Zusammenfassung
In der Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle erfasst. Dabei sind die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten, die eine strenge Systematik vorgeben. Die einzelnen Aufzeichnungen sind innerhalb eines bestimmten organisatorischen Rahmens durchzuführen.
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Notes
- 1.
Hinsichtlich der Umschreibung der Größenklassen s. § 267 HGB.
- 2.
Hinsichtlich des Inhalts der Bilanz gilt für alle Gesellschaften, also auch Personengesellschaften, § 247 HGB.
- 3.
In den folgenden Darstellungen werden Datumsangabe und Unterzeichnung vernachlässigt. Ebenso erfolgt keine Nummerierung der Bilanzpositionen.
- 4.
Abweichungen können sich u. a. aufgrund von Buchungsfehlern oder nicht erfassten Wertveränderungen wie z. B. Diebstahl, Schwund, Verderb oder nicht gebuchten Belegen ergeben.
- 5.
Es können auch mehr als zwei Konten in einem Geschäftsvorfall angesprochen werden, s. dazu Abschn. 2.5.
- 6.
Üblich ist weiter die Trennung der Konten durch einen senkrechten Strich.
- 7.
In Anlehnung an Gabele und Mayer(2003, S. 77).
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Mumm, M. (2012). Das System der doppelten Buchführung. In: Einführung in das betriebliche Rechnungswesen. Springer-Lehrbuch, vol 5025. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-28273-7_2
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