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Zusammenfassung

Es gibt kaum eine Problematik in der modernen deutschen Strafrechtsdogmatik, welche so heftig und so anhaltend umstritten ist wie die rechtlichen Konstruktionen und Wertungen im Umkreis der Suizidproblematik, insbesondere in der Frage der Bewertung der Tatbeiträge Dritter (Garanten oder Nichtgaranten) an der Suizidtat. Debattiert wird, ob und unter welchen Voraussetzungen Suizide verhindert werden dürfen und Dritte verpflichtet sind, rettend in suizidale Geschehnisse einzugreifen, sowie über das Strafbarkeitsrisiko bei befugnisloser, gewaltsamer Suizidhinderung, bei unerlaubter Nichterfüllung der auferlegten Rettungspflicht oder bei der aktiven Mitwirkung an der Selbsttötung. Im Folgenden wird bei der Sichtung des Meinungsstandes zwischen den Stellungnahmen zur Selbsttötung selbst und den Ansichten zur Beteiligung Dritter an einer solchen Handlung unterschieden.

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Notes

  1. 1.

    Eingehend zu den wesentlichen Anforderungen und aktuellen Problemen der Beihilfe s. Gaede, JA 2007, 757.

  2. 2.

    Vgl. statt aller Schönke/Schröder-Eser, Vor §§ 211 ff., Rn. 33. Der gesetzgeberische Wille, den Suizidenten straflos zu lassen, wird mit der Erwägung begründet, dass ein solcher sich in einem psychischen Ausnahmezustand befindet, der zwar nicht unbedingt zur Schuldunfähigkeit führen muss, jedoch dazu führt, dass dieser vor den Psychiater statt vor den Strafrichter gehört; Schmitt, JZ 1985, 365 (365 f.). In jedem Suizidenten sei ein „zum mindesten subjektiv unglücklicher und sehr bedauernswerter Mensch“ zu sehen, demgegenüber sich jede strafverfolgende Reaktion als sinnlose „Barbarei“ erweise; Simson, Die Suizidtat, S. 45. Allenfalls kann ausnahmsweise § 17 WStG eingreifen, wenn der fehlgeschlagene Suizid zur Wehrdienstuntauglichkeit führt.

  3. 3.

    Vgl. u. a. Kaufmann, MedR 1983, 121 (124); Lackner/Kühl-Kühl, Vor § 211, Rn. 9; Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung und die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung, S. 15 ff., 22; Otto, Gutachten zum 56. DJT, D 19; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 43. Anders Schmidhäuser, der von einer Pflicht des Individuums zum Weiterleben ausgeht. Der Suizid stelle einen Verstoß gegen das Lebensgebot dar und sei als tatbestandsmäßige und rechtswidrige, aber entschuldigte Tat anzusehen. Die Straflosigkeit des Suizids beruht seiner Ansicht nach allein auf der gesetzlichen Anerkennung eines speziellen Entschuldigungsgrundes „des Erlebnisses der völligen Sinnlosigkeit des eigenen Lebens durch den Täter“ (Schmidhäuser, in: Welzel-FS, S. 801 [815]). Sei demnach die Selbsttötung ein tatbestandsmäßig-rechtswidriges Tötungsdelikt, so sei nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät die Teilnahme daran strafbar. In der gleichen Richtung (Suizid als Tötungsdelikt) auch Kohler, GA 1902, 1 (6) und Klinkenberg, JR 1978, 441 (445). Diese Auffassung ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Sie ist mit Recht auf einhellige Ablehnung gestoßen; BGHSt 32, 367 (371 ff.); Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 34 u. s. w. Näher zu dieser Problematik siehe Roxin, in: Dreher-FS, S. 331.

  4. 4.

    Siehe hierzu u. a. Schroeder, ZStW 1994, 565. Aus der entsprechend unterschiedlichen Formulierung der Zehn Gebote („Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten“, „Du sollst nicht töten“) leitete das kanonische Recht die Kirchenstrafbarkeit des Selbstmords her, ein Argument, das vereinzelt auch auf das geltende Recht angewandt wird; ders., a. a. O. m. w. N.

  5. 5.

    Vgl. etwa Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung und die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung, S. 17.

  6. 6.

    Rüping/Jerouschek, Grundriß der Strafrechtsgeschichte, S. 93 f.

  7. 7.

    Das Bayerische Strafgesetzbuch von 1813 wird als „erstes wirklich moderne[s] Strafgesetzbuch“ bezeichnet; Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 263. Ihm gebührt in der Strafrechtsgeschichte insoweit eine besondere Bedeutung, als es Einfluss auf das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 und damit auch auf das Reichsstrafgesetzbuch hatte; Eisele, Die Regelbeispielsmethode im Strafrecht, S. 51.

  8. 8.

    Lind, Selbstmord in der Frühen Neuzeit, S. 150; Niestroj, a. a. O., S. 19.

  9. 9.

    Zur Vorbildfunktion des PrStGB von 1851 s. Czinczoll, Solidaritätspflichten bei der Selbsttötung, S. 34, m. w. N. (Anm. 155).

  10. 10.

    Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten: Nebst dem Einführungs-Gesetz vom 14. April 1851 und den dasselbe ergänzenden und abändernden Gesetzen vom 22. Mai 1852, 25. April 1853, 4. Mai 1853, 6. März 1854 und 14. April 1856, Berlin 1856.

  11. 11.

    Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die Preußischen Staaten, aus den amtlichen Quellen nach den Paragraphen des Gesetzbuchs zusammengestellt und in einem Kommentar erläutert, Teil II, S. 363 f.

  12. 12.

    Ergänzend angemerkt sei hier, dass auch das sächsische Criminalstrafgesetzbuch von 1838 sowie die Strafgesetzbücher von Württemberg (1839), Braunschweig (1840) und Baden (1845) keine Strafbarkeit des Suizid(versuch)s an sich mehr kannten; Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 54.

  13. 13.

    Czinczoll, Solidaritätspflichten bei der Selbsttötung, S. 119.

  14. 14.

    Roxin, in: Dreher-FS, 331 (336); Schroeder, ZStW 1994, 565 (566).

  15. 15.

    So Czinczoll, Solidaritätspflichten bei der Selbsttötung, S. 119; Vöhringer, Tötung auf Verlangen, S. 31; Wieners, Veranlassung und Unterstützung zum Selbstmord, S. 22.

  16. 16.

    Beckert, Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 170; Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung, S. 19; Vöhringer, Tötung auf Verlangen, S. 31.

  17. 17.

    Siehe hierzu Oppenhoff, Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 211, Bem. 7: „Die Beihülfe zum Selbstmorde ist als solche, ebenso wie der Selbstmord oder der Versuch desselben, straflos“.

  18. 18.

    Vgl. hierzu unten S. 15 f.

  19. 19.

    So zu Recht Czinczoll, Solidaritätspflichten bei der Selbsttötung, S. 120.

  20. 20.

    Goltdammer, a. a. O., Teil I, S. 318: […] daraus folgt, dass die That des Thäters an sich eine mit Strafe verpönte sein muss […]; ist dies nicht der Fall, und die That überhaupt in Rücksicht auf den Thäter gar nicht, wenn auch in Rücksicht auf den Anstifter – wenn er selbst die That gethan hätte – als Verbrechen qualifiziert, so ist auch für den Anstifter keine Strafe zu erkennen; z. B. bei der Anstiftung zum Selbstmorde.

  21. 21.

    Das PrStGB enthält weder eine Vorschrift zur Tötung auf Verlangen noch zur Suizidteilnahme. In Goltdammers Materialien lassen sich hierzu folgende Ausführungen finden: […] Niemand könne über sein Leben selbst gebieten, also die Einwilligung zu seinem Todte geben; die subjektive Zumessung nach dem guten Motive werde ein Mittel zur Verdeckung gefährlicher Absichten sein; auch der häufig vorkommende Mord aus religiösem Fanatismus werde dadurch entschuldbar [Verwunderlich ist, wie viel dieses Argument im Hinblick auf die mehrfachen Massentötungen von Sektenanhängern durch ihren Führer in Amerika in den letzen Jahrzehnten an Aktualität gewonnen hat. Zutreffend darauf hinweisend Schroeder, ZStW 1994, 565 (573), Anm. 38]. Der Staatsrath nahm indeß die mildernde Rücksicht mit den übrigen Entwürfen an, weil es an der eigentlich feindseligen Absicht fehle [Dazu Fußnote 2): Vergl. §. 806, 833, 834 Tit. 20 A. L. R.], und sonach hatten die Entwürfe: a) eine mildernde Strafe für die Tödtung eines Todtkranken auf Verlangen, b) eine schwerere Strafe für die Beihülfe zum Selbstmorde, resp. für die Tödtung eines Selbstmörders auf dessen Verlangen. Die Revision von 1845 ließ beide Vorschriften fort, die erstern wegen der Schwierigkeit, den Thatbestand eines wirklich tödtlichen Grades der Krankheit, über dessen Vorhandensein der Kranke selbst irren könne, hinterher festzustellen, und weil die wirklich berücksichtigungswerthen Fälle der Tödtung Schwerverwundeter auf dem Schlachtfelde der Königlichen Gnade mit Sicherheit überlassen werden könnten. Hieraus folge denn auch die volle Strafbarkeit der Tödtung eines Selbstmörders auf dessen Verlangen; die bloße Beihülfe bei nicht vollführter That, also beim Versuche, sei nicht strafbar, da der Thäter (der Selbstmörder) selbst straflos bleibe. […] Daß aber die bloße Beihülfe zu einem von dem Thäter selbst ausgeübten Selbstmorde straflos sei, ist früher bereits ausgeführt worden; Goltdammer, a. a. O., Teil II, S. 363 f., S. 366. Hervorzuheben ist hier, dass Tötung auf Verlangen und Beihilfe zur Selbsttötung noch nicht richtig unterschieden werden!

  22. 22.

    Vgl. u. a. MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 30 m. w. N.

  23. 23.

    So etwa Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 215; Schroeder, ZStW 1994, 565 (566); Vöhringer, Tötung auf Verlangen, S. 31 f.

  24. 24.

    Der Anstifter zum Totschlag ist gem. §§ 212, 26 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu bestrafen; der Gehilfe wird gem. §§ 212, 27, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu mindestens zwei Jahren verurteilt.

  25. 25.

    Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 215; Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung, S. 19; Roxin, in: Dreher-FS, 331 (336 f.).

  26. 26.

    Vgl. Schmidhäuser, in: Welzel-FS, 801.

  27. 27.

    Roxin, in: Dreher-FS, 331 (337) m. w. N.

  28. 28.

    Ebd.

  29. 29.

    Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 35; Roxin, in: Dreher-FS, 331 (337).

  30. 30.

    Czinczoll, Solidaritätspflichten bei der Selbsttötung, S. 121.

  31. 31.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 221.

  32. 32.

    Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 30.

  33. 33.

    Sax, JZ 1975, 137 (146).

  34. 34.

    Berner, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, S. 98 unter Bezugnahme auf Abegg bei dem diese Formulierung aber nicht so genau zu finden ist. Für die Weiterlebenspflicht plädierend Klinkenberg, JR 1979, 182.

  35. 35.

    Hirsch, JR 1979, 429 (431).

  36. 36.

    BGH JZ 2002, 150 (152) unter Verweis auf BGHSt 6, 147 (153). Dagegen mit Recht NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 40; Sternberg-Lieben, JR 2002, 153 (154 f.); Hein, Die Grenzen der Hilfeleistungspflicht des Arztes in Suizidfällen, S. 116–119.

  37. 37.

    BGH JZ 2002, 150 (152).

  38. 38.

    Ausführlich unten S. 258 ff., 262 ff.

  39. 39.

