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§ 10 Bedingter Anspruch auf Offenheit strafprozessualer Überwachung

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Book cover Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Zusammenfassung

Zum Abschluss der allgemeinen Ausführungen ist noch als Konsequenz der besprochenen verfassungsrechtlichen Vorgaben zusammenzufassen, unter welchen Umständen die Ermittlungsbehörden zwar Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, aber diese nicht verdeckt sondern nur offen ausführen dürfen.

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Notes

  1. 1.

    BVerfGE 125, 260 335 f.

  2. 2.

    BVerfGE 125, 260, 353.

  3. 3.

    BVerfGE 125, 353.

  4. 4.

    Vgl. § 10, I; § 8, III, 2, e).

  5. 5.

    BVerfG 120, 260, 276.

  6. 6.

    BVerfG 120, 260, 314.

  7. 7.

    Vgl. § 8, III, 2, e).

  8. 8.

    BVerfGE 120, 260, 326: „[…] [Heimliche Zugriffe des Staates auf informationstechnische Systeme können] das Vertrauen der Bevölkerung beeinträchtigen, dass der Staat um eine möglichst hohe Sicherheit der Informationstechnologie bemüht ist. (2) Der Grundrechtseingriff, der in dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt, entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung angesichts seiner Intensität nur dann dem Gebot der Angemessenheit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen […].“

  9. 9.

    Meurer, Informelle Ausforschung, S. 1294 f.

  10. 10.

    BGHSt 42, 139, 149 f.

  11. 11.

    Meurer deutet dieses Grundrecht nur an, da er zwar kritisiert, der BGH lehne einen allgemeinen Grundsatz der Offenheit staatlicher Ermittlungen ab, dann aber ausdrücklich nur den Grundsatz der Offenheit von Vernehmungen und das Nemo-tenetur-Prinzip als Gegenargumente nennt und dies mit grundrechtlichen Erwägungen zu Art. 1 Abs. 1 GG und zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung vermischt. Da er sich auf Dencker, StV 1994, S. 683 bezieht, spricht aber alles dafür, dass er wenigstens einen allgemeinen verfassungsrechtlichen „Grundsatz“ auf Offenheit des Strafverfahrens vertritt. Meurer, Informelle Ausforschung, S. 1294 f.

  12. 12.

    Wegener, S. 391.

  13. 13.

    Eine andere Frage ist, dass der Überwachte, der etwa sieht, dass ihm ein Polizist „auf Schritt und Tritt“ folgt, stärker eingeschüchtert ist, als ein anderer, der heimlich überwacht wird und auch nicht mit dieser Möglichkeit rechnet. Die heimliche Überwachung ist aber wegen ihres Gesamteffektes trotzdem belastender. Es sei nochmals daran erinnert, dass der konkret heimlich Überwachte nicht der eigentlich Leidtragende der heimliche Überwachung sein muss. Vielmehr kommt es entscheidend auf die nachfolgenden und durch die Befugnisregelungen als solche bewirkten Effekte (auf Dritte) an.

  14. 14.

    Eine ähnliche Konstruktion eines abgestuften Grundrechts gibt es auch im Rahmen der Dogmatik der Berufsfreiheit, bei der zwischen Berufswahl (dem „Ob“ der Berufsausübung) und Berufsausübungsfreiheit (dem „Wie“ der Berufsausübung) unterschieden wird. Vgl. dazu Pieroth/Schlink, Rdn. 894 ff.

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© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Bode, T.A. (2012). § 10 Bedingter Anspruch auf Offenheit strafprozessualer Überwachung. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_10

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_10

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-32660-8

  • Online ISBN: 978-3-642-32661-5

  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

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