 42 (1926), Sp. 600.

  44. 44.

    Der von der Deutsch-völkischen Freiheits-Partei am 20.10.1924 eingebrachte Änderungsentwurf (LT-Drs. 3/71) wurde weder im Plenum noch im Fachausschuss beraten.

  45. 45.

    Während in Mecklenburg-Schwerin für die erste Instanz keine offizielle Bekanntmachung der jeweiligen personellen Zusammensetzung erfolgte, wurde die seitens des Staatsministeriums erfolgte Ernennung bzw. die vom Landesverwaltungsrat vorgenommene Wahl der jeweiligen Richter bis 1939 regelmäßig in der Amtlichen Beilage zum Regierungs-Blatt für Mecklenburg Schwerin veröffentlicht (RegBl. 1922 S. 557, 1923 S. 223 und 251, 1924 S. 191, 1925 S. 159, 1926 S. 215, 1928 S. 419 und 474, 1931 S. 367 f., 1933 S. 191, 1935 S. 61; 1936 S. 153, 1938 S. 98 und 1939 S. 117. Auffällig ist hier vor allem die erhebliche Fluktuation der gewählten ehrenamtlichen Richter in den Jahren nach 1933. Zu Mecklenburg-Strelitz siehe Fn. 76.

  46. 46.

    Eine entsprechende „Fehlerliste“ enthielt der Aufsatz des Präsidenten des LVG Petersen, Die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes, in: MecklZ 41 (1925), Sp. 213 ff., der gewiss als offiziöse Handreichung gedacht war. Tatsächlich scheint diese Fehlerquote danach deutlich zurückgegangen zu sein.

  47. 47.

    Auch hierzu erfolgte eine „Unterrichtung“ der Betroffenen und der Gemeinden und Ämter aus der Feder des LVG-Rats Georg Klien, Über die Parteien in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, in: MecklZ 41 (1925), Sp. 296 ff.; siehe auch Schlesinger (Fn. 25), Sp. 541.

  48. 48.

    Dazu allgemein der seinerzeitige Landdrost (Leiter der – bis 1928 noch – neben den Ämtern angesiedelten staatlichen Mittelbehörde) in Rostock und spätere LVG-Rat Huther (Fn. 7), Sp. 319 ff.

  49. 49.

    Siehe die Übersichten I bis III im Anhang zu diesem Beitrag. Sie sind nicht ganz vollständig, da für die Jahre 1925 und 1926 in der MecklZ keine offiziellen Zahlen veröffentlicht wurden.

  50. 50.

    Dies betrifft, wie gesagt, nur Mecklenburg-Schwerin; zur Strelitzer Judikatur siehe Fn. 75.

  51. 51.

    Vgl. Klaus Lange, Kommunalrecht, Tübingen 2013, § 2 Rn. 19 f. m.w.N.; siehe auch die bis heute fortwirkende grundrechtliche Zulässigkeit solcher „persönlichen Solidaritätslasten“ gemäß Art. 12 Abs. 2 GG.

  52. 52.

    Dazu Buchsteiner (Fn. 24), S. 181 f. und 226 ff., auch zum folgenden. Siehe ergänzend aus späterer sozialistischer Perspektive Jürgen Burkhardt, Bauern gegen Junker und Pastoren. Feudalreste in der mecklenburgischen Landwirtschaft nach 1918, Berlin 1963, S. 100 ff., wonach Hand- und Spanndienste in Mecklenburg erst im Jahr 1950 endgültig beseitigt wurden (S. 112).

  53. 53.

    Dies war noch in der Erstfassung der LGO v. 20.05.1920 vorgesehen gewesen, hatte aber rasch dazu geführt, dass die zahlungspflichtigen Gemeinden die Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur um der kurzfristigen Kostenersparnis willen vernachlässigten. Aus diesem Grund wurde in der ersten Änderung der LGO durch Gesetz v. 16.05.1922 (RegBl. S. 339) die Vergütungspflicht zu einer Kannbestimmung umgestaltet; siehe die Letztfassung der LGO bei Max Wenzel, Mecklenburg-Schwerinsche Verfassungs- und Verwaltungs-Gesetze nebst den Kirchengrundgesetzen, Rostock 1923, S. 131 ff.

