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§ 27 Einsatz technischer Observationsmittel gemäß § 100h StPO

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Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Zusammenfassung

Nach § 100h StPO dürfen Observationen mit technischen Mitteln durchgeführtwerden. Eindeutig erfasst ist von der Vorschrift das Anfertigen von Bildaufnahmen. Daneben ist auch die sonstige Observation mit technischen Mitteln geregelt. Gerade der letztgenannte Teil macht die Norm zu einer Generalklausel für technische verdeckte Ermittlungsmaßnahmen. Eine Grenze erfährt der Regelungsbereich nur durch die speziellen Standardmaßnahmen (§§ 98a, 99, 100a ff. StPO) die insoweit verdrängend wirken.

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Notes

  1. 1.

    Die zeitliche Begrenzung ergibt sich mittels systematischer Auslegung im Vergleich zu § 163f StPO.

  2. 2.

    Vgl. § 8.

  3. 3.

    Vgl. zur Belastungserhöhung durch mehrere Maßnahmen, Kirchhof, S. 732 ff. und ausführlich § 35.

  4. 4.

    So aber speziell für verdeckte strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen Beulke, Rdn. 472 ff. Danach wäre zu ermitteln, ob die Verwertung etwa auf Grundlage der Abwägungslehre oder der anderen vertretenen Ansätzen verwertbar wäre, Meyer-Goßner, StPO54, Einl. Rdn. 55a m. w. N. Zu den hier gegenständlichen Bildaufnahmen schreibt Beulke, Rdn. 474: „Sofern die sehr weiten Eingriffsvoraussetzungen nicht gegeben sind, greift insoweit ein Verwertungsverbot ein. […] enthält die StPO keine Regelung, dh. es gelten die allgemeinen Grundsätze. Insbes. kommt es dann also auf eine Abwägung zwischen Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre einerseits und den Strafverfolgungsinteressen andererseits an.“

  5. 5.

    BTDrucks 16/5846, S. 24.

  6. 6.

    Meyer-Goßner, StPO54, Einl Rdn. 55a: „Auf allgemein verbindliche Regeln, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot besteht, haben sich Rspr. und Lehre bisher noch nicht einigen können.“; Vgl. auch zu verdeckten Maßnahmen speziell Jäger, Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess, S. 131 f.

  7. 7.

    Beulke, Rdn. 457, vgl. zu den Ansätzen auch Jäger, Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess, S. 131 ff. Daher liegt nahe, dass der Gesetzgeber die Beweisverwertungsfrage trotz seines Schweigens offen lassen wollte. Ausdrücklich geregelt hat er sie jedenfalls nicht. Bei Fehlen einer dem Gesetzgeber unbewussten Lücke ist auch keine Analogie zulässig. Wenn keine subsidiären gesetzlichen Regelungen bestehen, dürfen nach dem hier vorausgesetzten Methodenverständnis Gerichte und Rechtswissenschaftler nicht ihre eigenen „sachgerechteren“ subsidiären oder speziellen Regeln schaffen. Dies gilt jedenfalls für die vom Gesetzgeber teilweise geregelte Unverwertbarkeit von Erkenntnissen aus dem Kernbereich. Deren Fehlen bei einzelnen Vorschriften der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen ist daher verfassungswidrig.

  8. 8.

    Vgl. § 11, I.

  9. 9.

    Die Geltung einer Lückenfüllenden Verhältnismäßigkeitsklausel in der StPO wurde oben abgelehnt, vgl. § 20, III, 5.

  10. 10.

    Auch eine Heranziehung des § 100h StPO im Ordnungswidrigkeitenrecht (Tempo- und Abstandskontrollen per Video) ist de lege lata nicht gesetzlich angeordnet und daher unzulässig, vgl. so schon Wilcken, NZV 2011, S. 67 ff.

  11. 11.

    Meyer-Goßner, StPO54, § 100h Rdn. 2; Nack in: KK 6, Rdn. 2; Hilger, NStZ 1992, S. 461; Bernsmann, StV 2001, S. 382.

  12. 12.

    BGHSt 51, 211, 218; Cornelius, JZ 2007, S. 798; Meyer-Goßner, StPO54, § 100h Rdn. 2.

  13. 13.

    Vgl. § 6, IV, 4.

  14. 14.

    Siehe § 35.

  15. 15.

    Für die anderen Hilfsmaßnahmen bzw. Installationseingriffe – etwa den Einsatz einer Drohne, die ein Mikrofon oder eine Kamera trägt, deren Einsatz sich nach § 100f bzw. § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO richtet – bliebe die Frage der Kombination mit anderen Maßnahmen zur menschenwürdewidrigen Rundumüberwachung bestehen, die unter § 35 geklärt wird.

  16. 16.

    Das Aufrufen von Internetseiten ist zwar anonym und somit notwendig verdeckt, die Polizei hat aber keine Intention, heimlich zu handeln. Die Anonymität ist vielmehr die allen Nutzern, inklusive des Betroffenen, bekannte technische Nutzungsbedingung für das Internet. Ob trotzdem in das Grundrecht auf Freiheit von Einschüchterung eingegriffen wird, kann dahinstehen. Es wäre jedenfalls nicht notwendig, dass die Polizei jeden Betreiber einer Internetseite informieren müsste, dass sie dessen Seite besucht habe. Die Polizei muss dem Betroffen auch nicht mitteilen, dass sie die Adresse des Betroffenen in einem Telefonbuch gesucht oder Zeugen nach seinem Aufenthaltsort befragt hat.

  17. 17.

    Vgl. § 9, I, 9.

  18. 18.

    Siehe § 13, IV, 2, c).

  19. 19.

    Die Anwendung von GPS-Technik wurde von BGH NJW 2001, 1658, BVerfGE 112, 304 und EGMR NJW 2011, 1333 für rechtmäßig befunden.

  20. 20.

    Dies ist ein System bei dem Micro-Chips mit einem Lesegerät kommunizieren. So ein RFID-Chip kann an einem Objekt oder einer Person angebracht werden, um sie zu identifizieren oder zu überwachen, vgl. Gercke, Strafprozessuale Beweisgewinnung mithilfe der R.F.I.D.-Technologie, S. 381. Die Reichweite ist aber von der Leistungskraft des Chips abhängig und geringer als bei der satellitengestützen GPS-Technik.

  21. 21.

    nwzonline.de.

  22. 22.

    BVerfGE 112, 304, 316.

  23. 23.

    BVerfGE 112, 304, 316.

  24. 24.

    Vgl. § 9, I.

  25. 25.

    Vgl. § 19.

  26. 26.

    BVerfGE 112, 304, 316.

  27. 27.

    BVerfGE 112, 302, 316.

  28. 28.

    Roggan, NJW 2010, S. 162; Bernsmann, StV 2001, S. 383 f.; anders die h. M. zum GPS: „Der Wortlaut der Norm trägt dieses Ergebnis, zum Teil erkennen dies auch die Kritiker an.“, Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO25, § 100c Rdn. 25.

  29. 29.

    Vgl. § 23, IV, 6

  30. 30.

    Vgl. § 19.

  31. 31.

    Vgl. § 14, IV, 2.

  32. 32.

    BVerfGE 120, 274, 274.

  33. 33.

    BVerfGE 107, 299 ff.

  34. 34.

    Die allgemeine Frage der Angemessenheit von Maßnahmekombinationen wird unten geklärt, siehe § 35.

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Bode, T.A. (2012). § 27 Einsatz technischer Observationsmittel gemäß § 100h StPO. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_27

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_27

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-32660-8

  • Online ISBN: 978-3-642-32661-5

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