Im vorhergehenden Teil wurde erläutert, dass die Regelungen der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Eingriffe in Grundrechte sein können. Gegebenenfalls müssen diese Eingriffe gerechtfertigt werden. Die Regelungen müssen dazu den Anforderungen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit genügen. Im Folgenden wird untersucht, ob die in der StPO vom Gesetzgeber verwendeten grundlegenden Strukturmerkmale diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.

I. Die grundlegenden Strukturelemente der einzelnen Eingriffstatbestände

Eine allgemeine Regelung für die verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen besteht nur teilweise in § 101 StPO. Sie betrifft Benachrichtigungs- und Löschungspflichten sowie den Rechtsschutz. Fragmentarische Regelungen finden sich noch in der allgemeineren Vorschrift des § 160a StPO. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen lässt sich daraus ein noch weiter zu überprüfendes Grundmodell für die Regelung der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen abstrahieren:

  1. 1.

    TatverdachtFootnote 1

  2. 2.

    AnlasstatenFootnote 2

  3. 3.

    SubsidiaritätFootnote 3

  4. 4.

    KernbereichsschutzFootnote 4

  5. 5.

    AnordnungskompetenzFootnote 5

  6. 6.

    RechtsschutzFootnote 6

  7. 7.

    Informations- und LöschungspflichtenFootnote 7

Die Strukturelemente 1. bis 7. finden sich der Sache nach nicht in vielen Regelungen der StandardmaßnahmenFootnote 11 oder in § 101 StPO bzw. dem allgemeineren § 160a StPO. Weder in § 101 StPO noch in den Regelungen der Standardmaßnahmen ist die Behandlung von Eingriffsmaßnahmen aufgeführt, die nicht direkt zur Überwachung dienen, aber sie unmittelbar vorbereiten. Dazu zählen zum Beispiel die Installation eines Abhörgeräts im Auto eines Betroffenen oder die im Eingangsfall genannte Infiltration eines Computers mit einem Trojaner. Wie diese „Installationsmaßnahmen“ zu behandeln sind, wird nach den Ziff. 1. bis 7. erörtert. Ähnlich verhält es sich mit der „allgemeinen Verhältnismäßigkeitsklausel“, die zwar auch nicht in der StPO geregelt ist, aber von der h. M. als ungeschriebener Bestandteil der Vorschriften über das Strafverfahren angesehen wird. Ob sie tatsächlich eventuelle Mängel der Gesetze ausgleichen kann, die sonst zur Verfassungswidrigkeit führen würden, wird nach den bereits in der StPO vorhandenen „Regelungsbausteinen“ zu prüfen sein. Ebenfalls nicht gesondert in der StPO geregelt ist die Kombination mehrerer Standardmaßnahmen. Auch diese Problematik erlangt Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit aller Regelungen der Standardmaßnahmen. Zu diesem Problem kann aber erst sinnvoll Stellung genommen werden, nachdem die Regelungen der Standardmaßnahmen einzeln besprochen worden sind.

II. Tabellarische Übersicht zu den einzelnen Maßnahmen

Die verdeckten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen sind in der StPO wie in der untenstehenden Tabelle dargestellt geregelt.

Tab. 11.1 Die Tabelle bezieht sich auf die listenmäßige Darstellung im oben vorgestellten Grundmodell. Die dort unter den 8. und 9. angegebenen Punkte sind nicht in die Tabelle aufgenommen worden. Die gesetzlich ungeregelte Maßnahmenkombination betrifft eine Kombination der Maßnahmen und ist daher nicht für die Einzelmaßnahmen darstellbar. Die (hier bestrittene) allgemeine Verhältnismäßigkeitsklausel ist ebenfalls ein allgemeiner Sonderpunkt und kein Teil der Regelungen der Einzelmaßnahmen
Tab. 11.1 (Fortsetzung)
Tab. 11.1 (Fortsetzung)