    Vgl. etwa VG Hamburg ZfL 2009, 48 (56): „Generell ist die Polizei verpflichtet, Selbstmorde zu unterbinden. Das ergibt sich aus der Pflicht des Staates, das menschliche Leben zu schützen (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Allerdings hat die Polizei die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persönliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren, der bei klarem Bewusstsein unbedingt entschlossen ist, sich das Leben zu nehmen. Wer letztlich entschlossen ist, sich das Leben zu nehmen, kann ohnehin von niemandem daran gehindert werden“. Dort m. w. N.

  40. 40.

    Siehe dazu Schmidhäuser, in: Welzel-FS, 801 (806 f.).

  41. 41.

    E 1922 („Entwurf Radbruch“), § 221 (Verleitung zum Selbstmord): „Wer einen anderen verleitet, sich selbst zu töten, wird wenn der andere sich tötet oder zu töten versucht, mit Gefängnis bestraft“.

  42. 42.

    E 1927, § 248 (Verleitung zum Selbstmord): „Wer einen anderen verleitet, sich selbst zu töten, wird, auch wenn der andere nur versucht hat, sich zu töten, mit Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren“.

  43. 43.

    E 1930 („Entwurf Kahl“), § 248 (Verleitung zum Selbstmord): „Wer einen anderen verleitet sich selbst zu töten, wird auch wenn der andere nur versucht hat, sich zu töten, mit Gefängnis bestraft“.

  44. 44.

    E 1933, § 248 (Verleitung zum Selbstmord): „Wer einen anderen verleitet, sich selbst zu töten, wird, auch wenn der andere nur versucht hat, sich zu töten, mit Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren“.

  45. 45.

    E 1936, § 410 (Verleitung zum Selbstmord): „Wer einen anderen zum Selbstmord verleitet, wird, auch wenn der andere nur begonnen hat, den Selbstmord auszuführen, mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter aus ehrenhaften Beweggründen gehandelt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von Strafe absehen“.

  46. 46.

    E 1939, § 416 (Verleitung zum Selbstmord): „Wer einen anderen zum Selbstmord verleitet oder ihm dabei hilft, wird, auch wenn der andere den Selbstmord nur versucht hat, mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter aus ehrenhaften Beweggründen gehandelt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von Strafe absehen“.

  47. 47.

    Eine ausführliche Darstellung der Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870 samt vorgelegten Entwürfen zur Teilnahme am Selbstmord bietet sich bei Große-Vehne, Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), „Euthanasie“ und Sterbehilfe. Eine anschauliche Übersicht der jeweiligen Entwürfe gewährt Ann. 1B).

  48. 48.

    Große-Vehne, a. a. O., S. 256.

  49. 49.

    So Große-Vehne, a. a. O., S. 245.

  50. 50.

    Simson, Die Suizidtat, S. 56 f. mit Verweis auf den Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962, S. 270.

  51. 51.

    Siehe zum Akzessorietätsprinzip u. a. Schönke/Schröder-Heine, Vor §§ 25 ff., Rn. 21 ff.

  52. 52.

    Vgl. zur Begrifflichkeit Smith, A modern Treatise on the Law of Criminal Complicity, 1991; Herring, Criminal Law, Text, Cases and Materials, 2004; Wilson, Central Issues in Criminal Theory, 2002.

  53. 53.

    Fischer, StGB, Vor § 25, Rn. 8 f.

  54. 54.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 224.

  55. 55.

    Vgl. RGSt 70, 313 (315); BGHSt 2, 150 (152); 32, 262 (264); aus dem Schrifftum siehe statt aller Krey/Heinrich, Strafrecht BT/I, § 1, Rn. 96; Schönke/Schröder-Eser, Vor § 211 ff., Rn. 35.

  56. 56.

    Trotz ihrer moralischen Fragwürdigkeit sollten nach h. M. selbst allgemeine Suizidanleitungen straflos bleiben. Dazu etwa Schönke/Schröder-Eser, Vor §§ 211 ff., Rn. 35 m. w. N.

  57. 57.

    Für die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe siehe schon RGSt 70, 313 (315); und weiterhin BGHSt 2, 150 (152); 24, 342 (343); 32, 367 (371); 46, 279 (284).

  58. 58.

    Zum Teilnahmeargument s. u. a. Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 222.

  59. 59.

    Bei der Strafvorschrift des § 216 StGB handelt es sich um einen gegenüber Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) selbstständigen Fall vorsätzlicher Tötung; hierzu etwa BGHSt 2, 258. Eingehend zum § 216 StGB s. u. a. Jakobs, Tötung auf Verlangen, S. 14 f.

  60. 60.

    Im Einzelnen hierzu Roxin, NStZ 1987, 345 (348).

  61. 61.

    Woitkewitsch, Strafrechtlicher Schutz des Täters vor sich selbst, S. 3.

  62. 62.

    V. Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, § 35, S. 157. Manche Stimmen sprechen in diesem Zusammenhang daher von einer „Asymmetrie des Rechtes“; Große-Vehne, Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), „Euthanasie“ und Sterbehilfe, S. 255 f. Ebenso kritisch Krack: für die Beantwortung der Frage, „ob ein Straftatbestandsmerkmal vorliegt“, werden „Kleinigkeiten im äußeren Geschehensablauf“ in Erwägung gezogen, KJ 1995, 60 (71).

  63. 63.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 225.

  64. 64.

    Hierin sieht Schroeder, ZStW 1994, 565 (574), den Sinn des § 216 StGB.

  65. 65.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 225 ff.

  66. 66.

    Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 569.

  67. 67.

    Roxin, 140 Jahre GA, S. 184; ders., in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (342).

  68. 68.

    Eine Anwendung des § 216 StGB scheidet im Falle fehlerhafter Willensbildung mangels eines ernstlichen Verlangens von vornherein aus.

  69. 69.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 64; LK-Jähnke, Vor § 211, Rn. 30; zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit unten S. 31 ff.

  70. 70.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 64; LK-Jähnke, Vor § 211, Rn. 30.

  71. 71.

    Ringel/Sonneck, in: Eser (Hrsg.)/Bringewat (Mit.), Suizid und Euthanasie als human- und sozialwissenschaftliches Problem, 77; Ringel, Selbstmord – Appell an die anderen, S. 13.

  72. 72.

    Diese These gewann an Boden im 20. Jahrhundert unter Bezugnahme auf das zuerst vom Psychiater Ringel beschriebene „präsuizidale Syndrom“ (Ringel/Sonneck, a. a. O.); Wittwer, Selbsttötung als philosophisches Problem, S. 114 f.

  73. 73.

    Thomas, Handbuch der Selbstmordverhütung, S. 42.

  74. 74.

    Die These der „Geisteskrankheit“ aller Suizidenten vertretend und damit zur fehlenden Freiverantwortlichkeit gelangend Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 419; Bringewat, ZStW 1975, 623 (634 ff.), der selbst die Existenz des sog. „Bilanzsuizids“ bezweifelt (ders., a. a. O., 633 [633 ff.]).

  75. 75.

    Untersuchungen haben gezeigt, dass 90–95 % der suizidierten Personen zur Zeit ihres Todes an einer (nach internationalen Regeln diagnostizierbaren) psychischen Störung oder Erkrankung gelitten haben; vgl. Henriksson u. a., Am J Psychiatry 1993, 935. Aufschlussreich hierzu auch die Angaben der EAAD (European Alliance Against Depression), www.eaad.net/deu/about_eaad.php.

  76. 76.

    Zur plastischeren Darstellung sei auf eine in den beiden schweizerischen Halbkantonen Basel-Stadt und Basel-Land durchgeführte, durch eine Sonderbewilligung der „Experten-Kommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung zu institutionenübergreifender Forschung“ ermöglichte Untersuchung hingewiesen. Laut dieser Untersuchung ließ sich bei 6 von 43 Menschen, die zwischen 1992 und 1997 mit der Unterstützung der Organisation „Exit-Hilfe“ Suizid begingen (14 %), eine aktuelle psychische Störung oder eine psychiatrische Erkrankung in der Vorgeschichte (hoher Anteil!) identifizieren. Hierzu Frei/Schenker/Finzen/Hoffmann-Richter, Nervenarzt 1999, 1014. Siehe im Rahmen dieser Untersuchung u. a. die aufklärenden Berichte über einen 60-jährigen Mann und eine 87-jährige Frau, die wenige Tage nach der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik mit Hilfe der Vereinigung „Exit“ Suizid begangen haben. Bei ersterem war der Aufnahmeanlass eine psychotische Episode bei manifester AIDS-Erkrankung gewesen (Suizidwunsch aufgrund des raschen körperlichen Verfalls, psychiatrisch attestierter „Verwirrtheitszustand“, exogene Psychose), bei letzterer die Äußerung ihres Sterbewunsches an die Verwandtschaft, attestiertes Leiden an wahnhafter Depression. Beide hatten zusätzlich eine körperliche Krankheit mit infauster Prognose bzw. erheblicher Einschränkung der Lebensqualität. Vgl. zur Thematik auch Frei/Hoffmann-Richter/Bullinger/Finzen, Nervenarzt 1997, 903.

  77. 77.

    BGHSt 32, 367 (376); Geilen, JZ 1974, 145 (148); Herzberg, JA 1985, 265. Auch die psychiatrische Erfahrung zeigt, dass misslungene bzw. vereitelte Selbstmordversuche in 80–90 % der Fälle nicht wiederholt werden; Bochnik, MedR 1987, 216 (217); Lauter, in: Beihilfe zum Suizid, 36 (40). Dies führt zum Ergebnis, dass Suizidgedanken in der Regel temporäre Erscheinungen schwankender Gemütsfassung sind.

  78. 78.

    Es wird angenommen, dass ungefähr 5 % aller Suizidhandlungen von freiem Willen getragen sind; s. hierzu Beckert, Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, s. 143 m. w. N. (Anm. 2).

  79. 79.

    Gegen eine solche allzu pauschale „Kollektivdiagnose“ Sowada, Jura 1985, 75 (80) m. w. N. Kritisch hierzu auch Odenwald, Die Einwilligungsfähigkeit, S. 79 f.; Pohlmeier, Wie frei ist der Freitod, S. 7; Wach, ÖJZ 1978, 479 (480).

  80. 80.

    Bochnik, MedR 1987, 216 (218); Fenner, in: Petermann (Hrsg.), Sterbehilfe, 249 (250); Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, S. 35 f.; Linden, Der Suizidversuch, S. 7, 39; Wagner, Selbstmord und Selbstmordverhinderung, S. 119 ff. Angenommen wird heutzutage, dass ein Bilanzsuizid selbst bei depressiven Menschen möglich ist; Ganzini/Lee, N Engl J Med 1997, 1824.

  81. 81.

    So zu Recht Sowada, Jura 1985, 75 (80).

  82. 82.

    Odenwald, Die Einwilligungsfähigkeit, S. 81.

  83. 83.

    Sowada, Jura 1985, 75 (80).

  84. 84.

    Diese Ansicht vertreten etwa MüKo-Schneider, Vor § 211 ff., Rn. 37; Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 3, Rn. 26; Bottke, Suizid und Strafrecht, 250 ff., Charalambakis, GA 1986, 485 (489 ff.); Günzel, Das Recht auf Selbsttötung, seine Schranken und die strafrechtlichen Konsequenzen, S. 168 ff.; Roxin, NStZ 1984, 71; Beckert, Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 145 f.

  85. 85.

    Vgl. u. a. Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben in ihrer Bedeutung für die Probleme von Suizid und Euthanasie, S. 299 ff.; Schönke/Schröder-Eser, Vor § 211, Rn. 36; Herzberg, JA 1985, 336.

  86. 86.

    Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/I, Rn. 49, mit der Begründung, dass für die Verfügung über das eigene Leben keine geringeren Anforderungen an die Mangelfreiheit der Willensbildung gestellt werden dürften als bei einer Einwilligung in eine Körperverletzung (dies., a. a. O., Rn. 48).

  87. 87.

    Statt aller Achenbach, Jura 2002, 542 (544); Schönke/Schröder-Eser, Vor §§ 211 ff., Rn. 36 f.

  88. 88.

    DJT, Verhandlungen des 66. DJT, Bd. II/2, N 217, Beschluss IV 2 a) und b).