  54. 54.

    Urteile v. 25.04.1924, MecklZ 41 (1925), Sp. 23 und 25; bestätigt durch Urt. v. 09.03.1928 und 13.04.1928, MecklZ 44 (1928), Sp. 524 und 647. Dass Einwohner ohne Spannvieh (selbstverständlich) nicht zu Spanndiensten herangezogen werden konnten, musste das LVG mit Urt. v. 22.02.1929, MecklZ 45 (1929), Sp. 666, entscheiden und fand dabei deutliche Worte („ohne weiteres klar“, die Gemeinde darf „dies nicht willkürlich nach ihrem Belieben regeln“ usw.).

  55. 55.

    Dazu Buchsteiner (Fn. 24), S. 232 m.w.N.

  56. 56.

    Zu diesen berechtigten Bedenken, die angesichts der Zeitumstände über kurz oder lang gegen eine Beibehaltung der Hand- und Spanndienste führen musste, Georg Klien, Die Landgemeindeordnung für den Freistaat Mecklenburg-Schwerin vom 20. Mai 1920, Rostock 1927, § 47 Anm. 9.

  57. 57.

    Auch in Mecklenburg-Strelitz gab es seit 1923 eine sondergesetzliche Regelung; zu ihr Rieck, Die gesetzgeberische Behandlung des Einliegerlandes in Mecklenburg-Strelitz, in: MecklZ 43 (1927), Sp. 189 ff.

  58. 58.

    Rechtliche Grundlage war hierfür die Revidierte Gemeinde-Ordnung v. 29.06.1869, die den Gemeinden im Domanium landesherrliches Gebiet zu diesem Zweck zugewiesen hatte; dazu Max Baller, Die revidirte Gemeinde-Ordnung für die Domanial-Ortschaften vom 29. Juni 1869, Schwerin 1890, S. 63 f.

  59. 59.

    Zu diesem Institut und seinen Definitionsmerkmalen zusammenfassend Buchsteiner (Fn. 24), S. 424 f. (Glossar); zur einschlägigen Beratung der LGO und ihrer Entwicklung ebd., S. 184, 190, 219 und 264 f.

  60. 60.

    Zu diesen Rechtsfragen vgl. Erich Schlesinger, Das Kompetenzwesen in den Landgemeinden, in: MecklZ 53 (1937), Sp. 63 ff. m.w.N. zur reichhaltigen Judikatur; Klien (Fn. 56), § 45.

  61. 61.

    Das Institut der Einliegerkompetenz blieb zwar als landesspezifische Besonderheit grundsätzlich erhalten, entfaltete aber unter dem gesamtstaatlichen Dach keine weiteren Wirkungen. Ab Sommer 1935 finden sich deshalb auch keine Entscheidungen zu diesem Gegenstand mehr.

  62. 62.

    Laut Schlesinger (Fn. 25), Sp. 539 mit Fn. 18, gingen allein von 1926 bis 1936 gegen Polizeiverfügungen 162 Anfechtungsklagen beim Schweriner LVG ein. Auch in den ersten ausgewerteten Jahrgängen der Mecklenburgischen Zeitschrift (ab 41 (1925)) findet sich jeweils immer etwa ein Dutzend einschlägiger Urteile.

  63. 63.

    Siehe etwa die Urteile zum polizeilichen Einschreiten zum Schutz von privaten Rechten v. 03.10.1924, MecklZ 41 (1925), Sp. 227; zur Obdachloseneinweisung v. 14.11.1924, MecklZ 41 (1925), Sp. 143, v. 15.05.1925 und 13.11.1925, MecklZ 42 (1926), Sp. 291 und 344, v. 18.09.1925, MecklZ 43 (1927), Sp. 22, v. 23.03.1928 und 11.05.1928, MecklZ 44 (1928), Sp. 534 und 693, v. 14.12.1928 und 01.03.1929, MecklZ 45 (1929), Sp. 478 und 658; zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung v. 04.06.1926, MecklZ 42 (1926), Sp. 655; zur Nachprüfung des Ermessens v. 07.12.1928 und 14.05.1929, MecklZ 45 (1929), Sp. 473 und 799.

