Zusammenfassung
Um es gleich vorweg zu nehmen: Natürlich stehen weder den Streitkräften noch den Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern der Bundeswehr originäre Aufgaben der nationalen Strafverfolgung zu. Das Gesetz weist die Befugnis und die Pflicht zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten unmissverständlich den zivilen Strafverfolgungsbehörden zu, auch wenn die Straftat gegen die Bundeswehr gerichtet ist oder von Angehörigen der Bundeswehr begangen wird. Gleichwohl wird die Arbeit eines Rechtsberaters der Bundeswehr nicht unerheblich von der Prüfung strafrechtlich relevanter Vorgänge mitgeprägt. In diesem Beitrag wird zunächst eine Bestandsübersicht über die strafrechtlichen Handlungsfelder der Rechtspflege der Bundeswehr gegeben, aufgeteilt nach dem hergebrachten Aufgabenspektrum eines Rechtsberaters und Wehrdisziplinaranwalts und den Tätigkeiten, die sich – insbesondere für den Rechtsberaterstabsoffizier – aus den Besonderheiten der Auslandseinsätze der Bundeswehr ergeben. Der Blick richtet sich sodann auf das im Juni 2002 geschaffene deutsche Völkerstrafgesetzbuch. Dabei soll versucht werden, in einem kurzen Problemaufriss die Auswirkungen dieser Gesetzgebung auf die „Straf-Rechtspflege“ in den Streitkräften sowie auf die so genannte „operative Rechtsberatung“ im Einsatz abzuschätzen.
Dr. iur. Stephan Weber, LL.M. (U.E.A.), Leitender Regierungsdirektor, Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften und Leiter der Abteilung Recht/Zentrale Ausbildungseinrichtung für die Rechtspflege der Bundeswehr am Zentrum Innere Führung.Der Artikel schreibt einen früheren Beitrag des Verfassers zum Thema fort: Weber 2006. Der Verfasser gibt seine persönliche Auffassung wieder.
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Notes
- 1.
- 2.
Einsatz- und völkerrechtliche Fragen, die sich aus dem Mandat für einen Auslandseinsatz ergeben, das polizeiähnliche Tätigkeiten (z. B. KFOR) oder bestimmte Verpflichtungen zur Unterstützung der Strafverfolgung durch Internationale Strafgerichtshöfe etc. vorsieht, bleiben an dieser Stelle außer Betracht.
- 3.
Mit Rücksicht auf das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit bestimmt § 16 Wehrdisziplinarordnung (WDO) ein teilweises disziplinares Verhängungsverbot bei zuvor verhängter gerichtlicher Strafe, behördlicher Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a StPO. Der umgekehrte Fall einer vorab verhängten einfachen oder gerichtlichen Disziplinarmaßnahme wird in §§ 43 und 128 WDO durch entsprechende Korrekturverfahren berücksichtigt. Siehe hierzu Dau 2013, § 16, Rn. 1; Bachmann 2001, S. 187 f.
- 4.
Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 3 WStG ist dies eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.
- 5.
Vgl. zur disziplinaren Würdigung von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Leitentscheidung des BVerwG, Urteil vom 10.08.1994, 2 WD 24/94, NZWehrr 1995, S. 166 ff.
- 6.
- 7.
- 8.
Einleitungsbehörde sind diejenigen Disziplinarvorgesetzten (i. d. R Befehlshaber, Kommandeure, Amtschefs, Inspekteure), die in § 94 WDO in Verbindung mit dem Erlass „Einleitungsbehörden“ des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) dazu bestimmt sind. Der Erlass ist abgedruckt bei Schnell und Ebert 2012, C 11e.
- 9.
Abgedruckt bei Schnell und Ebert 2012, C 11a.
- 10.
Vergleiche hierzu den Erlass des BMVg „Strafverfolgungsbehörden im Sinne von § 33 Abs. 3 Wehrdisziplinarordnung und Benachrichtigung der Polizei“, in: Schnell und Ebert 2012, C 11c.
- 11.
Siehe hierzu den Erlass des BMVg „Entnahme von Blutproben bei Soldaten“, in Schnell und Ebert 2012, C 72 g.
- 12.
Abdruck in Meyer-Goßner 2012, Anhang 13.
- 13.
Nr. 19 MiStra; Nr. 20 MiStra sieht abweichende Regelungen für Mitteilungen in Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit vor.
- 14.
Vgl. z. B. § 48 SG für Berufssoldaten, § 54 Abs. 2 Nr. 2 SG für Soldaten auf Zeit.
- 15.
Die Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Soldaten liegen. Siehe hierzu Bachmann 2001, S. 181.
- 16.
- 17.
Vgl. Nr. 90 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).
- 18.
Meyer-Goßner 2012, § 161, Rn. 1a.
- 19.