  89. 89.

    Eingehend hierzu Leitner, Sterbehilfe im deutsch-spanischen Rechtsvergleich, S. 158 ff. in Anlehnung an MüKo-Schneider, §§ 211 ff., Rn. 43 ff.

  90. 90.

    Roxin, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (341).

  91. 91.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 51.

  92. 92.

    Roxin, Strafrecht AT, Bd. II, § 25, Rn. 54 ff.; ders., 140 Jahre GA, 177 (177 f.).

  93. 93.

    Lackner/Kühl-Kühl, Vor § 211, Rn. 13a.

  94. 94.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 51.

  95. 95.

    Um einen vorgetäuschten Doppelselbstmord ging es etwa in BGH GA 1986, 508. Die Angeklagte, die ein außereheliches Verhältnis unterhielt, wollte sich ihres Mannes entledigen. Zu diesem Zwecke spiegelte sie ihm einen gemeinsamen Suizid vor. Sie gab ihrem Ehemann aus einer vorbereiteten Giftflasche zu trinken, ohne allerdings selbst davon zu trinken. Der BGH hielt zwar die Verurteilung der Angeklagten wegen Tötung in mittelbarer Täterschaft aufrecht, ließ aber dabei offen, „ob eine derartige Irrtumserregung [in casu: Vorspiegelung eines beabsichtigten Doppelselbstmordes] allein ausreicht, um die Täterschaft des arglistig Täuschenden zu begründen“. Gestützt wurde die Aufrechthaltung der Verurteilung der Angeklagten auf das Kriterium der Tatherrschaft: aus dem Sachverhalt habe sich ergeben, „dass die Angeklagte ihren Ehemann nicht nur durch die Täuschung in den Tod treiben, sondern zugleich auch die Herrschaft über den von ihr geplanten Geschehensablauf fest in der Hand behalten wollte und behalten hat“; BGH GA 1986, 508 (mitgeteilt von Charalambakis) mit kritischer Anmerkung Charalambakis, GA 1986, 485.

  96. 96.

    Leitner, Sterbehilfe im deutsch-spanischen Rechtsvergleich, S. 160, im Anschluss an MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff. Rn. 51.

  97. 97.

    Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 266.

  98. 98.

    Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 3. Aufl., S. 229.

  99. 99.

    Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 266.

  100. 100.

    Roxin, Strafrecht AT, Bd. II, § 25, Rn. 72.

  101. 101.

    Neumann, JA 1987, 244 (249 ff.); Herzberg, JA 1985, 336 (341 f.); Schönke/Schröder-Eser, Vor §§ 211 ff., Rn. 36. Uneinigkeit herrscht jedoch im Rahmen dieser Lehre, ob alle Motivirrtümer oder nur solche „von besonderem Gewicht“ die Freiverantwortlichkeit ausschließen; MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 52.

  102. 102.

    Roxin, 140 Jahre GA, 177 (179); ders., Strafrecht AT, Bd. I, § 13, Rn. 66–82.

  103. 103.

    Roxin, 140 Jahre GA, 177 (179); so auch Beckert, Strafrechtliche Probleme um Suizidbeteiligung und Sterbehilfe, S. 146.

  104. 104.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 230.

  105. 105.

    So erkennt Bottke eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich jener Fälle an, „in denen der Hintermann einen suizidauslösenden schlichten Motivirrtum erregt, unterhält oder ausnützt, der dem Sterbewilligen den fehlenden Todes-Sinn seines Tuns verschleiert“; Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 320, Rn. 478.

  106. 106.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 55.

  107. 107.

    Die Frage, ob die Einführung eines delictum sui generis (etwa nach dem Vorbild von Art. 115 schwStGB) als „Auffangtatbestand“ für solche Konstellationen eine sauberere Lösung de lege ferenda wäre, bleibt hier dahingestellt. Vgl. hierzu Roxin, Strafrecht AT, Bd. II, § 25, Rn. 73, der die Veranlassung von Suiziden (auch) bei Hervorrufen selbstmordrelevanter Motivirrtümer für strafwürdig hält.

  108. 108.

    So mit Recht Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 299; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 230.

  109. 109.

    Verlangen ist mehr als Einwilligung (RGSt 68, 306 [307]).

  110. 110.

    Nach einhelliger Auffassung ist hier straflose „Behilfe“ zum Suizid anzunehmen.

  111. 111.

    Schönke/Schröder-Eser, § 216, Rn. 11.

  112. 112.

    Im Falle zeitlich aufeinanderfolgender aktiver Beiträge des Suizidenten und des Außenstehenden im tödlichen Geschehen wird mit Recht von einer „Quasi-Mittäterschaft“ gesprochen. Eine strafbare Mittäterschaft i. S. v. § 25 Abs. 2 StGB liegt hingegen nicht vor: die Strafbarkeit eines Mittäters setzt ja voraus, dass alle Beteiligten eine Straftat begehen. Dass dies hier nicht der Fall sein kann, liegt – auf der Grundlage der obigen Ausführungen zur Tatbestandslosigkeit des Suizids – auf der Hand.

  113. 113.

    Herzberg, NJW 1986, 1635 (1636).

  114. 114.

    Die umfangreiche Kommentar- und Lehrbuchliteratur zur Abgrenzung von Tötung auf Verlangen von der Teilnahme am Suizid kann hier nicht in allen Einzelheiten angeführt werden. Zu den unterschiedlichen Konzepten eingehend Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht, BT, 2. Problem (§ 216 StGB), S. 9 f. mit weiteren Beispielen und umfassenden Nachweisen.

  115. 115.

    Siehe hierzu Scheffler, Jahrbuch für Recht und Ethik 1999, 342 (365).

  116. 116.

    Vgl. Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 237.

  117. 117.

    In diese Richtung früher auch RGSt 70, 313 (314 f.); RG JW 1921, 579; BGHSt 8, 393 (396). Dieser Ansicht folgend auch Baumann/Weber/Mitsch, Strafrecht AT, § 29, Rn. 70.

  118. 118.

    Vgl. BGHSt 19, 135 (138).

  119. 119.

    BGHSt 19, 135 (139). So auch statt aller Schönke/Schröder-Eser, § 216, Rn. 11; NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 45.

  120. 120.

    BGHSt 19, 135 (139).

  121. 121.

    Um einen solchen Fall handelte es sich etwa bei dem Urteil des RG in JW 1921, 579 (sog. Gashahn-Fall). In diesem hatten der Angeklagte und seine Geliebte beschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Dazu öffnete der Angeklagte die Gashähne, während die Geliebte die Türritze verstopfte. Anschließend erwarteten sie gemeinsam den Tod. Der Angeklagte wurde gerettet; seine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen wurde vom Reichsgericht gebilligt, weil die Annahme des Tatrichters, der Mann habe die Tat als eigene gewollt, rechtlich nicht zu beanstanden sei.

  122. 122.

    So zu Recht nochmals BGHSt 19, 135 (138 f.).

  123. 123.

    BGHSt 19, 135. Diesem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei verzweifelt Liebende entschlossen sich, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Zu diesem Zweck schloss der später Angeklagte einen Schlauch an das Auspuffrohr seines Kfz an und führte ihn in das Wageninnere. Anschließend versperrte er die linke Wagentür von außen und stieg von rechts in den Wagen, während seine (16-jährige) Geliebte auf dem Beifahrersitz Platz nahm und ihre Tür von innen verschloss. Danach ließ der Angeklagte den Motor an und trat das Gaspedal durch. Erst am nächsten Morgen wurden beide bewusstlos aufgefunden. Nur der Angeklagte konnte jedoch gerettet werden.

  124. 124.

    BGHSt 19, 135 (139 f.).

  125. 125.

    Vertreten wird diese Ansicht in der Literatur u. a. von Herzberg, Täterschaft und Teilnahme, S. 79; Hirsch, ZRP 1986, 239 (241 f.); Kutzer, NStZ 1994, 110 (112); MüKo-Schneider, § 216, Rn. 27 ff., 42 ff.; Schroeder, ZStW 1994, 565 (574 ff.). Zur Bezeichnung siehe Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht, BT, 2. Problem (§ 216 StGB), S. 8 f., mit umfassender Literaturübersicht.

  126. 126.

    BGHSt 19, 135 (139).

  127. 127.

    BGHSt 19, 135 (139 f.).

  128. 128.

    BGHSt 19, 135 (139 f.).

  129. 129.

    BGHSt 19, 135 (140).

  130. 130.

    BGHSt 19, 135 (140).

  131. 131.

    OLG München NJW 1987, 2940. Ebenso hierauf abstellend allerdings zur Abgrenzung bei nur fahrlässiger Beteiligung aus jüngster Zeit BGH NJW 2003, 2326 (2327); OLG Nürnberg NJW 2003, 454. Dazu näher unten S. 37 ff.

  132. 132.

    OLG München NJW 1987, 2940 (2941).

  133. 133.

    OLG München NJW 1987 2940 (2942).

  134. 134.

    Ebd.

  135. 135.

    Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 238. Ob das einverständliche Einflößen von Gift eine Tötung auf Verlangen darstellt, wenn dem Opfer die Entscheidung, das Eingeflößte zu schlucken oder auszuspeien, freisteht, ist in der Literatur umstritten. Zum Disput über die unterschiedliche Bewertung des Schluckvorgangs des Opfers siehe LK-Jähnke, § 216, Rn. 11 (pro Täterschaft nach § 216 StGB); Otto, in: Tröndle-FS, S. 157 (163, Anm. 26, dort für Suizidteilnahme).

  136. 136.

    Eine Übersicht der in der Literatur zur Lösung derart gelagerter Fallkonstellationen angeführten Ansätze bieten Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 241 ff.; Leitner, Sterbehilfe im deutsch-spanischen Rechtsvergleich, S. 164 ff.; Vöhringer, Tötung auf Verlangen, S. 124 ff.

  137. 137.

    Vgl. MüKo-Schneider, § 216, Rn. 32.

  138. 138.

    Herzberg, JuS 1975, 35 (38); ders., JA 1985, 131 (137); ders., JuS 1988, 771 (775). In diese Richtung auch MüKo-Schneider, § 216, Rn. 48; Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 253 f.

  139. 139.

    Vgl. MüKo-Schneider, § 216, Rn. 32.

  140. 140.

    Bezeichnung nach Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht, BT, 2. Problem (§ 216 StGB), S. 9 f.

  141. 141.

    Die hier zum Thema gemachten Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass das Opfer an der Herbeiführung des Erfolges aktiv mitwirkt, weshalb von einer „Quasi-Mittäterschaft“ gesprochen werden kann. Siehe dazu Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 568. So auch Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 39, sowie Schroeder, der dabei betont, dass sich schon in dem Sich-bereit-Halten des Lebensmüden für den fremden Eingriff (z. B. Schuss durch die Pistole, Injektion) eine Mitwirkung des Sterbewilligen an der Verwirklichung des Gesamtplanes sehen lässt; Schroeder, ZStW 1994, 565 (576).

  142. 142.

    Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 568.

  143. 143.

    Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 572. Die Annahme Drehers, dass jedes Zusammenwirken zur Herbeiführung des gemeinsamen Todes den § 216 StGB ausschließe, „und zwar nicht deshalb, weil der Tötende nicht mehr Täter ist, sondern weil das Opfer aufgehört hat, bloßer Anstifter zu sein“ (sog. „Rollentheorie“; Bezeichung nach Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht, BT, 2. Problem, S. 10), lehnt Roxin als noch zu undifferenziert ab; Roxin, a. a. O., 8. Aufl., S. 568 f. mit Verweis auf Dreher, MDR 1964, 337 (338).

  144. 144.

    Roxin, NStZ 1987, 345 (347).

  145. 145.

    Vgl. MüKo-Schneider, § 216, Rn. 32, 40 f. m. w. N.

  146. 146.

    In diesem Sinne auch Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 272; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 228 ff.

  147. 147.