  64. 64.

    Urt. v. 26.09.1935 und 10.10.1935, MecklZ 52 (1936), Sp. 86 und 125.

  65. 65.

    Vgl. Klein (Fn. 25), S. 618; zu diesem einzigen Stück „Verwaltungsreform“ Walter Schumann, Gedanken zur Verwaltungsreform in Mecklenburg, in: MecklZ 44 (1928), Sp. 211 ff. Zur Ämterverfassung Erich Schlesinger, Einteilung des Freistaats in Ämter, in: MecklZ 41 (1925), Sp. 17 ff.; siehe auch Edgar Tatarin-Tarnheyden, Die Rechtsstellung des Amtshauptmanns in Mecklenburg-Schwerin in verwaltungs- und staatspolitischer Beleuchtung, Rostock 1931, S. 10 ff.

  66. 66.

    Gutachten des Reichssparkommissars (Fn. 26), S. 202 ff. (LVG) und 212 ff. (Landesverwaltungsrat).

  67. 67.

    Dies betraf in erster Linie die Veranlagung zu Steuern und Abgaben, bei der der Rat der Stadt (bzw. das Amt), der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung (bzw. der Amtsausschuss), die Stadtverordnetenversammlung (bzw. die Amtsversammlung), das Stadtverwaltungsgericht (bzw. das Amtsverwaltungsgericht) und schließlich das LVG zuständig waren. Siehe dazu die Übersichten im Gutachten, ebd., S. 204 ff.

  68. 68.

    Vgl. die für den Hauptausschuss des Landtages bestimmten „Kritische(n) Bemerkungen des Mecklenburg-Schwerinschen Staatsministeriums über die Grenzen der Durchführbarkeit der Vorschläge des Reichssparkommmissars“, 1930, S. 60 ff.; darauf aufbauend der Sten. Ber. über „Die Stellungnahme des Mecklenburg-Schwerinschen Staatsministeriums zum Gutachten des Herrn Reichssparkommissars im Hauptausschuß des Mecklenburg-Schwerinschen Landtages“, 1930, S. 103 ff. Saemischs Gutachten wich im Ergebnis nicht von den Vorschlägen ab, die er zur Verwaltungsreform anderer Länder entwickelt hatte. Siehe dazu Dietrich Holtz, in: H. Schmitt, Die Vorschläge des Reichssparkommissars zur Verwaltungsreform deutscher Länder, Reich und Länder 5 (1931), Sonderheft, S. 38, 45 ff.

  69. 69.

    Zum seinerzeit aktuellen Stand dieses Vorhabens Wolfgang Kohl, Das Reichsverwaltungsgericht, Tübingen 1991, S. 287 ff.

  70. 70.

    Stellungnahme (Fn. 68), S. 103; deutlich (S. 104) auch die Ablehnung des Vorschlags, den Landesverwaltungsrat aufzulösen: Der Reichssparkommissar habe letzten Endes nicht erkannt, was eigentlich dieses Gremium sei.

  71. 71.

    Vgl. die Einschätzung von W. Keding, Das Gutachten des Reichssparkommissars über die Landesverwaltung Mecklenburg-Schwerins, Reich und Länder 4 (1930), S. 83 ff., der zwar von einem Sparpotential im Landeshaushalt von etwa 10,5 Mio. Reichsmark ausging, die aber erst nach etwa 30 bis 40 Jahren erreicht werden konnten. Eine kurzfristige finanzielle Entlastung des Landes war damit also nicht verbunden. Auf die Reformvorschläge zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ging Keding nicht näher ein.

  72. 72.

