Zusammenfassung
Als einen maßgeblichen Auslöser für die gegenwärtige Befassung der deutschen Strafverfolgungsbehörden mit der Seepiraterie vor Somalia wird man den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 19.12.2008 bezeichnen können, dass sich die deutsche Marine an der EU-geführten Operation Atalanta beteiligen werde. Damit war klar, dass sich nach Festsetzung von Piraten durch die deutsche Marine, insbesondere nach Angriffen auf Schiffe unter deutscher Flagge, auch Fragen zur strafrechtlichen Verfolgung eines seit Jahrhunderten für deutsche Behörden nicht mehr relevanten Deliktsbereiches stellen würden. Dass insbesondere Hamburg als wichtigster Standort deutscher Reedereien von dieser Situation betroffen sein würde, lag auf der Hand und ergab sich zusätzlich aus der Regelung in § 1 Oa StPO, nach der der Hamburger Justiz eine subsidiäre Verfolgungszuständigkeit für alle außerhalb Deutschlands auf Hoher See begangene Straftaten zukommt.
Das deutsche Strafrecht bietet den nationalen Ermittlungsdienststellen nach Auffassung des Autors grundsätzlich ausreichende rechtliche Voraussetzungen für eine effiziente Strafverfolgung. Bei der Auswertung der bisherigen Verfolgungspraxis untersucht er sodann die Zusammenarbeit der beteiligten deutschen und ausländischen Behörden und geht anschließend näher auf den von November 2010 bis Oktober 2012 vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess gegen zehn somalische Piraten ein, die wegen eines im April 2012 begangenen Überfalles auf das deutsche ContainerschiffTAlPAN von der Staatsanwaltschaft Hamburg angeklagt worden waren.
Auch wenn die deutsche Justiz nach Meinung des Autors für die Verfolgung der Pirateriedelikte grundsätzlich gut aufgestellt ist, verweist er zugleich jedoch auch auf Möglichkeiten zur Optimierung der nationalen und internationalen Strafverfolgung und fordert eine effektivere Verfolgung der hinter den Einzelfällen sichtbar werdenden organisierten Kriminalität. In seinem Ausblick hebt er schließlich die Forderung hervor, dass sich die internationale Staatengemeinschaft auf die Schaffung weitestgehend einheitlicher Leitlinien für die Durchführung von Ermittlungs-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren verständigen müsse.
Der Verfasser Dr. Ewald Brandt ist Leitender Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg.Der Beitrag knüpft an einen Vortrag des Autors auf dem 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag am 26.01.2012 an; vgl. Brandt 2012, S. 279 ff. In dem vorliegenden Beitrag wird unter besonderer Berücksichtigung des Hamburger TAIPAN-Verfahrens ein stärkerer Akzent auf die Umsetzungsschwierigkeiten der justiziellen Praxis gelegt.
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Notes
- 1.
Vgl. insoweit BT-Drs. 16/11337, in der ausdrücklich insbesondere auf die vorausgegangenen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Bezug genommen wurde.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
Vgl. BGHSt 27, 30 ff., 32 f.; 34, 334 ff., 336 f.
- 7.
- 8.
- 9.
Vgl. Werle und Jeßberger 2007, § 4 Rn. 59 ff, m. w. N. So im Ergebnis auch der BGH im Fall des vor Somalia angegriffenen Marineschiffes SPESSART, vgl. BGHSt 53, 265 ff.
- 10.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist allerdings hinsichtlich der Verfolgung etwaiger Straftagen zu prüfen, die nach der Verschleppung von Ausländern an Land begangenen werden, vgl. dazu König et al. 2011, S. 29 f m. w. N., abrufbar über www.maritimesecurity.eu, S. 35 ff.
- 11.
Vgl. Werle und Jeßberger 2007, Vor § 3, Rn. 223 m. w. N.
- 12.
Näher Meyer-Goßner 2011, § 152 Rn. 2 ff. m. w. N., § 163 Rn. 1 ff. m. w. N.
- 13.
Siehe insoweit bereits Ausführungen unter 17.2.1 und 17.2.2 – vgl. ferner auch Eser 2010, Vorbem. §§ 3–9, Rn. 19, der das Prinzip als „Universalitätsprinzip“ bezeichnet.
- 14.
Siehe insoweit auch die Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage in BT Drs. 16/9286.
- 15.
