Zusammenfassung
Zielsetzung
Nach diesem Kapitel kennen Sie
-
den Stellenwert der Arbeitssicherheit i. Allg. und im Rahmen der Instandhaltung im Besonderen,
-
die rechtlichen und arbeitsschutztechnischen Problembereiche von Instandhaltungsleistungen,
-
die prinzipielle Vorgehensweise der Durchführung einer Gefahren- und Sicherheitsanalyse.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Notes
- 1.
Vgl. Melzer-Ridinger und Neumann 2009, S. 172.
- 2.
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) v. 20.03.1975, letzte Änderung 19.07.2010.
- 3.
Lemke, Eichler, Integrierte Instandhaltung, Loseblattsammlung 1999, S. 1.
- 4.
§ 855 BGB: Besitzdiener ist derjenige, der kumulativ die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über eine Sache hat, ohne Besitzer zu sein, diesen Besitz für jemand anderen innehat, im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des Besitzherrn tätig ist, in Bezug auf die Sache weisungsgebunden handelt und (steht so nicht ausdrücklich im Gesetz) dies auch offenkundig tut.
- 5.
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vom 15.12.1989.
- 6.
UVV VBG 1 § 39.
- 7.
§ 13 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
§ 14 Schadensersatz durch Geldrente
Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 12 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz sind für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 15 Haftungshöchstgrenzen
Der Ersatzpflichtige haftet für Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Mio. € und für Sachbeschädigungen ebenfalls insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 85 Mio. €, soweit die Schäden aus einer einheitlichen Umwelteinwirkung entstanden sind. Übersteigen die zu leistenden Entschädigungen die in Satz 1 bezeichneten jeweiligen Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
- 8.
UHG § 2 Haftung für nichtbetriebene Anlagen
1. Geht die Umwelteinwirkung von einer noch nicht fertig gestellten Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen, so haftet der Inhaber der noch nicht fertig gestellten Anlage nach § 1.
2. Geht die Umwelteinwirkung von einer nicht mehr betriebenen Anlage aus und beruht sie auf Umständen, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben, so haftet derjenige nach § 1, der im Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs Inhaber der Anlage war.
- 9.
UHG § 6 Ursachenvermutung
1. Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so
2. wird vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Betriebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
3. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb liegt vor, wenn die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt.
4. Besondere Betriebspflichten sind solche, die sich aus verwaltungsrechtlichen Zulassungen, Auflagen und vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, soweit sie die Verhinderung von solchen Umwelteinwirkungen bezwecken, die für die Verursachung des Schadens in Betracht kommen.
5. Sind in der Zulassung, in Auflagen, in vollziehbaren Anordnungen oder in Rechtsvorschriften zur Überwachung einer besonderen Betriebspflicht Kontrollen vorgeschrieben, so wird die Einhaltung dieser Betriebspflicht vermutet, wenn
a. die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann, und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflicht ergeben haben, oder
b. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.
- 10.
www.arbeitssicherheit-online.com/recht/recht_bgva1.htm (24.04.09).
- 11.
- 12.
Vgl. Gessenich, S. (Hrsg.): Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1998.
- 13.
- 14.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) (seit 2000: Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, VSG) stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.
Quellenverzeichnis
Literatur
Fischer, A.: Wartungsverträge, Inspektion, Wartung und Instandsetzung technischer Einrichtungen. Erich Schmidt, Berlin (2000) (ISBN: 3-503-05931-8)
Gessenich, S. (Hrsg.): Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. E. Blottner Verlag (1998)
Lemke, E., Eichler, C.: Integrierte Instandhaltung – Handbuch für die betriebliche Praxis, Technik-Management-Wirtschaftlichkeit, Loseblattsammlung. Ecomed Verlagsgesellschaft, Landsberg (1999)
Melzer-Ridinger, R.; Neumann, A.: Dienstleistung und Produktion, Physica, Heidelberg (2009) (ISBN: 978-3-7908-1987-8)
Strunz, M. et al.: Erarbeitung eines Konzeptes zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in ausgewählten Kompetenzzellen der Hauptwerkstatt Schwarze Pumpe (unveröffentl. Abschlussbericht). Hochschule Lausitz, Senftenberg (2008)
Internetquellen
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/taabfall.pdf (24.04.10)
http://www.arbeitssicherheit-online.com/recht/recht_bgva1.htm (24.04.10)
http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/taabfall.pdf (25.04.2011)
Normen und Gesetze
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Verordnung über Arbeitsstätten (BGBl. I S. 729) v. 20.03.1975 letzte Fassung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) letzte Änderung Art. 4 VO vom 19. 7. 2010 (BGBl. I S. 960, 965 ff.)
Berufsgenossenschaftl. Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, BGV
BGV A1 Grundsätze der Prävention
BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (enthält Gefahrensymbole, Gebots- und Verbotszeichen sowie Vorschriften über die Kennzeichnung von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen usw.)
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG): Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 (BGBl. I S. 2705), letzte Änderung 18.8.2010 (BGBl. I S. 1163, 1166)
Wasserhaushaltsgesetz (WasserHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27. 7.1957 (BGBl. I S. 1110, 1386), letzte Änderung Art. 12 G vom 11.8.2010 (BGBl. I S. 1163, 1168 f.)
Bundes-Immissionsgesetz (BImSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen vom 15.3.1974 (BGBl. I S. 721, ber. S. 1193), Neufassung 26.9.2002 (BGBl. I S. 3830), letzte Änderung Art. 2 G vom 21.7. 2011 (BGBl. I S. 1475, 1498)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom. 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782), Neufassung 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), letzte Änderung Art. 2 G vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1625)
Gerätesicherheitsgesetz (GPG): Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219), zuletzt geändert Art. 2 G vom 7.3.2011 (BGBl. I S. 338)
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) v. 10.12.1990 (BGBl I S. 2634, Neufassung vom 23.11.2007 (BGBL I S. 2631), zuletzt geändert Art. 9 Abs. 5 v. 23.11.2007 (BGBL I S. 2631)
Author information
Authors and Affiliations
Corresponding author
Rights and permissions
Copyright information
© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Strunz, M. (2012). Arbeitssicherheit und Umweltverträglichkeit als Instandhaltungsziele. In: Instandhaltung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-27390-2_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-27390-2_4
Published:
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-27389-6
Online ISBN: 978-3-642-27390-2
eBook Packages: Computer Science and Engineering (German Language)