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§ 3 Entwicklung bis zur Reichsgründung 1871

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Zusammenfassung

Als die verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren noch bedeutungslos waren, bestand bereits ein organisierter Strafprozess, in dem etwa der Umgang mit Zeugenaussagen geregelt war.

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Notes

  1. 1.

    Eine der frühesten Quellen erwähnt eine Art geheim agierenden Militärdienst im antiken Sparta Plutarchus, 28, 1–7; Hertzberg, S. 111; Thommen, S. 113, 129.

  2. 2.

    Im römischen Reich gab es zu keinem Zeitpunkt eine reguläre Polizei oder Staatsanwaltschaft. Die Bürger mussten selbst für ihre Sicherheit sorgen. Die Opfer selbst mussten beim Magistrat Klage erheben. Vgl. Kepura/Niechoziol, Der Kriminalist, Nr. 11, 2011, S. 31; Neben dieser Prozessform gab es auch als Ausnahme für bestimmte, gegen den Staat gerichtete Delikte einen inquisitorischen Prozess, in dessen Rahmen der Magistrat die Ermittlung leitete. Dieses Verfahren war aber gesetzlich ungeregelt und „entzieht sich jeder wissenschaftlichen Darstellung“, Mommsen, S. 340. Von Cicero wird berichtet, dass er in einem Ermittlungsverfahren gegen Verres eine förmliche Hausdurchsuchung „unerwartet“ durchführte, dabei Unterlagen versiegeln ließ und beschlagnahmte. Dass diese Durchsuchung heimlich erfolgt, ist aber nicht dargetan. In einem anderen Prozess ließ er beschlagnahmte Briefe verlesen. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Briefe beim Adressaten und nicht auf dem Weg beschlagnahmt wurden, Zumpt, S. 305 f.

  3. 3.

    Dem Gericht standen weder eine Anklagebehörde noch eine Kriminalpolizei zur Seite. Ermittlung war Sache des Betroffenen, ob geheim oder offen. Eine Polizei gab es nicht und erst recht keine sonstige Stelle mit Geheimbefugnissen zur Strafverfolgung.

  4. 4.

    Vgl. von Kries, S. 148 f.

  5. 5.

    Wer mehr Zeugen aufbieten konnte, gewann den Prozess. Vgl. Donandt, S. 303. Dies war teilweise an eine bestimmte Anzahl, zum Beispiel „sieben“ gebunden. Hayme, S. 231 macht dies anhand des Verbrechens der Sacramentslästerung deutlich: „Wurden die sieben Zeugen genannt, welche einen Mißetäter überzeugen mussten, welches auch besiebnen oder übersiebnen hieß“. Das Prozessrecht war ohnehin völlig lückenhaft. Bezeichnend ist, dass Eike von Repgow in seinem Sachsenspiegel überhaupt kein Ermittlungsverfahren nannte. Eike von Repgow soll nur eine Art „Hauptverhandlung“ und die spätere Vollstreckung des Endurteils gekannt haben. Vgl. Ignor, S. 56.

  6. 6.

    Persönliche Abhängigkeiten und Reste von Stammesdenken prägten die Rechtsordnungen der Zeit. Erst mit der Auswechslung der Personal- durch eine Territorialgewalt wurde die objektive Wahrheit gegenüber subjektiven Machtfaktoren der Personenverbände wichtiger, vgl. Ignor, S. 58 ff.

  7. 7.

    Der Inquisitionsprozess wurde als Verfahren innerhalb des Klerus begründet. Vorteil war, dass bereits bei vagem Verdacht oder Gerüchten, „mala Fama“ (Koch, S. 60) ein Verfahren eingeleitet und die mangelnde Disziplin in der Geistlichkeit besser bekämpft werden konnten, vgl. auch Biener, S. 40.

  8. 8.

    Zunächst war der Inquisitionsprozess subsidiär.

  9. 9.

    Vgl. zur Wandlung des Begriffs Koch, S. 1–6, 58 f.

  10. 10.

    Bestimmend für den Strafprozess der Anfangszeit war die Carolina (CCC) und mit ihr verwandte Gesetze. Vgl. Vormbaum, S. 90 m. w. N.; Ignor, S. 83 ff.

  11. 11.

    Lediglich in Art. 29 und 31 Abs. 3, 154 CCC findet sich eine Andeutung, aus der sich entnehmen lässt, dass die CCC prozessvorbereitende „Erkundigungen“ (Ermittlungen) voraussetzt.

  12. 12.

    Ob wenigstens anonyme Anzeigen zulässig waren, ist nicht eindeutig. Nach Art. 110 CCC war das Verfassen einer ehrenrührigen Schmähschrift unter falscher oder fehlender Namensangabe eine Straftat, auch wenn sich die darin behaupteten Tatsachen als wahr erwiesen, siehe Koch, S. 82, Fn. 96. Die CCC stand daher grundsätzlich der Heimlichkeit ablehnend gegenüber. Im gemeinen Recht wurde die anonyme Anzeige einhellig abgelehnt. Die Erkennbarkeit des Urhebers galt als unverzichtbar, siehe A. a. O., S. 129.

  13. 13.

    Vgl. Otte, S. 35 ff.

  14. 14.

