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§ 1 Problemstellung

  • Chapter
  • First Online:
Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Zusammenfassung

Im Jahr 2009 täuschte das Bayerische Landeskriminalamt eine Routinekontrolle am Münchener Flughafen vor. Dabei installierten die Beamten heimlich eine Überwachungssoftware (sog. "Staatstrojaner") auf dem Laptop eines Geschäftsreisenden. Diese "fotografierte" in den folgenden drei Monaten alle dreißig Sekunden den geöffneten Internet-Browser und sandte die Bilder unmittelbar an das LKA. Außerdem nahm die Software alle Internettelefonate auf und leitete sie weiter. All dies geschah also ohne Wissen des Betroffenen. Der Geschäftsmann war weder gesuchter Terrorist, noch stand er im Verdacht Kapitalverbrechen begangen zu haben. Er arbeitete in einem Unternehmen, das Pharmaprodukte aus Deutschland ins Ausland vertrieb. Seit 2008 lief ein Ermittlungsverfahren wegen "banden- und gewerbsmäßigen Handels mit und Ausfuhr von Betäubungsmitteln" gegen den Betroffenen. Denn der in Deutschland rechtmäßige Handel mit den Mitteln könnte, sobald er die nationalen Grenzen überschreitet, als strafbare Ausfuhr gewertet werden.

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Notes

  1. 1.

    Der Fall wird geschildert von SPIEGEL ONLINE, 28.02.2011. „Betroffener“ ist im Folgenden immer die Person, welche durch eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme überwacht wird.

  2. 2.

    A. a. O.

  3. 3.

    Die materiell-rechtliche Einordnung, ob sich der Betroffene überhaupt strafbar machen kann, ist zudem nicht einfach, vgl. BGH NStZ, 236 ff.; NStZ-RR 2011, 211.

  4. 4.

    Vgl. zu den Einzelheiten die Veröffentlichung des CCC, Analyse einer Regierungs-Malware.

  5. 5.

    Dies gilt für alle Sicherheitsbehörden, vgl. SPIEGEL ONLINE, 15.10.2011, mit einer interaktiven Grafik in welchen Bundesländern und von welchen Behörden der „Staatstrojaner“ vermutlich eingesetzt wurde.

  6. 6.

    Stellvertretend für die unüberschaubare Berichterstattung eine Artikelüberschrift: „Staatstrojaner – Der Computer steht offen wie ein Scheunentor – Ist das Grundgesetz nur ein Software-Feature? Der Chaos Computer Club enthüllt weitere Staatstrojaner-Pannen.“, FAZ.NET 26.10.2011.

  7. 7.

    Nach ersten Umfragen wurde der Einsatz des „Staatstrojaners“ von den Bürgern mehrheitlich abgelehnt, Politbarometer ZDF 14.01.2011.

  8. 8.

    Sueddeutsche.de, 11.10.2011.

  9. 9.

    LG Landshut JR 2011, S. 532.

  10. 10.

    BVerfGE 120, 274, 274 – „Online-Durchsuchungen“.

  11. 11.

    faz.net, 09.11.2011.

  12. 12.

    golem.de, 10.10.2011.

  13. 13.

    Ob der Geschäftsmann schließlich verurteilt wird und welche Bedeutung dabei dem Einsatz des Trojaners zukommt, ist nicht abschließend gerichtlich entschieden. Nach Auskunft des Verteidigers des Geschäftsmanns gegenüber dem Verfasser ist das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Vgl. zu den in dieser Arbeit vorgeschlagenen Lösungsansätzen § 23, IV und § 27, II 4, b), bb).

  14. 14.

    Netzpolitik.org, 24.02.2012.

  15. 15.

    Sueddeutsche.de, 27.02.2012.

  16. 16.

    Vgl. § 7 und insbesondere § 8, III.

  17. 17.

    Vgl. § 9.

  18. 18.

    Vgl. § 9, I, § 9, II.

  19. 19.

    Vgl. Vierter Teil.

  20. 20.

    Vgl. Fünfter Teil.

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© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Bode, T.A. (2012). § 1 Problemstellung. In: Verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Schriftenreihe der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-32661-5_1

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-32660-8

  • Online ISBN: 978-3-642-32661-5

  • eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)

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