Zusammenfassung
Das Mediationsverfahren geht von Grundannahmen aus, die erfüllt sein müssen, damit eine Mediation erfolgreich durchgeführt werden kann. In diesem Kapitel werden die Grundprinzipien dargestellt und jeweils einzeln erläutert. Soweit das Mediationsgesetz hierzu Vorgaben macht, werden diese in die Darstellung mit einbezogen.
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Notes
- 1.
Gläßer (2008), S. 61.
- 2.
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Gesetzentwurf). Drucksache 17/5335 vom 01.04.2011, S. 14.
- 3.
Gesetzentwurf, S. 14.
- 4.
Gesetzentwurf, S. 14.
- 5.
Vgl. Haft/Schlieffen (2009), § 44, Rn. 5.
- 6.
Zum Streitstand hinsichtlich des Pro und Contra von Einzelgesprächen vgl. die zusammenfassende Darstellung bei Gläßer (2008), S. 105 f.
- 7.
Gesetzentwurf, S. 16.
- 8.
Gesetzentwurf, S. 16.
- 9.
Gesetzentwurf, S. 16.
- 10.
BVerfG, Urteil vom 03. Juli 2003, Az.: 1 BvR 238/01, unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030703_1bvr023801.html (Stand: 07.08.2012).
- 11.
§ 3 I und II BORA lauten: (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. (2) Das Verbot des Abs.1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.
- 12.
Gesetzentwurf, S. 16.
- 13.
Gesetzentwurf, S. 16.
- 14.
Zur praktischen Umsetzung des Grundsatzes der Allparteilichkeit vgl. Montada/Kals (2007), S. 46 ff.
- 15.
Vgl. Gläßer (2008), S. 92.
- 16.
Gläßer (2008), S. 92.
- 17.
Siehe auch Haft/Schlieffen (2009), § 44, Rn. 5.
- 18.
Haft/Schlieffen (2009), § 44, Rn. 6.
- 19.
Ausführlich zum Thema mit Beispielen: Hengstler, Arndt, J., Die Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement), Heidelberger Musterverträge, Heft 136, Frankfurt am Main 2011.
- 20.
Vgl. Hengstler (2011), S. 7, Fn. 16.
- 21.
Vgl. Hengstler (2011), S. 5.
- 22.
Gesetzentwurf, S. 14.
- 23.
Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nr. L 136 vom 24/5/2008, S. 0003–0008.
- 24.
Gesetzentwurf, S. 14.
- 25.
Bei der gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation fehle es an einer „echten“ Sanktion, weshalb die Entscheidungsfreiheit der Parteien gewahrt bleibe, so Haft/Schlieffen (2009), § 12, Rn. 101a.
- 26.
Gesetzentwurf, S. 14.
- 27.
Gesetzentwurf, S. 15.
- 28.
- 29.
Vgl. u. a. die Aufzählung bei Hattemer (2012), S. 32.
- 30.
Vgl. Haft/Schlieffen (2009), § 44, Rn. 27a.
- 31.
Ausführliche Hinweise zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Mediationsverfahren offenbarten Informationen in einem nachfolgenden Zivilprozess finden sich bei Cremer, Katja, Die Vertraulichkeit in der Mediation.
- 32.
Die Begriffe WATNA und BATNA entstammen dem Harvard-Konzept. Grundgedanke ist, dass Ziel einer jeden Verhandlung ist, das beste Ergebnis zu erreichen. Gibt es eine bessere Alternative zu einer Verhandlungsübereinkunft, wird man diese nutzen, vgl. hierzu Fisher/Ury/Patton (2004), S. 143 ff., 147. Sind alle Alternativen schlechter als eine Verhandlungsübereinkunft, wird man diese anstreben.
- 33.
- 34.
Siehe auch die Hinweise bei Köstler (2010), S. 30 ff.
- 35.
Gläßer (2008), S. 87.
- 36.
Die besondere Bedeutung, Optionssammlung und Auswertung streng zu trennen, betont auch Gläßer (2008), S. 87.
- 37.
Hattemer (2012), S. 56.
- 38.
- 39.
Die meisten Menschen haben ihre Emotionen nicht zu 100 % unter Kontrolle, so Montada/Kals (2007), S. 65.
- 40.
Vgl. Hattemer (2012), S. 45.
- 41.
Vgl. hierzu beispielhaft Montada/Kals (2007), S. 65.
- 42.
Vgl. Haft/Schlieffen (2009), § 36, Rn. 94.
- 43.