    Vgl. statt aller Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 239; Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 39 f., 272 ff; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 566 ff.; Schönke/Schröder-Eser, § 216, Rn. 11; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 162 ff.

  148. 148.

    Siehe hierzu Roxin, 140 Jahre GA, S. 177.

  149. 149.

    Hierzu s. oben S. 17 ff.

  150. 150.

    Vgl. Schönke/Schröder-Eser, § 216, Rn. 11 mit zahlreichen Nachweisen.

  151. 151.

    Nach richtiger Ansicht ist maßgebend, wer die Letztentscheidung über den Vollzug des Todeserfolges getroffen hat, nicht aber, wer als Letzter gehandelt hat. Dieser Ansicht folgend, hätte der BGH im viel diskutierten Gisela-Fall zur Straflosigkeit des Angeklagten kommen müssen. Die Verstorbene hatte ja bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit die Wahl, sich aus dem Fahrzeug zu begeben bzw. sich der Wirkung des Gases zu entziehen. Indem sie jedoch bis zum Schluss sitzen blieb und das tödliche Gas einatmete, hat sie die Letztentscheidung über ihr Leben und ihren Tod getroffen und also auch die Letztverantwortung übernommen. Kritisch zu BGHSt 19, 135 Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 275 f.; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 231; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT, Rn. 164. Dem BGH zustimmend: LK-Jähnke, § 216, Rn. 12–15; MüKo-Schneider, § 216, Rn. 33, 40, 47 ff.

  152. 152.

    Merkel, in: Hegselmann/Merkel (Hrsg.), Zur Debatte über Euthanasie, 71 (77 f.), spricht hier vom Kriterium des „letzten tödlichen Aktes“, lehnt es aber kategorisch ab.

  153. 153.

    Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 569.

  154. 154.

    Ebd. Insofern zutreffend die Beurteilung des OLG München im Hackethal-Beschluss; OLG München NJW 1987, 2940 (2941).

  155. 155.

    Ingelfinger, a. a. O., S. 231.

  156. 156.

    So Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 568.

  157. 157.

    So zu Recht Roxin, a. a. O., 8. Aufl., S. 570; ihm folgend Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 164; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 233. Anders in diesem Punkt u. a. Blei, Prüfe dein Wissen, Strafrecht BT/1, Rn. 44.

  158. 158.

    Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 570.

  159. 159.

    Vgl. hierzu NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 50 ff.

  160. 160.

    Nach einem beliebten Beispiel, s. nur MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 36.

  161. 161.

    NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 53 ff.

  162. 162.

    Roxin, 140 Jahre GA, 177 (185). Ihm folgend Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 275. Kritisch NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 54.

  163. 163.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 232.

  164. 164.

    So treffend u. a. Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 244.

  165. 165.

    Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 3, Rn. 41; ähnlich wohl auch SK-StGB-Horn, § 216, Rn. 11.

  166. 166.

    Zur Bezeichung siehe Hillenkamp, 40 Probleme aus dem Strafrecht, BT, 2. Problem, S. 11.

  167. 167.

    A. A. Herzberg, NStZ 2004, 1 (2 ff.), nach dem frei verantwortliche Selbsttötung und Fremdtötung in keinem Ausschlussverhältnis stehen.

  168. 168.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 64; LK-Jähnke, Vor § 211, Rn. 30.

  169. 169.

    Müko-Schneider, Vor § 211, Rn. 86.

  170. 170.

    Erinnert sei hier an den Winnenden-Fall: BGH, Beschluss vom 22.03.2012, 1st R 359/11, Abs.-Nr. 35.

  171. 171.

    RGSt 7, 332.

  172. 172.

    Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 67 mit Verweis auf BGH JR 1979, 429.

  173. 173.

    Vgl. hierzu Simson-Geerds, Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte, S. 73.

  174. 174.

    BGH JR 1955, 104; hierzu auch Niese, JZ 1960, 356 (357).

  175. 175.

    So mit Recht Scheffler, Jahrbuch für Recht und Ethik 1999, 342 (348).

  176. 176.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 86; Sax, JZ 1975, 137 (145); Welp, JR 1972, 427 (428).

  177. 177.

    Ebd.; stellvertretend hierzu s. auch Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 65; Lackner/Kühl-Kühl, Vor § 211, Rn. 11.

  178. 178.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 86; SK-StGB-Sinn, § 212, Rn. 24; Bockelmann, ZStW 1954, 111 (117); Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 269 f.; Mitsch, JuS 1995, 888 (891); Spendel, JuS 1974, 749 (756).

  179. 179.

    BGHSt 24, 342. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Angeklagte, ein Polizeiobermeister, legte nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch seine geladene Dienstpistole auf das Armaturenbrett des seiner Freundin S gehörenden Autos. Dabei bedachte er nicht, dass S nach Alkoholgenuss oft plötzlich bedrückt und schwermütig wurde und bereits mehrere Selbsttötungsversuche unternommen hatte. In einem unbewachten Augenblick nahm S die Pistole vom Armaturenbrett und erschoss sich. Eine fahrlässige Tötung wurde verneint.

  180. 180.

    Herv. der Verf.

  181. 181.

    BGHSt 24, 342 (343 f.).

  182. 182.

    BGH NStZ 2009, 504 = BGHSt 53, 288. Hiermit wurde das Urteil des LG Ellwangen aufrechterhalten: die leichtfertige Zurverfügungstellung des Rauschgiftes Heroin anstatt des gewünschten und zugesagten Kokains begründet eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch, wenn der Konsument daran verstirbt. Das Vorliegen einer straflosen Teilnahme an freiverantwortlicher Selbstgefährdung wurde verneint; an der Freiverantwortlichkeit des Selbstgefährdungsentschlusses hat es infolge eines die Selbstverantwortlichkeit betreffenden Irrtums bzw. der damit einhergehenden Verkennung des tatsächlichen Risikos gefehlt. Angesichts dessen lässt sich der Tod des Opfers auf das sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten zurückführen, ist er ihm also zuzurechnen. Allein an dem Verstoß gegen das Arznei- bzw. BtMG (hier: allein aus dem illegalen Drogenverkauf) lässt sich aber noch keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit festmachen. Stattdessen setzt der BGH für den Fahrlässigkeitsvorwurf an der Verletzung einer dem Angeklagten obliegenden Prüfungspflicht ein; er hätte sich vergewissern müssen, dass er tatsächlich das zugesagte Rauschmittel aushändigt. „Ob sich eine solche Prüfungspflicht auch auf den jeweiligen Wirkstoffgehalt des von den Beteiligten (qualitativ und quantitativ) zutreffend eingestuften Rauschmittels erstreckt“, hat den Senat nicht beschäftigt. Abweichend die Meinung des Generalbundesanwalts.

  183. 183.

    Herv. der Verf.

  184. 184.

    BGHSt 53, 288 (290) mit Verweis auf den grundlegenden Heroinspritzen-Fall: BGHSt 32, 262 (263 ff.). Es sei an den Leitsatz letzteren Urteils erinnert: „Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen unterfallen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar“.

  185. 185.

    So Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 266.

  186. 186.

    MüKo-Schneider, Vor §§ 211 ff., Rn. 86; NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 57. Vgl. zudem Achenbach, Jura 2000, 542 (544 f.); Klinger, Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer durch Täuschung herbeigeführten Selbsttötung, S. 159 f.; Sax, JZ 1975, 137 (145 ff.); Welp, JR 1972, 427 (429).

  187. 187.

    Im Einzelnen hierzu s. u. a. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 65a.

  188. 188.

    NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 57.

  189. 189.

    OLG Nürnberg NJW 2003, 454 mit ablehnender Anmerkung Engländer, JZ 2003, 747. Zum Sachverhalt: Die Angeklagte hatte vor, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Bei einer Aussprache über die Scheidung fragte sie dieser, ob sie sich vorstellen könnte, ihn zu erschießen. Er forderte sie dazu auf und überließ ihr eine Pistole. Die Angeklagte ließ sich davon überzeugen, dass keine Patrone im Magazin war. Nach erneuter Aufforderung durch ihren Ehemann hielt sie die Pistole an seine Schläfe und drückte ab. Der Mann verstarb, weil sich eine Patrone im Lauf der Pistole befand. Eben dies hat der Mann beabsichtigt.

  190. 190.

    OLG Nürnberg NJW 2003, 454 (im Leitsatz). A. A. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 65a: Die mittelbare Herrschaft des Sterbewilligen schließe eine Fahrlässigkeitshaftung des Mitwirkenden aus, indem sie den Zurechnungszusammenhang zwischen dessen sorgfaltswidrigem Verhalten und dem tatbestandlichen Erfolg unterbricht. Einen klaren Fall von Selbstmord in mittelbarer Täterschaft, an dem die Frau fahrlässig mitgewirkt hatte, sieht hierin Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 625 (Anm. 222). Für das OLG Nürnberg hingegen Herzberg, NStZ 2004, 1 (6); ders., Jura 2004, 670 (671 f.).

  191. 191.

    Vgl. hierzu Vöhringer, Tötung auf Verlangen, S. 151; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 65a.

  192. 192.

    OLG Nürnberg NJW 2003, 454 (455).

  193. 193.

    BGH NJW 2003, 2326. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 20-jährige Angeklagte übernahm als Zivildienstleistender die Tagesbetreuung eines 28-jährigen Schwerstbehinderten. Dieser litt an stark ausgeprägter progressiver Muskeldystrophie vom Typus Duchenne, war infolge seiner Krankheit nahezu vollständig bewegungsunfähig und in seiner Atmungskapazität stark eingeschränkt, in intellektueller Hinsicht jedoch gar nicht beeinträchtigt. Er äußerte dem Angeklagten gegenüber den Wunsch, in Müllbeuteln verpackt und in einen Müllcontainer gelegt zu werden. Auf mehrfaches Nachfragen versicherte ihm der Sterbewillige, es sei dafür Vorsorge getroffen worden, dass andere ihn wieder aus dem Container herausholen würden. Der Angeklagte erklärte sich schließlich zur Mitwirkung bereit. Er verpackte den Patienten nackt in Mülltüten mit einer Öffnung für den Kopf, verklebte fast vollständig dessen Mund und legte ihn bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in einen Müllcontainer der Pflegeeinrichtung. Die Leiche wurde am nächsten Morgen im Container entdeckt. Der Tod war durch Ersticken, möglicherseise in Kombination mit Unterkühlung, eingetreten.

    Die Jugendkammer des LG Hamburg wertete das Geschehen aufgrund der gemeinschaftlichen Tatherrschaft des Angeklagten und des Opfers nicht als Beteiligung an einer Selbstgefährdung, sondern als einverständliche Fremdgefährdung, übernahm aber die Auffassung Roxins von der Gleichsetzung der Selbst- und Fremdgefährdung unter bestimmten Umständen, wie sie im vorliegenden Fall bei der Steuerung durch das „Opfer“ vorgelegen haben mochten. Da der Angeklagte dazu benutzt worden war, den Selbsttötungsplan umzusetzen, sei die Zurechnung des Handelns des Angeklagten zum objektiven Tatbestand ausgeschlossen.

  194. 194.

    BGH NJW 2003, 2326 (2327).

  195. 195.

    BGH NJW 2003, 2326 (2327).

  196. 196.

    Explizite Bezugnahme hier auf Roxin, Strafrecht AT, Bd. I, § 11, Rn. 106 ff.

  197. 197.

    Explizite Bezugnahme hier auf NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 56; Schönke/Schröder-Lenckner, Vor §§ 32 ff., Rn. 52a und 107.

  198. 198.

    Verwiesen wird hier auf Otto, in: Tröndle-FS, 157 (171, 175).

  199. 199.

    BGH NJW 2003, 2326 (2327).

  200. 200.

    Siehe oben S. 17 ff.

  201. 201.

    Anders will ein Teil des Schrifttums auch entgegen der Rechtsprechung in den vorliegenden Fällen zur Straflosigkeit gelangen und begründet dies damit, dass die mittelbare Herrschaft des Sterbewilligen zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Mitwirkenden und dem tatbestandlichen Erfolg führen müsse; vgl. etwa Engländer, Jura 2004, 234 (236 ff.); Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 65.