    Willibalt Apelt, Der Instanzenzug der Verwaltung in Reich und Ländern, Leipzig 1929 (mit Anlagen A und C). Zur Länderkonferenz (1928–30), ihrer Zusammensetzung und Aufgabenstellung Ludwig Biewer, Reichsreformbestrebungen in der Weimarer Republik, Frankfurt a.M. 1980, S. 117 ff.; Anke John, Der Weimarer Bundesstaat, Köln 2012, S. 202 ff.

  73. 73.

    Im Vordergrund stand hier die Tatsache, dass eine landeseigene Verwaltung im Raum, auf kommunaler Ebene, seit 1928 nicht mehr vorhanden war, sondern der Amtshauptmann (funktional „Landrat“) im Wege der Organleihe als staatlicher Verwaltungsbeamter fungierte; dazu Ottmar Bühler, Der heutige Stand der Verwaltungs- und Verfassungsreform, 2. Aufl., Stuttgart 1931, S. 23 f. Zu weiteren Besonderheiten der beiden Mecklenburg Apelt, ebd., S. 103 ff. und 131 ff.; zur gliedstaatlichen Einordnung ihrer Verwaltungsgerichtsbarkeit umfassend ebd., Anlage B.

  74. 74.

    In Neustrelitz hatte man nach dem Vorbild des Schweriner Landesverwaltungsrats einen Staatsrat eingerichtet (Gesetz v. 08.09.1919), der gleichermaßen als oberste Beschluss- und Beschwerdeinstanz für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Kommunen und dem die Rechtsaufsicht führenden Innenministerium zuständig war und ähnlich wie das Vorbild aus den (maximal fünf) Staatsministern und sieben Mitgliedern des Landtags bestand; siehe Hermann Stech, Die gemeindliche Selbstverwaltung in Mecklenburg-Strelitz, Diss. Rostock 1931, S. 124 f.; Manfred Hamann, Das staatliche Werden Mecklenburgs, Köln 1962, S. 176 f.

  75. 75.

    In der Mecklenburgischen Zeitschrift – die im Schwerpunkt eine „Schweriner“ Zeitschrift war – finden sich von 1922 bis 1939 nur zwei Urteile des LVG in Neustrelitz, eines zur Tierkörperbeseitigung und eines zur kommunalen Personalhoheit im Spannungsfeld von Stadtverordnetenversammlung und Rat (Entsch. v. 28.06.1924, MecklZ 42 (1926), Sp. 597, und v. 28.10.1924, MecklZ 41 (1925), Sp. 229). Weitere publizierte Entscheidungen haben sich nicht ermitteln lassen.

  76. 76.

    Siehe dazu die Bekanntmachungen in: AAnz 1923 S. 254, 1924 S. 459 und 470, 1926 S. 436, 1929 S. 99 und 1933 S. 247. Angaben zur Wahl der Richter durch den Landtag, die immer ohne Aussprache erfolgte, in: Verhandlungen des Landtags von Mecklenburg-Strelitz, Bd. 7 (2. WP 1920–23), Sp. 3474 mit Drs. 2/607; Bd. 11 (3. WP 1923–27), Sp. 883 mit Drs. 3/211; Bd. 17 (5. WP 1928–32), Sp. 1037 mit Drs. 5/358; Bd. 18 (5. WP 1928–32), Sp. 1246, 1558 und 1988; zuletzt Drs. 6/319 (über die nicht mehr abgestimmt wurde). Zur Zusammensetzung siehe auch die Angaben im Mecklenburg-Strelitzschen Staatshandbuch 1926, S. 109 f.; und 1929, S. 111 f.

  77. 77.

    Die dazu führenden Umstände schildert Klaus Schwabe, Mecklenburg-Strelitz von 1918 bis 1945, in: F. Erstling, Mecklenburg-Strelitz, Friedland 2001, S. 192, 197 f.; zum letztlich unausweichlichen Verzicht auf die gliedstaatliche Selbständigkeit des Neustrelitzer Freistaats siehe die Beiträge von Friedrich Kemmerich und Kurt Frhr. von Reibnitz, in: Reich und Länder 5 (1931), S. 221 ff. und 225 ff.