    Brieföffnungen wurden als vertretbar angesehen, solange sich „militärische, diplomatische oder criminalistische Zwecke“ nachweisen ließen, vgl. (Beyrer)Stephan, S. 271.

  15. 15.

    Vgl. Beyrer in: Stephan, S. 59 ff. Berühmt-berüchtigt ist in diesem Zusammenhang Oliver Cromwells Begründung für einen staatlichen Postzwang von 1657: „Die Post wird eines der besten Mittel sein, um gefährliche und verruchte Anschläge gegen das Commonwealth zu entdecken und abzuwehren.“ Becker, S. 117.

  16. 16.

    Für die Ära Metternich wird ein Jahresdurchschnitt von 15000 abgefangenen Briefen angegeben, vgl. Beyrer, S. 59. Unklar ist jedoch, wie weit dies zur Verfolgung politischer Straftaten oder zu anderen Zwecken erfolgte.

  17. 17.

    „Auf höchste Verordnung vom Oktober 1834 wurde das Netz der Spitzel über ganz Siebenbürgen ausgebreitet, obwohl sie auch bis dahin dort reichlich vertreten waren.“, vgl. Andics, S. 62; Mehr zur Spionage unter Metternich findet sich bei: Adler, S. 1–46.

  18. 18.

    Zwar war eine heimliche Anzeige schon im verbesserten Landrecht des Königreichs Preußen von 1721 (Sechstes Buch, Titel V, Art. VI, § 4) bei Hochverrat zulässig, doch waren im ALR selbst nur in §§ 14 und 16 die Hinzuziehung der Polizei bei offenen Kriminaluntersuchungen zur Beweissicherung festgelegt.

  19. 19.

    Im Verhältnis des Bürgers zu Hoheitsmacht war der Geheimnisschutz zunächst nur einseitig zu Lasten der Bürger kodifiziert. In der Tiroler Landesordnung von 1532 erwarteten Landesverweisung und Ehrverlust denjenigen, welcher Briefe seines Landesherrn unberechtigt öffnete. Die Bestrafung für das unberechtigte Öffnen anderer Briefe wurde in das Ermessen der Gerichte gestellt. Vgl. Waldschmidt, Postgeheimnis, Sp. 1840–1842.

  20. 20.

    Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen, 5. Januar 1831.

  21. 21.

    Der Einfluss der belgischen Verfassung spiegelt sich auch gerade in der Gewährleistung des Briefgeheimnisses wieder. So heißt es im ersten Satz des Art. 22 der belgischen Verfassung vom 07.02.1831: „Le secret des lettres est inviolable.“ (Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.) Verfassung (Grundgesetz) Belgiens vom 7. Februar 1831. In der Verfassung der Vereinigten Staaten heißt es: „[Zusatz-] Artikel 4. Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person, des Hauses, der Papiere und der Habe vor ungerechtfertigter Nachsuchung und Beschlagnahme soll nicht verletzt werden, und Durchsuchungs- und Haftbefehle sollen nur aus zureichendem Grunde erteilt werden, gestützt auf Eid oder Gelöbnis, und sollen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.“, wortgetreue Übersetzung bei Brugger, S. 454 ff. Zum weiteren Einfluss der genannten Verfassungen auf die FRV vgl. Scholl (USA); Reineke (Belgien).

  22. 22.

    Zur Frage der positiven Fortwirkung auf die folgenden Verfassungen vgl. Kühne, S. 31 f.

  23. 23.

    Die Verhaftung war nur der umfassendste Eingriffsfall. Die anderen Rechte waren aber im Vergleich zur körperlichen Freiheit nicht minder geschützt, vgl. A. a. O., S. 342.

  24. 24.

    Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849.

  25. 25.

    Ob damals tatsächlich ein dem heutigen Grundsatz entsprechender Teil des Verhältnismäßigkeitsprinzips kodifiziert wurde, ist bisher nicht erforscht worden. Beachtliche Gründe sprechen aber dafür, dass die FRV dem Freiheitsschutz vor anderen Werten Priorität einräumte und außerdem im Vertrauen auf ein einverständliches Zusammenwirken von Legislative und Volk weitgehend unbeschränkte Freiheitsrechte bestehen sollten. Vgl. den Ausspruch Mittermaiers gegen Wiegand: „Wenn sie keine Garantie mehr in den Gesetzen finden, die das Volk mitmacht, dann ist ihnen nicht zu helfen“, vgl. Kühne, S. 516. Zu der hier nur angedeuteten Auffassung und den Gegenargumenten, vgl. A. a. O., S. 515 ff. Daher ist auch eine Rückbeschränkung des Gesetzesvorbehalts auf das „Notwendige“ bzw. „Erforderliche“ die einzig systematisch sinnvolle Auslegung der Verfassungsbestimmung.

  26. 26.

    Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

  27. 27.

    Bis zur Weimarer Republik.

  28. 28.

    Sievers, S. 104.

  29. 29.

    Vgl. zur technischen Entwicklung Völker, S. 129 ff. m. w. N.

  30. 30.

    Sievers, S. 104.

  31. 31.

    Sievers, S. 104.

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Bode, T.A. (2012). § 3 Entwicklung bis zur Reichsgründung 1871. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_3

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