  202. 202.

    So aber Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 625.

  203. 203.

    OLG Nürnberg NJW 2003, 454 (455).

  204. 204.

    Das rein passive Geschehenlassen der Selbsttötung zieht die strafrechtliche Haftung wegen unechten (begehungsgleichen) Unterlassens nur bei entsprechender Garantenstellung (Erfolgsabwendungspflicht) des Beteiligten nach sich; statt aller LK-Jähnke, Vor § 211, Rn. 29. Aus der allgemeinen, quemvis ex populo gleichmäßig treffenden Hilfeleistungspflicht gemäß § 323c StGB kann eine Garantenpflicht nicht abgeleitet werden. Vielmehr setzt die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts eine„besondere […] Pflichtenstellung“ (BGH NJW 2000, 2754 [2755]) bzw. eine „rechtliche Einstandspflicht“ (§ 13 StGB) voraus. Begründungsgrundlage für Garantenstellungen sind generell das Gesetz, die freiwillige Übernahme einer besonderen Schutzfunktion, die enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft sowie das vorangegangene, die nahe Gefahr des Erfolgseintritts begründende Verhalten (Ingerenz); siehe exemplarisch Lackner/Kühl-Kühl, § 13, Rn. 7 ff. Speziell zur Begründung und Bestimmung von Garantenstellungen bei familiär- und familienähnlichen Beziehungen siehe Albrecht, Begründung von Garantenstellungen in familiären und familienähnlichen Beziehungen.

  205. 205.

    Für viele Leitner, Sterbehilfe im deutsch-spanischen Rechtsvergleich, S. 174; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 54 ff. § 216 StGB scheidet hier aus, da es bei einem nicht freiverantwortlich unternommenen Suizid an der „Ernstlichkeit“ des Sterbeverlangens fehlt; Lackner/Kühl-Kühl, § 216, Rn. 2; NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 83; Schönke/Schröder-Eser, Vor §§ 211 ff., Rn. 40.

  206. 206.

    Stellvertretend hierfür NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 68 ff. Zur Sonderproblematik der strafvollzugsrechtlichen Zwangsernährungspflicht bzw. des vollzugsrechtlichen Rechts zur Zwangsernährung siehe exemplarisch Laufs/Uhlenbruck-Ulsenheimer, Handbuch des Arztrechts, § 153; NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 80 f.; Schönke/Schröder-Eser, Vor §§ 211 ff., Rn. 45 m. w. N. Relevant ist in diesem Zusammenhang der § 101 Abs. 1 StVollzG (Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge), der vorsieht: „Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann“.

  207. 207.

    Dies einräumend statt aller Herzberg, Die Unterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, S. 268.

  208. 208.

    Nach der anschaulichen Zusammenfassung von Sowada, Jura 1985, 75 (77).

  209. 209.

    In diese Richtung BGHSt 2, 150. So auch JZ 1974, 145; Täterschaft und Teilnahme, S. 84 ff. Letzterer erkennt den Vorrang der Unterlassungstäterschaft gegenüber der aktiven Beteiligung nur bezüglich der Beihilfe an. Die aktive Anstiftung soll dagegen die konstruktiv ebenfalls vorliegende Unterlassungstäterschaft verdrängen (Täterschaft und Teilnahme, S. 84).

  210. 210.

    BGHSt 2, 150 (Erhängen-Fall; zutreffend bezeichnet Bottke diese Entscheidung als „leading case“ der BGH-„Verurteilungstradition“, Suizid und Strafrecht, S. 62). Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann der später Angeklagten nahm sich das Leben durch Erhängen. Als er schon bewusstlos, aber noch zu retten war, fand ihn die Angeklagte auf, erkannte dies, ließ ihn aber hängen, und dies, obwohl sie ihn ohne größere Mühe durch Abschneiden hätte retten können. Es sei auch an den Leitsatz des Urteils erinnert: „Wer eine Rechtspflicht hat, Lebensgefahr von einem andern nach Kräften abzuwenden, und diese Pflicht kennt, die Selbsttötung aber trotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte, ist – je nach seinem Willen und seiner Haltung zur Todesfolge – in der Regel der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung schuldig […]; sie [gemeint: die Rechtspflicht] besteht für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben“.

  211. 211.

    Eine entsprechende Verpflichtung gelte auch für Mitglieder „enger, vom Treuegebot beherrschter Lebensgemeinschaften“, vor allem Familienmitglieder (BGHSt 2, 150 [153] in Anlehnung an RGSt 66, 71; 64, 316; 64, 278; 69, 321; 72, 373) sowie expressis verbis – so exemplifizierend der BGH – für „Polizeibeamte, Feuerwehrmänner, Schwimmlehrer, Lehrer überhaupt, den Leiter eines Internats, den Vorstand einer Erziehungsanstalt, Krankenpfleger und Kindermädchen“; BGHSt 2, 150 (153).

  212. 212.

    Der Selbsttötungsentschluss könne, so der BGH in diesem Fall, den Garanten von seiner Rettungspflicht nur dann befreien, wenn besonders achtenswerte Gründe vorlägen (etwa bei unheilbarer und qualvoller Erkrankung des Suizidenten).

  213. 213.

    Diese Alternative ist für den Schutzpflichtigen im Ergebnis am günstigsten.

  214. 214.

    BGHSt 13, 162.

  215. 215.

    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist – statt eines Totschlages – „Tötung auf Verlangen […] durch pflichtwidriges Unterlassen“ (§§ 216, 13 StGB) gegeben, wenn der Garant durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Opfers, seinen Tod nicht zu verhindern, zum Untätigbleiben bestimmt wurde; BGHSt 13, 162 (166).

  216. 216.

    BGHSt 13, 162 (166).

  217. 217.

    Kritisch zu diesem zusätzlichen subjektiven Erfordernis statt aller Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 84; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., S. 565 ff.

  218. 218.

    BGHSt 32, 367. Zur Veranschaulichung sei der diesem Fall zugrundeliegende Sachverhalt wiedergegeben: Eine 76-jährige schwerkranke und lebensmüde Frau wollte aus dem Leben scheiden. Sie hinterließ neben anderen Texten von gleichem Sinngehalt auch ein Schriftstück, in dem es hieß: „Im Vollbesitz meiner Sinne bitte ich meinen Arzt keine Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim, keine Intensivstation und keine Anwendung lebensverlängender Medikamente. Ich möchte einen würdigen Tod sterben“. In Selbsttötungsabsicht nahm sie eine Überdosis Morphium und Schlafmittel zu sich. Als der Hausarzt – später Angeklagter – hinzukam, war sie bereits bewusstlos, noch aber zu retten. In Kenntnis des früher öfters geäußerten Todeswunsches seiner Patientin unterließ er eine Einweisung ins Krankenhaus und wartete stattdessen in der Wohnung, bis der Tod der Frau eintrat. Der BGH gelangte zwar im Ergebnis zum Freispruch des angeklagten Arztes; aber nur aufgrund der in casu gegebenen Grenzsituation, nämlich weil die Patientin im Falle ihrer nachträglichen Rettung schwer und irreversibel geschädigt geblieben wäre; darauf gestützt erscheine die hier getroffene ärztliche Gewissensentscheidung, von einer Einweisung ins Krankenhaus abzusehen, vertretbar.

  219. 219.

    So auch BGH NJW 1960, 1821 (Gurt-Fall; Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen, weil sie den Suizid ihres Verlobten durch Erhängen nicht abgewendet hatte, sondern geschehen ließ; sein Tod war ihr „gleichgültig“. Der BGH lässt auch hier die Abwendungspflicht erst von dem Augenblick an einsetzen, in dem der Verlobte bewusstlos geworden ist). In gleicher Richtung auch BayObLG NJW 1973, 565.

  220. 220.

    BGHSt 32, 367 (375 f.).

  221. 221.

    § 101 Abs. 1 StVollzG, wonach eine ärztliche Zwangsbehandlungs- bzw. Zwangsernährungspflicht ab Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit einsetzt, ist dieser Dogmatik entsprungen; darauf hinweisend Scheffler, Jahrbuch für Recht und Ethik 1999, 342 (353).

  222. 222.

    Roxin, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (330).

  223. 223.

    Sowada, Jura 1985, 75 (78); Roxin, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (343).

  224. 224.

    Roxin, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (343 f.); Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 43.

  225. 225.

    Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 66; Gropp, NStZ 1985, 97 (101).

  226. 226.

    Vgl. zum Ganzen Bringewat, NJW 1973, 540; Dreher, JR 1967, 269 (271); Geilen, JZ 1974, 145.

  227. 227.

    Geilen, JZ 1974, 145 (153); Herzberg, JA 1985, 177 (178 f.).

  228. 228.

    Vgl. hierzu Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 254, in Anlehnung an BGHSt 32, 367 (372) unter Berufung auf BGHSt 32, 262.

  229. 229.

    Klargestellt wird diese Ansicht im § 215 (1) AE-StB: „Wer es unterlässt, die Selbsttötung eines anderen zu hindern oder einen anderen nach einem Selbsttötungsversuch zu retten, handelt nicht rechtswidrig, wenn die Selbsttötung auf einer freiverantwortlichen und ernstlichen, ausdrücklich erklärten oder aus den Umständen erkennbaren Entscheidung beruht“. Einen entsprechenden Beschluss fasste auch der Deutsche Juristentag im Jahre 2006; Abteilung Strafrecht IV, 1.

  230. 230.

    Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, S. 235 f.

  231. 231.

    Zu dieser Unterscheidung siehe Hein, Die Grenzen der Hilfeleistungspflicht des Arztes in Suizidfällen, S. 37 f. Zur Entpflichtung des Garanten im Falle eines freiverantwortlichen Suizids siehe Schultz, JuS 1985, 270 (272 ff.); so auch NK-Neumann, Vor § 211, Rn. 76.

  232. 232.

    OLG Düsseldorf NJW 1973, 2215 (2216). Anders liegen kann das, wenn die Schutzpflicht sich gerade auf die Inschutznahme des Patienten vor sich selbst bezieht (z. B. kraft Krankenhausbehandlungsvertrages). Es sei hierzu an einen illustrativen Fall aus dem Zivilrecht (BGH JZ 1986, S. 238) erinnert: der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob im Rahmen eines Krankenhausbehandlungsvertrags, den ein Drogenabhängiger mit Selbsttötungsneigungen abschließt, eine während der Behandlung versuchte Selbsttötung vom Krankenhaus oder vom Patienten zu vertreten ist.

  233. 233.

    In dem Urteil des 2. Strafsenats BGH (NStZ 1988, 127) erblickt Roxin das erste Anzeichen für die lange erwünschte Rechtsprechungsänderung zur Hilfspflicht des Arztes gegenüber einem bewusstlosen Suizidpatienten nach einem freiverantwortlichen Selbsttötungsversuch; Roxin, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (330). Dort heißt es: das Gericht neige „dazu, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefassten Selbsttötungsentschluss eine stärkere rechtliche Bedeutung beizumessen“ (als dies bis dahin geschehen sei).

  234. 234.

    Bis zum 30.6.1980 war die „unterlassene Hilfeleistung“ als § 330c im StGB nummeriert. Das 18. StÄG v. 18.3.1980 (Gesetz über die Bekämpfung der Umweltkriminalität; BGBl. I S. 373) änderte § 330c StGB in § 323c StGB um. Inhaltlich hat sich hierdurch nichts geändert. Die Rechtsprechung zu § 330c StGB a. F. ist also nach wie vor von Bedeutung.

  235. 235.