  78. 78.

    Dies galt für beide Freistaaten unabhängig von den innenpolitischen Verhältnissen. In Mecklenburg-Schwerin regierte die NSDAP infolge der Landtagswahlen bereits seit dem 13.07.1932 allein (sie stellte alle sieben Staatsminister und den neu eingerichteten Staatsrat). In Mecklenburg-Strelitz gehörte nur der Parlamentarische Staatsrat Stichtenoth (der später das Staatsministerium leitete) der Partei an, alle anderen Minister waren Mitglieder der DNVP. Ab Sommer 1933 waren beide Landesregierungen fest in der Hand der neuen Machthaber.

  79. 79.

    Gesetz des Staatsministeriums v. 02.05.1933 zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 03.03.1922 (RegBl. S. 176). Bereits zuvor waren – eine späte Umsetzung des Gutachtens des Reichssparkommissars? – die selbständig verwalteten Kassengeschäfte des LVG mit Wirkung vom 01.04.1933 auf die Bezirkskasse Schwerin übertragen worden (Amtl. Beil. zum RegBl. S. 93).

  80. 80.

    So fällt etwa auf, dass bei den – letzten – Wahlen für das Schweriner LVG im Sommer 1933 (anders als früher) vom zuständigen Landesverwaltungsrat keiner der bisherigen gewählten Richter wiedergewählt wurde; die zweite Instanz wurde vielmehr komplett neu besetzt. Siehe dazu einerseits die Bekanntmachung über Wahl von Mitgliedern, Stellvertretern und Ersatzleuten für das LVG v. 07.06.1933 (Amtl. Beil. zum RegBl. S. 191); andererseits die entsprechende Bekanntmachung v. 19.09.1931 (Amtl. Beil. zum RegBl. S. 367).

  81. 81.

    Zu dieser (nicht nur aufsichtsrechtlich) neuen Rechtslage unter der DGO in Mecklenburg Erich Schlesinger, Die Selbstverwaltung der Gemeinden und die Staatsaufsicht, in: MecklZ 52 (1935), Sp. 461 ff.

  82. 82.

    Verordnung zur DGO v. 30.03.1935 (Reg.Bl. S. 53). Diese (erste) Einschränkung der demokratischen Beteiligung ehrenamtlicher Richter entsprach dem nationalsozialistischen Grundverständnis von Rechtsprechung im „völkischen Führerstaat“ und wurde in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aller Länder umgesetzt; dazu Gerfried Schiffmann, Die Bedeutung der ehrenamtlichen Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, Berlin 1974, S. 49 ff. m.w.N. zum damaligen Meinungsstand. Auch in den zeitgenössischen Reformvorschlägen finden sich keine laienrichterlichen Elemente; siehe etwa Franz Scholz, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Dritten Reich, Köln 1936, S. 156 ff.

  83. 83.

    Dazu zusammenfassend Stolleis (Fn. 1), S. 57 ff.; Wolfgang Rüfner, Die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Verwaltungsgeschichte (Fn. 25), S. 1099 ff. Aus dem zeitgenössischen Schrifttum neben Scholz, ebd., etwa Eduard Kersten, Die Entwicklung und Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Diss. Freiburg. 1936, S. 22 ff.; Justus Danckwerts, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im nationalsozialistischen Staate, in: H. Frank (Hrsg.), Deutsches Verwaltungsrecht, München 1937, S. 99 ff.

  84. 84.

    In Mecklenburg-Schwerin: Gesetz über die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin v. 24.10.1933 (Reg.-Bl. S. 285); in Mecklenburg-Strelitz: Gesetz über die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin v. 13.10.1933 (AAnz S. 352); ergänzend und eine einheitliche neue Staatsangehörigkeit regelnd: Gesetz über die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin v. 15.12.1933 (RGBl. I S. 1065). Zu den äußeren politischen Umständen Schwabe (Fn. 77), S. 211 ff.; siehe auch den Bericht in: MecklZ 50 (1934), Sp. 54 ff.

