Zusammenfassung
Das Zwischen- oder auch Vorverfahren besitzt eine Filterfunktion (sog. „negative Kontrollfunktion“): Durch einen nichtöffentlichen, vorgeschalteten Akt soll das mit der Anklageerhebung angegangene Gericht prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsmomente für den erhobenen Vorwurf bestehen. Dies ohne Zwischenverfahren direkt in einer Hauptverhandlung zu klären, hätte für den dann Angeklagten (vgl. § 157 StPO) erhebliche Nachteile: Durch die dort grundsätzlich gewährleistete Öffentlichkeit erlangen Nachbarn, Freunde, Arbeitskollegen etc. Kenntnis vom Prozess, und selbst eine anonyme Berichterstattung in der Presse lässt manchmal deutlich erkennen, gegen wen verhandelt wird. Eine Stigmatisierung des Angeklagten wäre somit vorprogrammiert, die sich auch durch einen in der Hauptverhandlung folgenden Freispruch selten beseitigen lässt.
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Hussels, M. (2015). Zwischenverfahren. In: Strafprozessrecht - Schnell erfasst. Recht - schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-38414-1_3
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