    Die angesprochene Regelung zählt ausdrücklich nur „Unglücksfälle, gemeine Gefahr oder Not“ auf. Da die „gemeine Gefahr oder Not“ nur bei Lebens- Leibes- oder Sachgefahr angenommen wird, die unbestimmt viele Personen betrifft (Lackner/Kühl-Kühl, § 323c, Rn. 3), richtete die Rechtsprechung ihr Augenmerk auf die Subsumierbarkeit des Suizid(versuch)s unter das Merkmal des „Unglücksfalls“. Eine Subsumtion nicht ausschließend und damit im hier interessierenden Zusammenhang deutlicher ist der Gesetzeswortlaut in den parallelen Bestimmungen anderer Rechtsordnungen, wie z. B. des französischen Rechts [Vgl. Art. 223–6 Code Pénal: (…) Mit denselben Strafen (d.h. mit fünf Jahren Gefängnis und 75.000 € Geldstrafe) wird derjenige bestraft, der es vorsätzlich unterlässt, einer sich in Gefahr befindenden Person den Beistand zu leisten, den er ohne Gefahr für sich selbst oder für Dritte, durch sein persönliches Handeln oder indem er für Hilfe sorgt, erbringen konnte]. Hiernach genügt jede, also auch die selbst und nicht durch Unfall herbeigeführte, Gefahr für die Auslösung der vorgeschriebenen allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Damit reicht die rechtliche Grundlage zur Einbeziehung des Selbstmords aus. Trotzdem sei bemerkt, dass der Suizidfall in den einschlägigen Stellen der französischen Strafrechtskommentare unerwähnt zu bleiben pflegt (Varwyk, Die Tötung auf Verlangen und die Beteiligung am Selbstmord). Noch deutlicher ist der Gesetzwortlaut im griechischen Recht (Art. 307 grStGB), wo statt des Begriffs „Unglücksfall“ der Begriff „Lebensgefahr“ gewählt worden ist. Weitere rechtsvergleichende Angaben bei Simson, Die Suizidtat, S. 67.

  236. 236.

    BGHSt 6, 147.

  237. 237.

    Die Differenzierung zwischen „unbeendetem“ und „beendetem“ Suizid bezieht sich darauf, ob der Suizident das Geschehen noch beherrscht oder nicht. Hierzu siehe Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 293 f., Rn. 431. Bereits beim „unbeendeten“ Suizid in diesem Sinne die Auslösung der allgemeinen Hilfspflicht bejahend BGHSt 13, 162 (169): „Die Hilfeleistungspflicht des Angeklagten würde schon eingesetzt haben, als Frau Schw. in erkannter Selbsttötungsabsicht sich in unmittelbare Nähe des Wassers begab. Damit begann der ‚Unglücksfall’“. Ungeachtet des Tatherrschaftswechsels auch BGHSt 6, 147 (153): „Für diese Hilfspflicht des Dritten ist es deswegen gleichgültig, […], ob der Selbstmörder die durch den Selbstmordversuch entstandene Gefahrenlage noch beherrscht oder ob er sie, etwa weil er inzwischen bewusstlos geworden ist, nicht mehr beherrscht“. Anders BGH NStZ 1983, 117 (118).

  238. 238.

    So etwa das spätere Urteil des Bundesgerichtshofs BGH NStZ 1983, 117 (118): solange der Suizident noch Herr des Geschehens bzw. zu freiverantwortlichem Handeln noch in der Lage ist, ist eine – seinem klar erkennbaren Willen zuwiderlaufende – Suizidhinderungspflicht trotz Vorliegens eines Unglücksfalles (!) gemäß § 323c StGB zu verneinen.

  239. 239.

    Das Reichsgericht verstand unter dem Begriff „Unglücksfall“ jedes plötzliche äußere Ereignis, das erheblichen Schaden an Personen oder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen droht; RGSt 75, 68 (70); 75, 160 (162). Demnach haftete dem „(Un-)Glück“ etwas Zufälliges, Unerwartetes bzw. Nichtkalkuliertes an. Dieser Definition hat sich der BGH angeschlossen und sah sich anfangs durch den Gesetzeswortlaut (§ 330c StGB a. F.) gehindert, den freiverantwortlichen Suizid(versuch) als „Unglücksfall“ zu qualifizieren. So hieß es im Urteil des 1. Strafsenats aus dem Jahre 1952 wörtlich: „Jedenfalls ist ein Unglücksfall begrifflich und sprachlich ausgeschlossen, solange das verantwortliche Handeln des Selbstmörders die Lebensgefahr im wesentlichen so gestaltet, wie er es sich vorgestellt hat, und solange sein Selbsttötungswille fortbesteht“; BGHSt 2, 150 (151).

  240. 240.

    BGHSt 6, 147 (152); Herv. der Verf. Um dem Wesen der Vorschrift gerecht zu werden, dürfe man „nicht danach fragen, was ein Unglücksfall seinem allgemeinen Begriffe nach oder was er für die betroffene Person ist“. Vielmehr könne die „Frage nur dahin gestellt werden, welche Bedeutung der Ausdruck Unglücksfall für denjenigen hat, der darin zur Hilfe aufgerufen ist“. Dieser sei verpflichtet, dann zu intervenieren, „wenn er einer ernsten Gefahrenlage ansichtig wird, die Hilfe verlangt“. Von dieser Perspektive aus sei „die durch einen Suizidversuch herbeigeführte Gefahrenlage als Unglücksfall anzusehen“. Denn „auch in diesem Fall ist ein Mensch in Not geraten, aus der ihm geholfen werden muss“; gleichgültig für die so begründete Hilfeleistungspflicht des Dritten sei, „ob der Wille, der den Selbstmörder zu seiner Tat trieb, gesund oder krank, entschuldbar oder unentschuldbar war […]“.

  241. 241.

    § 330c RStGB in der Fassung des Gesetzes der Reichsregierung v. 28.6.1935 (RGBl. I S. 839) lautete: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies nach gesundem Volksempfinden seine Pflicht ist, insbesondere wer der polizeilichen Aufforderung zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten genügen kann, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Das 3. StÄG v. 4.8.1953 (BGBl. I. S. 735) hat das „gesunde Volksempfinden“ und das Erfordernis der polizeilichen Aufforderung aus § 330c StGB gestrichen und das „Erforderlichkeitsmerkmal“ und die „Zumutbarkeitsgrenze“ hinzugefügt. So lautete der Tatbestand nunmehr: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird […] bestraft“. Eingehend zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Bezug auf die hier interessierende Thematik siehe BGHSt 6, 147 (149 ff.).

  242. 242.

    Deutsche Justiz, Amtliche Sonderveröffentlichungen: Gesetze, Entwürfe, Begründungen, Bd. 10, Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 – Gesetz zur Änderung des StGB (RGBl. I S. 839), Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes (RGBl. I S. 844) – und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen, S. 42.

  243. 243.

    BGHSt 6, 147 (150).

  244. 244.

    BGHSt 6, 147 (153).

  245. 245.

    BGHSt 6, 147 (154 f.).

  246. 246.

    BGHSt 32, 367 (375 f.). Ob die dort (BGHSt 6, 147, [153]) gegebene Begründung – Ableitbarkeit der rechtlichen „Unbeachtlichkeit“ des Suizidwillens aus der sittlichen Missbilligung jedes Selbstmordaktes – noch vertreten werden kann, ließ das Gericht dahinstehen.

  247. 247.

    BGHSt 32, 367 (376). Ähnlich LG Berlin JR 1967, 269.

  248. 248.

    Zumindest die sprachliche Annahme eines „Unglücksfalls“ ist beim „beendeten“ Suizidversuch (d. h. nach Eintritt der Bewusstlosigkeit beim Suizidenten) durchaus denkbar; so Hein, Die Grenzen der Hilfeleistungspflicht des Arztes in Suizidfällen, S. 104 f.

  249. 249.

    Sowada, Jura 1985, 75 (86). Diesen drohenden Wertungswiderspruch einräumend auch OLG München NJW 1987, 2940 (2943 ff.); LG Berlin JR 1967, 269.

  250. 250.

    Zu der Korrelation von Rettungs- und Duldungspflichten in Notsituationen siehe Hruschka, JuS 1979, 385.

  251. 251.

    Wessels/Hettinger, Strafrecht BT/1, Rn. 57.

  252. 252.

    Ein klares Beispiel dafür bildet der sog. Hammerteich-Fall; BGHSt 13, 162.

  253. 253.

    Zu der Freiverantwortlichkeit als im Rahmen des § 323c StGB zur Tatbestandsrestriktion zu verwendendem Merkmal siehe Sowada, Jura 1985, 75 (86). Dölling will den Gesichtpunkt der Freiverantwortlichkeit erst im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage prüfen; NJW 1986, 1011 (1016); so auch Chatzikostas, Die Disponibilität des Rechtsgutes Leben, S. 301; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, § 323c StGB, Rn. 20; BGHSt 32, 367 (381): gerade in „äußersten Grenzlagen“ bedürfe die Zumutbarkeit der Hilfeleistung „besonderer Prüfung“.

  254. 254.

    Dölling, NJW 1986, 1011 (1015).

  255. 255.

    Siehe die gut begründete Position von Dölling: Zeugen eines Suizidversuchs sind nur dann von ihrer Hilfspflicht nach § 323c StGB zu suspendieren, wenn ein „objektiv erkennbarer Abwägungssuizid vorliegt“, NJW 1986, 1011 (1016).

  256. 256.

    Von solchen Grenzfällen ausgehend, schlägt Kutzer eine Ergänzung des § 323c StGB wie folgt vor: „Hilfe ist nicht erforderlich, wenn ein Suizid nach ernsthafter Überlegung zur Beendigung schweren Leidens begangen wird“, zitiert nach www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/beihilfe_zur_selbsttotung_straffrei.php, zuletzt abgerufen am 13.2.2011.

  257. 257.

    In anderem Kontext, aber auch hier zutreffend: Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 297.

  258. 258.

    Lackner/Kühl-Kühl, § 323c, Rn. 1.

  259. 259.

    Zur Ausklammerung des freiverantwortlichen Suizids im Wege teleologischer Reduktion aus dem Tatbestand des § 323c StGB siehe Sowada, Jura 1985, 75 (86). Nur eine solche Betrachtungsweise ließe sich mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbaren, „denn zum einen verblieben durchaus Suizidfälle im Anwendungsbereich des § 323c StGB, zum anderen ließen sich die herausgenommenen Fälle ihrerseits einer legislatorischen Grundentscheidung zuordnen“; Sowada, Jura 1985, 75 (86), Anm. 112.

  260. 260.

    Simson, Die Suizidtat, S. 66.

  261. 261.

    So etwa Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, § 323c StGB, Rn. 7; Gropp, NStZ 1985, 97 (100); Wagner, Selbstmord und Selbstmordverhinderung, S. 55; ähnlich BGHSt 2, 151. Neumann, JA 1987, 244 (255), differenziert für die Anwendung des § 323c StGB zwischen einem „Appell-“ und einem „Bilanzselbstmord“, indem er nur im ersteren Fall den Suizid als Geschehen (und nicht nur als Handlung) und daher als „Unglücksfall“ betrachtet.

  262. 262.

    Gössel, BT I § 2, Rn. 82; s. auch OLG München NJW 1987, 2940 (2945).

  263. 263.

    Dölling, NJW 1986, 1011 (1016); Vgl. auch BGH NJW 1988, 1532.

  264. 264.

    BGH JZ 2002, 150 = NStZ 2001, 324 = BGHSt 46, 279 mit Anm. Duttge, NStZ 2001, 546 und Sternberg-Lieben, JZ 2002, 153. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 83-jährige Angeklagte gründete im Jahr 1982 die Vereinigung „E“. Der in den Statuten der Vereinigung festgeschriebene Vereinszweck bestand darin, seinen Mitgliedern, die unter hoffnungsloser Krankheit oder unzumutbarer Behinderung leiden, im selbstbestimmten Sterben beizustehen. Voraussetzung für die durch die Beauftragte der Vereinigung zu leistende Freitodbegleitung war u. a. die Erschöpfung aller Alternativmöglichkeiten, welche aus Sicht des Betroffenen ein lebenswertes Leben erlauben würden, die durch ein ärztliches Zeugnis bezeugte hoffnungslose Krankheit oder unzumutbare Behinderung und die Zustimmung Angehöriger bzw. Bezugspersonen. Über die Funktion des Generalsekretärs der Vereinigung hinaus übernahm der Angeklagte auch die Aufgaben eines „Freitodbegleiters“. Für die geleistete Freitodbegleitung wurde kein Entgelt abverlangt, lediglich die Vorauserstattung der Reisekosten. Bei seiner Tätigkeit verwendete der A regelmäßig das Mittel NaP, das infolge der hohen Dosierung und der schnellen Anflutung schon ab dem Eintritt einer Bewusstlosigkeit keine Rettungsmöglichkeit lässt.

