Zusammenfassung
Bei der echten GoA wird durch die Übernahme des Geschäfts ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn begründet (siehe schon oben § 14 Rn. 12). Welche Ansprüche hieraus erwachsen, bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 677 ff. BGB:
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Geregelt wird dabei zum einen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 683 BGB) oder ob er lediglich eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschäftsherrn herausverlangen kann (§ 684 BGB). Hier ist die Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA von grundlegender Bedeutung.
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Eingriffe in den fremden Rechtskreis können aber auch zu Nachteilen für den Geschäftsherrn führen. Dann stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Geschäftsführer muss das fremde Geschäft sorgfältig und dem Interesse bzw. Willen des Geschäftsherrn gemäß führen. Tut er dies schuldhaft nicht, haftet er nach §§ 677 i.V.m. 280 I BGB. Bei der unberechtigten GoA wird diese Haftung durch § 678 BGB noch verschärft: Hier haftet der Geschäftsführer sogar für zufällige Schäden, sofern ihn ein sog. Übernahmeverschulden trifft. § 680 BGB modifiziert den Verschuldensmaßstab zugunsten des Geschäftsführers, wenn dieser zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig geworden ist.
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Die §§ 681 i.V.m. 666–668 BGB normieren verschiedene Nebe n pflichten: Der Geschäftsführer muss die Übernahme des Geschäfts dem Geschäftsherrn alsbald anzeigen, ist diesem auskunfts- und rechenschaftspflichtig und zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet. Nach hier vertretener Auffassung bestehen diese Nebenpflichten – und die korrespondierenden Ansprüche des Geschäftsherrn – sowohl bei der berechtigten als auch bei der unberechtigten GoA (dazu unten Rn. 61).
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Staake, M. (2014). § 16 Die Rechtsfolgen der echten GoA. In: Gesetzliche Schuldverhältnisse. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-30094-3_16
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