  85. 85.

    Vgl. Edgar Tatarin-Tarnheyden, Wiedervereinigung der beiden Mecklenburg, in: DJZ 1933, Sp. 1400 ff.; Hans Schwaar, Die Länder Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz und ihre Wiedervereinigung, in: Reich und Länder 8 (1934), S. 6 ff.

  86. 86.

    Erste Bekanntmachung v. 25.01.1934 über die Vereinigung von Mecklenburg-Strelitz mit Mecklenburg-Schwerin (RegBl. S. 33).

  87. 87.

    Siehe Fn. 1.

  88. 88.

    Zweite Verordnung über die Vereinfachung der Verwaltung (siehe Fn. 1).

  89. 89.

    Urt. v. 26.09.1935, MecklZ 52 (1936), Sp. 86, 88 f.

  90. 90.

    So das Gesetz zur Änderung des VGG v. 06.12.1937 (RegBl. S. 309). Motiv für dieses Gesetz war obige Entscheidung des LVG gewesen, das ein Vorliegen staatspolizeilicher Gründe im Einzelfall von einer entsprechenden Erklärung der handelnden Stellen abhängig gemacht hatte, also gerade keine generelle Ausnahme von seiner sachlichen Zuständigkeit annehmen wollte. Eben diese schrieb nunmehr das Änderungsgesetz fest; siehe den Bericht in: MecklZ 54 (1938), Sp. 170 ff. Die aus aktuellem Anlass erfolgte Regelung in Mecklenburg ordnete sich nahtlos in die allgemeine Rechtslage ein; vgl. Stolleis (Fn. 1), S. 78; siehe auch Scholz (Fn. 82), S. 75 f.

  91. 91.

    Demgegenüber ergingen ab 1924 pro Jahr zwischen 90 und 240, einmal sogar 270 Entscheidungen.

  92. 92.

    Der Grund hierfür liegt in erster Linie in der faktischen Monopolisierung der auf die MecklZ beschränkten Veröffentlichungspraxis; außerhalb dieses landesrechtlichen Periodikums wurden Entscheidungen des LVG (und erst recht der erstinstanzlichen Fachgerichte) nicht publiziert. Angesichts der äußeren Umstände (und wohl auch auf Druck der NS-Machthaber) beendete die MecklZ jedoch im Herbst 1939 ihr Erscheinen, nachdem ihr langjähriger Schriftleiter Erich Schlesinger im März 1938 seine Tätigkeit (ebenfalls „auf Druck von oben“) eingestellt hatte. Ob und in welchem Umfang das LVG danach noch judiziert hat, konnte bislang nicht festgestellt werden.

  93. 93.

    Sie wurden bereits in einer früheren Untersuchung (bei Rudolf Echterhölter, Das öffentliche Recht im nationalsozialistischen Staat, Stuttgart 1970) behandelt.

  94. 94.

    Siehe Fn. 89.

  95. 95.

    MecklZ 52 (1936), Sp. 252.

  96. 96.

    Eine solche rechtsstaatliche Resistenz musste auf nationalsozialistische Ablehnung stoßen; siehe die Kritik von Walter Wegner, Wohnungsbeschlagnahme und polizeilicher Notstand, in: MecklZ 52 (1936), Sp. 412 ff.

  97. 97.

    Urt. v. 04.09.1936, MecklZ 53 (1937), Sp.

  98. 98.

    Dies ignoriert Echterhölter (Fn. 93), S. 138 f. und 220, der nur die zugunsten des Arztes, die Entscheidung aber gerade nicht tragenden Erwägungen des LVG heranzieht, die entscheidungsleitenden Passagen des Urteils hingegen nicht berücksichtigt. Treffend daher die Einschätzung des Ribnitzer Bürgermeisters Walter Wegner, Polizei und Gewerbeberechtigung, in: MecklZ 54 (1938), Sp. 207, 223: „Von einer Gewerbefreiheit kann nicht mehr gesprochen werden. Die Gewerbeberechtigung ist nicht ein Recht des einzelnen, sondern eine Stellung, die mit Pflichten gegenüber der Gemeinschaft verbunden ist.“

  99. 99.

