Zusammenfassung
[947] Ziel der Zwangsvollstreckung ist es, den Gläubiger zu befriedigen; die vom Schuldner nicht freiwillig vorgenommene wird durch eine mit staatlicher Hilfe erzwungene Erfüllung ersetzt. Der Erfüllungsbegriff ist derjenige des § 362 BGB. Ist dessen Tatbestand gegeben, muss die Zwangsvollstreckung endgültig eingestellt werden. Das kann einmal dergestalt geschehen, dass das Vollstreckungsorgan selbst erkennt, dass etwa die durch die Verwertung erzielte Summe die Verfahrenskosten und den Anspruch des Gläubigers abdeckt. Zum anderen ist aber auch möglich, dass der Schuldner vorträgt, dass die Vollstreckung vorläufig oder endgültig einzustellen sei – etwa weil das Prozessgericht nach § 769 eine Einstellung angeordnet oder weil er die geschuldete Summe zwischenzeitlich dem Gläubiger überwiesen habe (s. etwa BGH ZIP 2008, 2239). Dass sich das Vollstreckungsorgan auf die bloß mündliche Mitteilung eines solchen Umstandes nicht verlassen darf, dürfte unmittelbar einleuchten. § 775 (bitte lesen) hat demgemäß derlei Mitteilungen an bestimmte Formerfordernisse geknüpft. Die dort aufgelisteten Urkunden sind dem Vollstreckungsorgan vorzulegen, das dann nach näherer Maßgabe des § 776 (bitte lesen) die Vollstreckung vorläufig oder endgültig einstellt und ggf. Vollstreckungsmaßnahmen aufhebt.
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Paulus, C. (2013). Ende der Zwangsvollstreckung. In: Zivilprozessrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-36352-8_10
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