Convention for the Suppression of Unlawful Acts against the Safety of Maritime Navigation (1988); s. BGBl. 1990 II, S. 494, 496 ff.
- 16.
- 17.
Vgl. insoweit die Zusammenfassung der Stellungnahmen bei Esser und Fischer 2009, 771 ff., 772 m. w. H.
- 18.
Näher Esser und Fischer 2009, 773 ff m. w. N.
- 19.
H.M., vgl. insoweit BVerfGE 6, 309 ff., 363; 111, 307 ff., 363; Herdegen 2011, Art. 1 Abs. 3 Rn. 71; Art. 25 Rn. 42 m. w. N., auch hinsichtlich der weiteren Differenzierungen im Schrifttum.
- 20.
- 21.
- 22.
- 23.
BGBl. 2002 II, S. 1054.
- 24.
BGBl. 1973 II, S. 1553.
- 25.
Siehe Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 9 Abs. 3 IPbpR. – Die deutsche Rechtsordnung definiert „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“, vgl. § 121 Abs. 1 BGB.
- 26.
EGMR, Beschluss vom 12.01.1999, Nr. 37388/97, sowie EGMR, Urteil vom 10.07.2008, Nr. 3394/03.
- 27.
Eine derartige Vereinbarung besteht beispielsweise mit Dschibuti; siehe Abkommen der Europäischen Union mit der Republik Dschibuti vom 05.01.2009 über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Republik Dschibuti im Rahmen der EU-Militäroperation Atalanta, Amtsblatt der Europäischen Union, L 33 vom 03.02.2009, S. 43 ff.
- 28.
Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen u. a., BT-Drs. 17/7299.
- 29.
Die Verurteilung erfolgte im sog. „SPESSART“-Verfahren: Der Chief Magistrate’s Court in Mombasa verurteilte am 6. September 2010 sieben Angeklagte wegen versuchter Piraterie zu einer Haftstrafe von fünf Jahren, vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen u. a., s. BT-Drs. 17/7865.
- 30.
- 31.
Vgl. MSC.1/Circ 1404 Guidelines to assist in the investigation of the crimes of piracy and armed robbery against ships; ferner Draft Assembley Resolution A 27/5(b)/2 vom 29.11.2011 Annex 4 No. 8 lit. m.
- 32.
Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Homburger u. a. 08.05.2009, BT-Drs. 16/12927. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung ihre Unterrichtungspraxis insoweit ergänzt und differenzierter ausgestaltet, vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Koenigs u. a., BT-Drs. 17/9108 vom 23.03.2012, Frage 5.
- 33.
Die im Schrifttum u. a. von König 2009, S. 29 f., angesichts der bestehenden strafprozessrechtlichen Regelungen und Aufgabenzuweisungen mit Recht hinterfragte Tätigkeit des interministeriellen Gremiums hat sich aufgrund der faktischen Unterrichtungen der Staatsanwaltschaft durch andere Stellen daher weitgehend relativiert.
- 34.
Vgl. dazu die Ausführungen unter 17.2.3
- 35.
Siehe Ausführungen unter 17.2.4
- 36.
Vgl. insoweit auch, insbesondere zur Einbeziehung militärischer Dienststellen, die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Koenigs u. a., BT-Drs. 17/9108 vom 23.03.2012, Frage 5.
- 37.
Abkommen der Europäischen Union mit der Regierung Kenias vom 06.03.2009, vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, L 79, vom 25.03.2009, S. 49 ff.
- 38.
H.M., näher König et al. 2011, S. 17 f. mit Hinweisen auf den Diskussionsstand im Schrifttum.
- 39.
Das Übereinkommen mit Kenia sichert den Verdächtigen alle Rechte zu, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte benannt werden, und räumt der EU Kontrollbefugnisse ein. Es ist 2010 von Kenia gekündigt worden, so dass sich die Frage weiterer Übergaben an diesen Staat derzeit nicht stellt. Kritisch hinsichtlich der aktuellen rechtsstaatlichen Situation in Kenia: König et al. 2011, S. 17 f m. w. N. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 11.11.2011 (Az. 25 K 4280/09) angenommen, dass die Haftbedingungen in Kenia 2009 nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprachen.
- 40.
So wurde dies auch von der Staatsanwaltschaft Hamburg in den bisherigen Fällen der Überstellung von Piraten veranlasst.
- 41.