    Die im Fall verstorbene Frau litt an Multipler Sklerose. Sie wandte sich an die Vereinigung „E“ mit dem Wunsch nach einer „Sterbebegleitung“. Sie hatte die Unheilbarkeit ihrer Krankheit durch einen Arzt bestätigen lassen. Bei einem Besuch verschaffte sich der A im persönlichen Gespräch mit der Verstorbenen die Überzeugung, dass diese im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und ihr Todeswunsch als ernsthaft einzustufen war. Nach alldem entschloss sich der A, die gewünschte „Sterbebegleitung“ zu gewähren, nämlich in der Schweiz 10 g NaP zu beschaffen, diese in die Bundesrepublik einzuführen und hier der Verstorbenen zur Verfügung zu stellen. Nachdem die Verstorbene eine formularmäßig vorbereitete „Freitoderklärung“ ausgefüllt hatte, löste der A die 10 g NaP in einem Glas Wasser auf und reichte dies der Frau zur sofort erfolgten Einnahme.

  265. 265.

    BGH JZ 2002, 150 (151).

  266. 266.

    BGHSt 53, 288. Hierzu s. o. Fn. 184.

  267. 267.

    So bereits OLG München NJW 1987, 2940 (2944); Herv. der Verf.

  268. 268.

    Zu der in § 3 BtMG (ergänzt durch das 3. BtMGÄndG um § 10a BtMG) statuierten Erlaubnispflicht und den in § 4 Abs. 1–3 BtMG vorgesehenen Ausnahmen hiervon vgl. im Einzelnen Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 3, Rn. 1 ff., § 4.

  269. 269.

    BGH JZ 2002, 150 (151).

  270. 270.

    Ebd.

  271. 271.

    Siehe Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

  272. 272.

    BGH JZ 2002, 150 (151).

  273. 273.

    BGH JZ 2002, 150 (152). Ob Besonderheiten bei Handeln naher Angehöriger oder des Arztes gelten können, ließ das Gericht damit dahinstehen.

  274. 274.

    Ebd.

  275. 275.

    Ebd.

  276. 276.

    Ebd. Überraschenderweise vertritt der BGH hier die These der Rechtswidrigkeit des Suizids (!); damit geht BGH JZ 2002, 150 (152) noch über die Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahre 1954 (BGHSt 6, 147, [153]) hinaus, wo nur von einer Missbilligung durch das Sittengesetz die Rede war. Kritisch hierzu Duttge, NStZ 2001, 546 (547); Sternberg-Lieben, JZ 2002, 153 (154 f.).

  277. 277.

    Siehe etwa BGH JZ 1991, 571 mit Anm. Rudolphi, JZ 1991, 572, und Beulke/Schröder, NStZ 1991, 393.

  278. 278.

    Hierbei handelt es sich um einen qualifizierten Fall der fahrlässigen Tötung; Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 30, Rn. 73.

  279. 279.

    Hierin erblickt Duttge das Bemühen des Gerichts um eine „mittlere“ Lösung, NStZ 2001, 546.

  280. 280.

    BGH JZ 2002, 150 (152).

  281. 281.

    BGH JZ 2002, 150 (153) mit Verweis auf BGHSt 33, 66 (67).

  282. 282.

    BGH JZ 2002, 150 (153).

  283. 283.

    Ebd.

  284. 284.

    Den paternalistischen Gedanken eines zwangsweisen Schutzes vor sich selbst billigt das BVerfG in seiner Cannabis-Grundsatzentscheidung; BVerfGE 90, 145.

  285. 285.

    Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29, Rn. 237. Gerade das Rechtsgut der Volksgesundheit ist in der Literatur scharfer Kritik ausgesetzt gewesen; ders., a. a. O., Rn. 238 m. w. N. Kritisch gegenüber dem Phänomen der Universalrechtsgüter und deren Schutz durch Strafgesetze Hassemer, NStZ 1989, 553 (557).

  286. 286.

    Zur Frage, ob Verbote abstrakter Gefährdung generell über das Kriminalstrafrecht sanktioniert werden dürfen, siehe im Einzelnen Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, S. 519.

  287. 287.

    Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29, Rn. 237.

  288. 288.

    Bei abstrakten Gefährdungsdelikten kommt es auf eine Ungefährlichkeit des Täterverhaltens im Einzelfall für das überindividuelle Rechtsgut „Volksgesundheit“ nicht an; vgl. hierzu Sternberg-Lieben, JZ 2002, 153 (154) m. w. N. (insb. Anm. 14).

  289. 289.

    Insoweit richtig BGHSt 37, 179; BGH JZ 1991, 571.

  290. 290.

    In diese Richtung im allgemeineren Kontext Seelman, Menschenwürde als Rechtsbegriff, S. 79.

  291. 291.

    Zutreffend im hiesigen Kontext die Kritik von Duttge, NStZ 2001, 546 (547).

  292. 292.

    So zu Recht Duttge, NStZ 2001, 546 (547) mit einschlägigem Verweis auf Roxin, Strafrecht AT, Bd. I, § 16, Rn. 78. Die vom BGH bezüglich § 29 BtMG verworfene Anwendung von § 34 StGB befürwortend hingegen Sternberg-Lieben, JZ 2002, 153 (154).

  293. 293.

    BGH JZ 2002, 150 (153).

  294. 294.

    Die Erfolgsqualifikation des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG für grundsätzlich trotz eigenverantwortlich ins Werk gesetzter Selbstschädigung anwendbar halten aber Duttge, NStZ 2001, 546 (548 f.); Rudolphi, JZ 1991, 572 (573); Wagner/Kallin/Kruse, Betäubungsmittelstrafrecht, S. 48 f., Rn. 86. Hiergegen zu Recht Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 30, Rn. 73; Roxin, NStZ 1985, 320.

  295. 295.

    Dazu in abweichendem Kontext Duttge, NStZ 2001, 546 (548) mit Verweis auf Otto, Jura 1991, 443 (444).

  296. 296.

    In diese Richtung auch Köhler, MDR 1992, 739; ebenso Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 30, Rn. 88. Anders will Rudolphi die erfolgsorientierte Unrechtssteigerung hier allein auf die durch den Erfolgseintritt bewirkte Intensivierung der Gefährdung oder Verletzung des Universalrechtsgutes der Volksgesundheit zurückgeführt wissen; Rudolphi, JZ 1991, 572 (574).

  297. 297.

    So Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker, § 315c, Rn. 40 bezüglich der parallelen Fallgestaltung des § 315c StGB (konkrete Gefährdung).

  298. 298.

    Wessels/Beulke, Strafrecht BT/1, S. 93 f., Rn. 318.

  299. 299.

    In diesem Sinne auch Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 30, Rn. 73; Roxin, NStZ 1985, 320. A. A. Beulke/Schröder, NStZ 1991, 393 (394).

  300. 300.

    So Roxin, NStZ 1985, 320.

  301. 301.

    Vgl. BGH JZ 1991, 571.

  302. 302.

    Dazu ausführlich unten D.

  303. 303.

    Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, S. 59 ff., Rn. 34 ff.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 720.

  304. 304.

    Straflose Beihilfe zur Selbsttötung im Falle der Überlassung von Tötungsmitteln an einen freiverantwortlich handelnden Suizidenten durch einen Arzt nimmt das OLG München in seinem viel diskutierten Hackethal-Beschluss an: „Auch ein Arzt bleibt jedenfalls straflos, soweit er sich lediglich als Gehilfe aktiv an einer freiverantwortlich verwirklichten Selbsttötung beteiligt. Der Kreis der potenziellen Sterbehelfer wird […] vom Gesetz weder umgrenzt noch differenziert“, NJW 1987, 2940 (2942).

  305. 305.

    BGHSt 32, 367.

  306. 306.

    Die herrschende Lehre will Umfang und Schutzrichtung der ärztlichen Garantenstellung bzw. Garantenpflicht unter Rückgriff auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eingeschränkt wissen und gelangt somit zur Restriktion der Garantenverantwortung. Stellvertretend hierzu Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 61.

  307. 307.

    Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 716 f.

  308. 308.

    Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 233.

  309. 309.

    Vgl. hierzu s. a. Roxin, in: Roxin/Schroth (Hrsg.), Handbuch des Medizinstrafrechts, 313 (329). § 214 I AE-Sterbehilfe und AE-Sterbebegleitung stellen dies sogar ausdrücklich klar: die Beendung, Begrenzung oder Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen sei nicht rechtswidrig, wenn „der Betroffene dies ausdrücklich und ernstlich verlangt“.

  310. 310.

    Zur Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten als Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs siehe BVerfGE 52, 131 (170). Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (verankert in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sei sogar dann zu respektieren, wenn der Patient eine lebensrettende Operation ablehnt; BGHSt 11, 110 (113 f.). Zum strikten Verbot ärztlicher Eigenmacht siehe aus der Literatur statt aller Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, S. 344, Rn. 288. Eingehend zur speziellen Problematik der Strafbarkeit des Arztes bei verweigerter Bluttransfusion Hillenkamp, in: Küper-FS, S. 123.

  311. 311.

    OLG München JA 1987, 579 (583).

  312. 312.

    So der BGH in seinem Urteil v. 17.3.2003, NJW 2003, 1588 (1589).

  313. 313.

    BGH NJW 2003, 1588 (1589 f.). Eine Ausnahme hiervon erkennt das Gericht nur dann an, wenn „der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennbarem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle Sachlage nicht umfasst“.

  314. 314.

    Oben S. 46 ff.

  315. 315.

    Darauf hinweisend Sternberg-Lieben, JZ 2002, 153 (156). Kritisch hierzu Heuchemer, JA 2001, 627 (631).

  316. 316.

    Vgl. das Übereinkommen über psychotrope Stoffe (Convention on psychotropic substances), abgeschlossen in Wien am 21.2.1971 und für Deutschland am 2.3.1978 in Kraft getreten (BGBl. 1976 II S. 1478). Dieses internationale Übereinkommen teilt psychotrope Stoffe in folgende vier Kategorien ein: die Halluzinogene, die Stimulantien, die Hypnotica und die Tranquilantien. Pentobarbital und seine Salze sind unter der Position 4 in Anhang III (Hypnotica) zu dem Übereinkommen zu finden; vgl. hierzu Petermann, NaP-Rezeptierung, in: Petermann (Hrsg.), Sterbehilfe, 287 (299). Was den Rest der im Rahmen dieser Arbeit interessierenden Länder anbelangt, ist das Übereinkommen für die Schweiz am 21.7.1996, für die Niederlande am 7.12.1993 und die Vereinigten Staaten am 15.7.1980 in Kraft getreten.

  317. 317.

    Vgl. Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Hiervon enthält dessen Abs. 3 allerdings insofern eine Ausnahme, als „eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern“.

  318. 318.

    Es gibt gewiss auch tödliche Chemikalien, welche zwecks Suizidbegehung angewendet werden und nicht dem BtMG unterliegen, wie etwa das Kaliumcyanid (zum Einsatz gekommen im Hackethal-Fall) oder das Gift Zyankali (verwendet durch die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, DGHS). Der Umgang mit diesen Chemikalien bedürfte einer separaten Prüfung (auf der Grundlage der geltenden Giftverordnungen), die jedoch den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde und deshalb in dieser Untersuchung ausgeklammert bleibt.

  319. 319.

    Mit dieser Frage befasst sich auch Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 314 f.

  320. 320.

