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Grundsätzliches

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Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

Zusammenfassung

[670] Ziel des Erkenntnisverfahrens ist es, ein Urteil zu erhalten. Ist es erlassen, so ist damit in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Rechtsstreit zwischen den Parteien beendet. Die Gründe für diese Beendigungswirkung können rechtlicher wie faktischer Art sein: Rechtlich sind sie, wenn die Klage auf eine Feststellung oder auf die G e staltung einer Rechtslage gerichtet war. Wenn das Urteil etwa die Feststellung enthält, dass der Kläger Eigentümer des umstrittenen Grundstücks ist, so ist an dieser Aussage – zumindest im Verhältnis der Parteien untereinander und nach Ausschöpfung der Rechtsmittel – nicht mehr zu deuteln. Genauso, wenn das Urteil etwa die Scheidung der Ehe der beiden Parteien ausspricht: Mit Rechtskraft des Urteils ist die Ehe geschieden – die Rechtslage ist neu gestaltet, ohne dass irgendwelche Geschehnisse oder Handlungen irgendwelcher Personen hieran etwas ändern können.

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Notes

  1. 1.

    Warum enthält der Text diese Einschränkung?

  2. 2.

    Welche Ausnahme mag wohl das im Text gebrauchte „grundsätzlich“ rechtfertigen?

  3. 3.

    Welches ist der einzige Ausnahmefall, in dem das materielle Recht dem Gläubiger gestattet, sich allein durch die Abgabe einer Willenserklärung Befriedigung zu verschaffen?

  4. 4.

    Für einen knappen Überblick s. Paulus 2012, Rz. 32 ff.

  5. 5.

    Diese Besonderheit wird bei so mancher materiell-rechtlich ausgerichteten Theorienbildung allzu sehr vernachlässigt. Stattdessen sollte immer die Kontrollfrage gestellt werden, wie bzw. ob sich ein Anspruch tatsächlich im Zwangswege durchsetzen lässt.

  6. 6.

    Zu diesem Thema gibt es sehr viel Literatur; s. die Nachweise und Ausführungen bei Paulus in Wieczorek und Schütze 1994, vor § 704 Rz. 87 ff.

  7. 7.

    Zur Geschichte etwa Zimmermann 1993, S. 770 ff.

  8. 8.

    Historische Vorläufer der heutigen Methoden bei Lentz, Konflikt, Ehre, Ordnung. Untersuchungen zu den Schmähbriefen und Schandbildern des späten Mittelalters und der frühen Neuzeit (ca. 1350 bis 1600), 2004.

  9. 9.

    Vgl. dazu auch Paulus 2004, S. 65.

Literatur

  • Paulus C (2012) Insolvenzrecht, 2. Aufl. Beck, München

    Google Scholar 

  • Paulus C (2004) Deutschland ist ein Paradies für Vollstreckungsschuldner. DGVZ 119: 65–67

    Google Scholar 

  • Zimmermann R (1993) The Law of Obligations. Beck, München

    Google Scholar 

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Paulus, C. (2013). Grundsätzliches. In: Zivilprozessrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-36352-8_7

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-36351-1

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