Das Strafverfolgungsinteresse tritt immer dort zurück, wo es dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
- 20.
Ambos 2011, S. 2 f.
- 21.
Eventuell konkurrierende Strafansprüche und Jurisdiktionsbefugnisse des Aufenthaltsstaates sind nicht Gegenstand dieser Arbeit. Dies wird umfangreich untersucht von Knoche 1997.
- 22.
- 23.
Nach § 6a WPflG bzw. § 59 i. V. m. § 62 SG.
- 24.
Heinen 2013, S. 341 f.
- 25.
Lucks 2008, S. 33 f.
- 26.
A.A. Krisam und Gronimus 2003, S. 26. Die Autoren sprechen sich für eine Rechtspflege „vor Ort“, einschließlich Wehrdisziplinaranwaltschaft und auswärtigen Kammern der Truppendienstgerichte aus.
- 27.
Frank, Stern 6/1994, S. 126 f.
- 28.
Der Begriff grenzt ab zu den Rechtshilfeinstituten der Aus- und Durchlieferung und der Vollstreckungshilfe sowie zu den in Abkommen geregelten Spezialmaterien.
- 29.
Bis 2002 oblag die nationale Führung der deutschen Einsatzkontingente dem Heeresführungskommando in Koblenz, dann ist diese Aufgabe auf das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) in Potsdam übergegangen.
- 30.
Lingens 2001, S. 43.
- 31.
Vgl. die Auflistung des Leistungsspektrums, zu dem die Feldjägertruppe durch Ausbildung und Ausrüstung befähigt ist, bei Heinen 2013, S. 370.
- 32.
Heinen 2013, S. 343.
- 33.
In Verbindung mit dem Erlass „Abgabe an die Staatsanwaltschaft“, abgedruckt bei Schnell und Ebert 2012, C 11a.
- 34.
- 35.
Maunz 2005, Art. 35, Rn. 5.
- 36.
Hierzu ausführlich Heinen 2000, S. 139 f. Viele der dort zusammengetragenen Gegenargumente sind auf den Rechtsberaterstabsoffizier übertragbar.
- 37.
Vgl. den FDP-Vorstoß „Strafverfolgung deutscher Soldaten im Auslandseinsatz rechtsstaatlich sicherstellen“, in BT-Drs. 15/3508 vom 30.06.2004, der jedoch offensichtlich nicht weiter verfolgt wird; Bunzen 2005, S. 106 f.
- 38.
Meyer-Goßner 2012, § 152 GVG, Rn. 1.
- 39.
Vgl. zu den rechtlichen Implikationen und zu den Folgen des Ereignisses für die Innere Führung der Bundeswehr Weber 2011, S. 149 ff.
- 40.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Az 3 BJs 6/10–4, Einstellungsverfügung vom 16. April 2010 (offene Version), www.generalbundesanwalt.de – Presseerklärung 8/2010 vom 19. April 2010, zuletzt besucht am 26. November 2012.
- 41.
Regierungserklärung des Bundesministers des Auswärtigen vom 10. Februar 2010, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 17/22, S. 1896 f.
- 42.
Siehe zu den vielschichtigen Gründen, die zu einer umfassenden nationalen Kodifikation geführt haben, Kreß 2000, sowie Kreß 2009, Einleitung VStGB, Rn. 32 f.; vgl. außerdem den Begründungsteil in: Bundesministerium der Justiz 2001, der weitgehend in den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 14/8524 vom 13.03.2002) übernommen wurde.
- 43.
- 44.
- 45.
Die in Artikel 83 Abs. 1 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (ZP I) geforderte Ausbildung wird in der Verpflichtung des § 33 SG konkretisiert und erweitert; vgl. Scherer et al. 2013, § 33, Rn. 2, der den befehlsrechtlichen Aspekt der Ausbildung herausstellt.
- 46.
Entscheidend ist, dass die genannten Straftatbestände „im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt“ begangen werden. Dies ist nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Auf die Feststellung des Verteidigungsfalles kommt es hingegen nicht an; vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/8524 vom 13.03.2002, S. 25.
- 47.
Vgl. die Einstellungsverfügung der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof,S. 5 ff: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Az 3 BJs 6/10–4, Einstellungsverfügung vom 16. April 2010 (offene Version), www.generalbundesanwalt.de – Presseerklärung 8/2010 vom 19. April 2010, zuletzt besucht am 26. November 2012.
- 48.
Artikel 17 IStGH-Statut; dazu Werle 2003, S. 80.
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Weber, S. (2014). Die „Straf-Rechtspflege“ in den Streitkräften – die Unterstützung (völker-) Strafrechtlicher Ermittlungen durch Rechtsberater der Bundeswehr. In: Safferling, C., Kirsch, S. (eds) Völkerstrafrechtspolitik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-28934-7_15
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