In beiden Fällen (Tatzeiten im April und September 2008; erstinstanzliche Urteile vom 30.11.2011 und 14.06.2012) ergingen gegen die fünf bzw. sechs nach der Geiselbefreiung festgenommenen und nach Frankreich überführten Piraten Verurteilungen zu mehrjährigen Haftstrafen, teilweise – soweit die Tatbeteiligung nicht sicher nachgewiesen werden konnte – aber auch Freisprüche, vgl. Mitteilungen der Nachrichtenagentur AFP vom 30.11.2011 und 14.06.2012.
- 42.
Distriktgericht Rotterdam, Parkettnummer 10/600012–09.
- 43.
Die Befreiung der Geiseln gelang erst fast 20 Monate nach der Tat am 22.06.2012.
- 44.
Distriktgericht Rotterdam, Parkettnummern 10/960245-10; 10/960248-10; 10/960253-10; 10/960256-10; 10/960269-10.
- 45.
§ 19 StGB besagt, dass schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist.
- 46.
Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18, Heranwachsender, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
- 47.
LG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2010, ergangen unter dem Az. 603 KLs 17/10.
- 48.
Gegen drei Angeklagte wurde eine Freiheitsstrafe von jeweils sieben Jahren verhängt, gegen die übrigen jeweils Freiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten, sechs Jahren und fünf Monaten, sechs Jahren und drei Monaten sowie sechs Jahren.
- 49.
Bei Abfassung des Beitrages lagen die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor. Die Urteilsgründe wurden zwischenzeitlich veröffentlicht unter www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?doc.id=KORE211942013&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint.
- 50.
Jeweils einschließlich Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen.
- 51.
Vgl. zum angelsächsischen Prozessmodell, das eine Offenlegung der Beweise durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung vor oder zu Beginn der Hauptverhandlung vorgibt („disclosure“), Kühne 2006, Rn. 22 ff. m. w. N.
- 52.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 28.12.2011, ergangen unter dem Az. 1 Ws 122/11.
- 53.
BVerfG StV 2006, 73 ff., 76.
- 54.
LG Hamburg, Beschlüsse vom 13.04.2012, ergangen unter dem Az. 603 KLs 17/10.
- 55.
Vgl. Beschlüsse des LG Hamburg vom 20.07.2012, ferner Beschluss vom 21.08.2012; jeweils ergangen unter dem Az. 603 KLs 17/10; ferner Beschluss des Hanseatischen OLG vom 27.08.2012, ergangen unter dem Az. 1 Ws 108/12.
- 56.
LG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2011; jeweils ergangen unter dem Az. 603 KLs 17/10.
- 57.
Teilweise auch als Personalitätsgrundsatz bezeichnet, vgl. dazu Ausführungen unter 17.2.3.1
- 58.
LG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2011; jeweils ergangen unter dem Az. 603 KLs 17/10, auch unter Hinweis auf Gärditz 2006, 59 ff., 215.
- 59.
Im erwähnten niederländischen SAMANYOLU-Verfahren hatte das Distriktgericht Rotterdam diesen Umstand in seinem Urteil gesondert bei den Strafzumessungsgründen für die Verurteilten berücksichtigt („Aangenomen wordt dat detentie in Nederland een zware belasting voor de verdachte vormt … De verdachte is immers ver van huis en zijn familie…“), vgl. Distriktgericht Rotterdam, Parkettnummer 10/600012-09.
- 60.
Siehe u. a. Beschlüsse des LG Hamburg vom 27.10.2011, 31.10.2011, 08.11.2011, ergangen jeweils unter dem Az. 603 KLs 17/10.
- 61.
Siehe Beschlüsse des LG Hamburg vom 20.07.2012, ein weiteres Mal bestätigt durch Beschluss vom 21.08.2012, ergangen jeweils unter dem Az. 603 KLs 17/10.
- 62.
So wurden die schon im November 2011 im Raum stehenden beträchtlichen Verfahrenskosten in den Medien kritisch hinterfragt, vgl. u. a. Bild-Zeitung Hamburg, Hamburger Abendblatt und Lübecker Nachrichten, jeweils vom 24.11.2011. – Im Januar 2012 beliefen sich die ausgezahlten Beträge für Dolmetscher und Verteidiger auf ca. 900.000 €; angesichts der immensen Kosten wurde in der Landesjustizverwaltung Hamburg eine Arbeitsgruppe zur Prüfung eines etwaigen Änderungsbedarfs im Kosten- und Verfahrensrecht eingerichtet. Vgl. zur Prozessberichterstattung insoweit auch die ausführliche Darstellung „Im Namen des Gesetzes“ in der Zeitung Welt am Sonntag vom 26.08.2012.