So findet sich z. B. bei Haft/Schlieffen (2009), § 36, Rn. 92 der folgende Hinweis: “Zu den allgemeinen Rechtsinformationen gehört es, die Konfliktparteien darüber aufzuklären, dass ihre Vertragsfreiheit durch zwingende gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt sein kann.“. Andererseits wird vertreten, dass der Mediator sich darauf beschränken muss, ein mögliches Rechtsgespräch zu moderieren, vgl. Gläßer (2008), S. 115.
- 44.
Gesetzentwurf, S. 15.
- 45.
§ 2 Abs. 6 Mediationsgesetz lautet: „Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.“ Mit dem Begriff „Vereinbarung“ ist die am Ende des Verfahrens stehende Einigung gemeint, die hier als „Abschlussvereinbarung“ bezeichnet wird.
- 46.
- 47.
Gesetzentwurf, S. 15.
- 48.
Gesetzentwurf, S. 15.
- 49.
Gesetzentwurf, S. 16.
- 50.
Hattemer (2012), S. 40 ff.
- 51.
Vgl. ausführlich zum Thema „Schuld in der Mediation“: Montada/Kals (2007), S. 133 ff.
- 52.
Mit Mobbing werden Situationen umschrieben, in denen einer Person durch Kollegen/Vorgesetzte das Leben im betrieblichen Umfeld unerträglich gemacht wird, bis diese freiwillig geht, krank wird oder sich gar in den Suizid flüchtet, so die Definition nach Glasl (2011), S. 90.
- 53.
Vgl. hierzu Kerntke (2009), S. 35. Dies kann gleichwohl bedeuten, dass eine konkrete Mobbingmaßnahme durch die Vorgesetzten untersagt werden muss. Vgl. auch Hagen/Lenz (2008), S. 205. Damit geht jedoch stets eine zumindest empfundene Schuldzuweisung einher. Insofern ist nachvollziehbar, dass Hagen/Lenz den Einsatz von Mediation in Mobbingfällen kritisch sehen.
- 54.
Wenngleich es mittelbar durch erforderliche Maßnahmen in der Akut-Situation dazu kommen kann.
- 55.
Das Wort Kompromiss wird dabei im Sinne einer Übereinkunft zweier streitender Parteien verstanden, vgl. Köbler (1995), S. 227.
- 56.
§ 779 Abs. 1 BGB lautet: (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
- 57.
In der Literatur wird anstatt des Begriffs „Kompromiss“ auch der Begriff „Konsens“ gewählt, um die im Rahmen der Mediation erzielte „Win-Win-Lösung“ zu beschreiben, vgl. Hagen/Lenz (2008), S. 92.
- 58.
In Anlehnung an das Beispiel bei Fisher/Ury/Patton (2002), S. 92.
Literatur
Fischer L, Wiswede G (2002) Grundlagen der Sozialpsychologie, 2. Aufl. München
Fisher R, Ury W, Patton B (2004) Das Harvard-Konzept, 22. Aufl. New York
Gläßer U (2008) Mediation und Beziehungsgewalt. Baden-Baden
Glasl F (2011) Konfliktmanagement. Ein Handbuch für Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, 10. Aufl. Bern
Haft F, von Schlieffen KG (Hrsg) (2009) Handbuch Mediation, 2. Aufl. München
Hagen JJ, Lenz C (2008) Wirtschaftsmediation. Theorie, Verfahren, Technik, Praxis. Wien
Hattemer SBK (2012) Mediation bei Störungen des Arzt-Patient-Verhältnisses. Heidelberg
Hengstler AJ (2011) Die Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement). Heidelberger Musterverträge, Heft 136. Frankfurt a. M.
Hohmann J, Morawe D (2001) Praxis der Familienmediation. Köln
Kerntke W (2009) Mediation als Organisationsentwicklung, 2. Aufl. Bern
Köbler G (1995) Etymologisches Rechtswörterbuch. Tübingen
Köstler A (2010) Mediation. München
Montada L, Kals E (2007) Mediation Ein Lehrbuch auf psychologischer Grundlage, 2. Aufl. Weinheim
Rechtsquellenverzeichnis
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L136 vom 24/05/2008, S. 0003–0008, Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:136:0003:0008:DE:PDF [Stand: 02.08.2012]. zit.: Mediationsrichtlinie
Gesetzentwurf der Bundesregierung; Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, (Drucksache 17/5335 vom 01.04.2011) Unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/053/1705335.pdf[Stand: 06.08.2012]. zit.: Gesetzentwurf, S.
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Rabe, C., Wode, M. (2014). Grundprinzipien der Mediation. In: Mediation. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-38130-0_2
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