    MecklZ 55 (1939), Sp. 69.

  100. 100.

    Urt. v. 25.08.1938, MecklZ 55 (1939), Sp. 87 ff.

  101. 101.

    Nicht von ungefähr behandelte Schlesinger, der die Einführung der Schweriner Verwaltungsgerichtsbarkeit nach 1919 maßgeblich beeinflusst hatte und im Herbst 1934 vom Staatsministerium vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, in seinem Rückblick (Fn. 25) zwar die Entstehungsgeschichte und die Anfänge, ging aber auf die Jahre nach 1933 nicht näher ein. An einer Stelle (ebd., Fn. 19) wurde zwar Kritik an einer Entscheidung des LVG zurückgewiesen, einer generellen Bewertung der Judikatur entzog sich der Autor jedoch; er verwies nur (ebd., Sp. 542 f.) auf eine eventuell bevorstehende reichsrechtliche Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und gab dabei seiner Hoffnung Ausdruck, dass „auch im heutigen Staate ein gegenüber dem gewöhnlichen Verwaltungsverfahren erhöhter Rechtsschutz subjektiv-öffentlicher Rechte durch Verwaltungsgerichte bestehen bleiben wird“.

  102. 102.

    Insoweit kann man der generellen Einschätzung von Helmut R. Külz, Verwaltungskontrolle unter dem Nationalsozialismus, in: Kritische Justiz 1968/69, S. 367, 371, beipflichten: Auch die Mecklenburger Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet „ein widersprüchliches, nicht durchaus vom NS-Geist erfülltes Bild“.

  103. 103.

    Der (zugegeben unorthodoxe) Vordenker moderner Verwaltungsgerichtsbarkeit in Gestalt einer reformierten, jedenfalls in der zweiten Instanz persönlich und sachlich unabhängigen Administrativjustiz, der Jurist und Staatswissenschaftler Hermann Roesler, lehrte von 1861 bis 1878 als Nationalökonom an der Universität Rostock vor allem Verwaltungsrecht, bevor er als juristischer Berater in den Dienst des japanischen Kaiserreichs trat und nach Tokio ging. In der Rostocker Zeit verfasste er (neben einem unvollendet gebliebenen Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts) zwei Aufsätze zur sozialen, kulturellen und politischen Notwendigkeit einer Verwaltungsgerichtsbarkeit – Über Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Grünhuts Zeitschrift 1 (1874), S. 181 ff.; und: Der österreichische Verwaltungs-Gerichtshof, in: Grünhuts Zeitschrift 4 (1877), S. 201 ff. –, die ihm etwa von Lorenz von Stein großes Lob eintrugen, allerdings nicht nur im Großherzogtum aufgrund seiner sozialen Programmatik keinen Widerhall fanden. Zu Roeslers Werk Anton Rauscher, Die soziale Rechtsidee und die Überwindung des wirtschaftsliberalen Denkens, München 1969, S. 131 ff.; Johannes Siemes, Die Gründung des modernen japanischen Staates und das deutsche Staatsrecht, Berlin 1975, S. 11 ff. und 21 f.; siehe auch Anna Bartels-Ishikawa (Hrsg.), Hermann Roesler, Berlin 2007, S. 30 ff.

  104. 104.

    Zu diesem Aspekt, der in den großen Gliedstaaten bereits vor 1918 zu beobachten ist, Gernot Sydow, Unitarisierende Tendenzen in der Landesgesetzgebung im 19. Jahrhundert, in: 150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2013, Sonderbeilage, S. 13 ff.

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März, W. (2019). § 20 Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. In: Sommermann, KP., Schaffarzik, B. (eds) Handbuch der Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-41235-6_20

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