- 63.
Vgl. Ritter J (2012) Vor Gericht und auf hoher See, Frankfurter Allgemeine Zeitung/faz.net vom 19.10.2012.
- 64.
Vgl. dazu auch – mit Hinweisen zur Bedrohungslage für die deutsche Handelsschifffahrt – die Darstellung der Bundesregierung in BT-Drs. 17/6715.
- 65.
Siehe Veröffentlichungen der Jahresberichte durch das Piracy Reporting Centre des International Maritime Bureau (IMB), abrufbar über www.icc-ccs.org.
- 66.
Vgl. Piracy Reporting Centre, Übersicht für 2011.
- 67.
Siehe insoweit auch Nagel 2012, S. 316 f. m. w. N.
- 68.
Instruktiv zur Entwicklung der Gesamtsituation in Somalia: Bericht des Sonderbeauftragten für die somalische Piraterie, Jack Lang, vgl. Report of the Special Adviser to the Secretary-General on Legal Issues Related to Piracy off the Coast of Somalia vom 20.1.2011, UN-Doc. S/2011/30.
- 69.
Zu begrüßen ist daher der von der Bundesregierung mitgeteilte „umfassende Ansatz“, mit dem sie auch die Stärkung „regionaler Kapazitäten“ verfolge. Dabei werde die Bekämpfung der Ursachen der Piraterie u. a. durch materielle Förderung internationaler Projekte unterstützt. Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Parlamentarische Anfrage vom 23.03.2012, BT-Drs. 17/9108, Fragen 18 und 19.
- 70.
Das schließt selbstverständlich ein, bei diesem Prozess Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Bereich des „Peacebuilding“ zu nutzen; vgl. insoweit auch die Handlungsvorschläge von Bueger, Stockbrügger, Werthes 2011.
- 71.
Siehe Abschlussbericht der Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz (IMK) „Bekämpfung der Seepiraterie – Rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten zum Schutz deutscher Handelsschiffe“ vom 29.11.2011, S. 32.
- 72.
Das Bundeskabinett hat insoweit am 18.07.2012 einen ‚Gesetzentwurf zur Einführung eines Zulassungsverfahren für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen‘ beschlossen. Zu den vorausgegangenen Forderungen des Bundestages vgl.u. a. BT-Drs. 17/9403.
- 73.
- 74.
Vgl. Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) vom 08./09.122011, TOP 1 und 2, sowie ferner den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe der IMK „Bekämpfung der Seepiraterie – Rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten zum Schutz deutscher Handelsschiffe“ vom 29.11.2011, S. 43 ff.
- 75.
Vgl. Ausführungen unter 17.3.3.3
- 76.
Näher zu den rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Einsatzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen innerhalb der Europäischen Union: Entschließung des Rates vom 26.02.2010 zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (GEG), Amtsblatt der Europäischen Union, C 70, vom 19.03.2010, S. 1 ff.
- 77.
So setzte sich z. B. die deutsche Justizministerkonferenz bereits mit Beschluss vom 25.06.2009 – letztlich ohne nennenswerten Erfolg – dafür ein, „dass die Strafverfolgung von Piraten einem internationalen Gerichtshof obliegen“ sollte. Die Bundesregierung teilte zuletzt auf eine Parlamentarische Anfrage am 23.03.2012 (BT-Drs. 17/9108, Frage 21) mit, dass die Forderung zur Errichtung eines internationalen Piraterie-Gerichtshofes derzeit nicht umsetzbar sei.
- 78.
Vgl. Schaller 2010, S. 100; König et al. 2011, S. 18
- 79.
Siehe insoweit auch die Haltung der Bundesregierung, die die Einrichtung eines „extraterritorialen somalischen Piraterie-Gerichtshofs“ in einem der Nachbarstaaten Somalias befürwortet; Antwort auf die Kleine Anfrage vom 23.03.2012, BT-Drs. 17/9108, Frage 20.
- 80.
Siehe auch Deutscher Verkehrsgerichtstag (2012) Empfehlungen des Arbeitskreises VIII/Moderne Piraterie – Schifffahrt unter Beschuss, S. XVI/XVII
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