    Die Verschreibung, Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung der in den Anlagen I und II zum BtMG genannten Betäubungsmittel bleibt hingegen schlechthin verboten; vgl. § 13 Abs. 1 S. 3 BtMG.

  321. 321.

    Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Verschreibung liefert § 1 Abs. 2 BtMVV. Die von dem Arzt auf dem BtM-Rezept vorzunehmenden Angaben richten sich nach § 9 BtMVV.

  322. 322.

    Verabreichen ist „die unmittelbare Anwendung des Betäubungsmittels am Körper des Patienten ohne dessen aktive Mitwirkung“; nach der Definition von Weber, Betäubungsmittelgesetz, § 13, Rn. 10. Ebenso Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29, Rn. 1601. Vgl. hierzu auch BT-Drs. 8/3551, S. 32.

  323. 323.

    Unter Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist das „Zuführen einer BtM-Dosis an Dritte zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle“ zu verstehen, „ohne dass der Adressat an dem Stoff selbst Verfügungsgewalt erlangt“; Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 29, Rn. 1601. In diese Richtung auch Weber, Betäubungsmittelgesetz, § 13, Rn. 11. Zum Ausdruck kommen soll damit, dass „das Betäubungsmittel vom Patienten direkt in der Praxis eingenommen wird, und daß keine Abgabe an ihn zur Mitnahme und zum späteren Verbrauch vorliegt“; so BT-Drs. 8/3551, S. 32.

  324. 324.

    Vom Angeklagten im Exit-Urteil nach eigenen Angaben auch deshalb bevorzugt; vgl. BGH JZ 2002, 150 (151). NaP als „das bislang mit Abstand am besten erforschte Mittel für medizinisch assistiertes Sterben“ bezeichnend Petermann, NaP-Rezeptierung, in: Petermann (Hrsg.), Sterbehilfe, 287 (295).

  325. 325.

    § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG schreibt vor: „Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist“. Im Einzelnen hierzu siehe Laufs/Uhlenbruck-Ulsenheimer, Handbuch des Arztrechts, § 147, Rn. 2.

  326. 326.

    So auch Laufs/Uhlenbruck-Ulsenheimer, Handbuch des Arztrechts, § 147, Rn. 2, 6.

  327. 327.

    BGHSt 29, 6 (11).

  328. 328.

    BGHSt 29, 6 (8 f.).

  329. 329.

    Für viele Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 13, Rn. 29.

  330. 330.

    BGHSt 29, 6 (9) mit Verweis auf BGHSt 1, 318 (322); so bereits früher RGSt 62, 369 (385). Siehe hierzu auch Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, S. 464 f.

  331. 331.

    Zu der durch § 13 Abs. 1 S. 2 BtMG ausdrücklich gesetzlich klargestellten „ultima-ratio-Indikation“ siehe Laufs/Uhlenbruck-Ulsenheimer, Handbuch des Arztrechts, § 147, Rn. 7. Dazu auch Körner, Betäubungsmittelgesetz, § 13, Rn. 21.

  332. 332.

    RGSt 62, 369 (385).

  333. 333.

    Gegen den Einschluss einer lebensvernichtenden Zielsetzung im Rahmen des § 13 BtMG Feldmann, Die Strafbarkeit der Mitwirkungshandlungen am Suizid, S. 314 f.

  334. 334.

    Vgl. BT-Drs. 8/3551, S. 23 f. Vgl. zudem § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, wo die drei Zwecke des BtMG festgehalten sind: medizinische Versorgung, Unterbindung von Betäubungsmittelmißbrauch sowie Abwehr von Betäubungsmittelabhängigkeiten. Die Vorschrift beinhaltet einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb usw. von BtM (gem. § 3 BtMG).

  335. 335.

    Haffke, MedR 1990, 243 (246), Anm. 37; Weber, Betäubungsmittelgesetz, § 13, Rn. 23.

  336. 336.

    So räumte der BGH in seinem Urteil v. 17.5.1991–3 StR 8/91– ausdrücklich ein, der neue Wortlaut des § 13 Abs. 1 BtMG lasse auch die Auslegung zu, dass eine sozialmedizinische Indikation zur Verschreibung ausreichend sei, z. B. um einen Opiatabhängigen unter Inkaufnahme einer forbestehenden Abhängigkeit von dem Zwang zur Beschaffungskriminalität zu befreien, ließ aber zugleich die Frage dahin gestellt, ob eine solche Auslegung mit dem Gesetzeszweck, das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, zu vereinbaren wäre; an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Begründetheit seien jedenfalls strenge Anforderungen zu stellen; vgl. BGHSt 37, 383 (384).

  337. 337.

    Nach dem Erlass des Opiumgesetzes vom 10.12.1929 (RGBl. I S. 215) trat am 19.12.1930 die erste BtMVV in Kraft. Danach durften Betäubungsmittel nur verschrieben werden, wenn ihre Anwendung ärztlich begründet war; Körner, Betäubungsmittelgesetz, Einleitung, Rn. 19. Interessant in diesem historischen Kontext ist insbesondere folgender Auszug aus den Richtlinien zur ärztlichen Verschreibung narkotischer Mittel, welche der damalige Reichsminister des Innern durch Rundschreiben vom 2. März 1925 den Landesregierungen mitgeteilt hatte: „Die Ärzte sollen eine schriftliche Verordnung von Betäubungsmitteln nur aus der Hand geben, wenn sie diese nach Art, Form und Menge vor ihrem Gewissen und der ärztlichen Wissenschaft voll verantworten können“ (abgedruckt bei Anselmino-Hamburger, Kommentar zu dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) und seinen Ausführungsbestimmungen, S. 195); wiedergeben in BGHSt 1, 318 (321).

  338. 338.

    So auch Haffke, MedR 1990, 243 (246).

  339. 339.

    Zwar bilden Richtlinien, Empfehlungen usw. der ärztlichen Berufsorganisationen die Ausgangsbasis bei der Prüfung des Vorliegens der den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BtMG ausfüllenden Norm des § 13 Abs. 1 BtMG, entbinden den Tatrichter aber nicht „von der Verpflichtung, auch unter Berücksichtigung abweichender Stellungnahmen der ärztlichen Wissenschaft in jedem einer Verurteilung zugrunde gelegten Einzellfall zu prüfen, ob die Verschreibung des Betäubungsmittels begründet war“; BGHSt 37, 383 (385 f.). Dort weiter: „Die Regeln der ärztlichen Kunst belassen einem Arzt gerade auf einem medizinisch umstrittenen Gebiet […] einen von ihm zu verantwortenden Risikobereich. Erst wenn die dem Arzt zuzubilligende Risikogrenze eindeutig überschritten ist […], greift die Strafnorm des § 29 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BtMG ein, und zwar unabhängig davon, ob für die berufsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Beurteilung ein strengerer Maßstab anzulegen ist“.

  340. 340.

    In diese Richtung VG Köln FamRZ 2006, 1673 (1674 f.) (hiergegen jedoch Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR Nr. 497/09 i. S. Koch v. Deutschland, DÖV 2012, 774.

  341. 341.

    BGH JZ 2002, 150 (152). Zu diesem Urteil im Einzelnen oben S. 46 ff.

  342. 342.

    Eine de-lege-ferenda-Annäherung an diese Thematik findet sich weiter unten S. 268 ff.

  343. 343.

    Zu der Interaktion von Recht und Standesethik s. BGHSt 32, 367 (378 f.) in Anlehnung an BVerfGE 52, 131 (169 f.).

  344. 344.

    Vgl. B I § 1 Abs. 2 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte i. d. F. der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel, im Internet abrufbar unter www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143, zuletzt abgerufen am 9.4.2012.

  345. 345.

    Präambel der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 21.1.2011, DÄBl. 2011, A-346.

  346. 346.

    Präambel der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 7.5.2004, DÄBl. 2004, A-1298.

  347. 347.

    Deutlich dazu die Aussage des Präsidenten der Bundesärztekammer Hoppe: „Wir möchten nicht, dass Ärzte sich an der Tötung von Menschen beteiligen – auch nicht als Gehilfen“; Fuhr, Sollte ärztlich assistierter Suizid in Ausnahmefällen erlaubt werden? Darüber streiten Ärzte und Juristen, in: Ärztezeitung Online v. 29.9.2006, im Internet abrufbar unter www.aerztezeitung.de/docs/2006/09/29/174a0203.asp, zuletzt abgerufen am 10.2.2011. Vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde, Presseinformation Nr. 11 v. 27.7.2006, im Internet abrufbar unter media.dgppn.de/mediadb/media/dgppn/pdf/presseinfo/2006/dgppn-pm06--10-suizidnatethikrat.pdf, zuletzt abgerufen am 10.2.2011. Inhaltlich stimmten diese Grundsätze mit der Erklärung des Weltärztebundes über die ärztliche Beihilfe zum Suizid von 1992 überein. Dort heißt es: “Physician-assisted suicide, like euthanasia, is unethical and must be condemned by the medical profession. Where the assistance of the physician is intentionally and deliberately directed at enabling an individual to end his or her own life, the physician acts unethically. However the right to decline medical treatment is a basic right of the patient and the physician does not act unethically even if respecting such a wish results in the death of the patient” (Stand 2005).

  348. 348.

    So Birnbacher, Aufklärung und Kritik 2006, 7 (9).

  349. 349.

    Die Ausübung des Arztberufs nach den Geboten der ärztlichen Ethik fordert B I § 2 Abs. 1 MBO-Ä.

  350. 350.

    Voraussetzung für die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist eine berufsunwürdige Handlung. Berufsunwürdig ist eine Handlung, mit welcher schuldhaft gegen Pflichten verstoßen wird, die einem Arzt zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegen: Ratzel/Luxemburger, Handbuch Medizinrecht, S. 145; ebenso Rieger, Lexikon des Arztrechts, Rn. 370. Eingehend zu der Einleitung, dem Ablauf und den Folgen eines berufsgerichtlichen Verfahrens Kamps/Stelzl, ÄBW 2008, 490.

  351. 351.

    Bei berufswidrigem Verhalten kann das Berufsgericht gegen den Arzt folgende Sanktionen aussprechen: Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Gremien auf bestimmte Dauer. In einigen Bundesländern kann noch der Ausspruch hinzukommen, der Arzt sei unwürdig, seinen Beruf als Arzt auszuüben; Ratzel/Luxemburger, Handbuch Medizinrecht, S. 145. Zum Entzug der Approbation infolge unwürdigen Handelns s. § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung (BÄO).

  352. 352.

    Wurde ein Strafverfahren schon eingeleitet, darf zwar wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Es muss aber ausgesetzt werden. Endet der Strafprozess mit einem Freispruch des angeklagten Arztes oder einer Einstellung des Verfahrens, so kann eine berufsrechtliche Ahndung doch noch erfolgen, wenn ein sog. „berufsrechtlicher Überhang“ vorliegt; hiezu Kamps/Selzl, ÄBW 2008, 490 (491).

  353. 353.

    Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) erfolgt der Widerruf der Approbation durch die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

  354. 354.

    Birnbacher, Aufklärung und Kritik 2006, 7 (9) m. w. N.

  355. 355.

    DÄBl. 2011, A-346.

  356. 356.

    Präsident der Bundesärztekammer Hoppe, DÄBl. 2011, A-346.

  357. 357.

    „Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.“ Das umfasste neben der gezielt aktiven Sterbehilfe auch die Suizidteilnahme; Hoppe/Hübner, Ärztlich assistierter Suizid – Tötung auf Verlangen, S. 8.

  358. 358.

    MBO-Ä B III § 16 S. 2 f. n. F.

  359. 359.

    Vgl. S. 177 f. Beschlussprotokoll des 114. Deutschen Ärztetages (im Internet abrufbar unter http://baek.de/downloads/114Beschlussprotokoll20110704.pdf, zuletzt abgerufen am 9.4.2012).

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Gavela, K. (2013). 1. Teil: Das geltende Recht. In: Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 39. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-31173-4_2

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