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Papinian D. 18,7,6pr. und die Sanktionierung von Freilassungs- und Prostitutionsverboten bei Sklavenverkäufen

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Argumenta Papiniani
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Zusammenfassung

Nach römischem Recht beherrschte der Eigentümer das Schicksal seines Sklaven in nahezu jeder Hinsicht. Es griffe zu kurz, diese Herrschaft schlicht aus dem Eigentum als solchem abzuleiten. Das zeigt sich schon darin, dass sie in der abgeschwächten Form des Patronats die Freilassung des Sklaven und damit den Verlust des Eigentums an ihm überdauert. Die Vollherrschaft über die Person folgt vielmehr aus der Eingliederung des Sklaven in den Hausverband; sie ist eine Erscheinungsform der patria potestas. Folgerichtig endet die Herrschaft des früheren paterfamilias, wenn der Sklave mit seiner Veräußerung aus seinem Hausverband ausscheidet und in denjenigen des Erwerbers eintritt.

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Notes

  1. 1.

    Einschränkungen ergaben sich etwa aus der allgemeinen sittlichen Aufsicht der Zensoren, deren Amt unter Domitian 84 nach Christus in der Prinzipatsgewalt aufging (Kaser, Römische Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Göttingen 1976, S. 105, 109). Entsprechend wiesen die Kaiser ihre Beamten an, wie sie mit den Beschwerden von Sklaven über Mißhandlungen durch ihre Eigentümer umzugehen hatten, vgl. Ulp. D. 1,6,2; Ulp. D. 1,12, 1, 8; COLL. 3,3,5.6.

  2. 2.

    Vgl. nur Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 19. Aufl., München 2008, § 12 Rn. 3 f.

  3. 3.

    Prostitution war in Rom – auch und gerade in den Zeiten der juristischen Klassik – ein weit verbreitetes Phänomen von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz; vgl. dazu eingehend McGinn, The Economy of Prostitution in the Roman World, Ann Arbor 2004, S. 71 ff. Nach Pomp. D. 3,2,4,3 konnten mancipia prostituta Teil eines peculium sein, was darauf hindeutet, dass mit Sklavinnen bestückte Bordelle als regelrechte Unternehmen mit einer gewissen rechtlichen Verfassung geführt wurden. Das klassische römische Recht kannte kein Verbot, die eigenen Sklaven als Prostituierte arbeiten zu lassen: Von der lex Iulia de adulteriis coercendis waren nicht nur Sklaven (vgl. etwa Pap. D. 48,5,6pr.), sondern wohl auch Prostituierte ausgenommen (vgl. McGinn, Prostitution, Sexuality, and the Law in Ancient Rome, New York 1998, S. 197 f.). Die rechtliche Möglichkeit der Eigentümer, ihre Sklaven auf diese Weise auszunutzen, wurde nur halbherzig beschränkt. So konnte sich etwa derjenige, der eine Sklavin freiließ, die zuvor als Prostituierte für ihn gearbeitet hatte, als Dienste, die sie aufgrund ihrer Freilassung schulden würde, nicht versprechen lassen, dass sie auch weiterhin für ihn der Prostitution nachgehe, Call. D. 38,1,38pr. Kaiser Hadrian verbot den „grundlosen“ Verkauf von Sklaven an Zuhälter, HA Hadr. 18, 8. Vgl. hierzu auch Sicari, Prostituzione e tutela giuridica della schiava, Bari 1991, S. 51 ff. Erst Kaiser Theodosius stellt es mit einer Konstitution aus dem Jahr 428 unter Strafe, seine Sklaven zur Prostitution zu zwingen, CTH. 15,8,2 = (stark gekürzt) C. 1,4,12 = C. 11,41,6.

  4. 4.

    Verbreitet wird angenommen, dass Papinian seiner Erörterung einen einheitlichen Fall zugrunde legt, in welchem dem Käufer der Sklavin sowohl deren Freilassung als auch ihre Prostituierung verboten wird; so etwa Betti, Istituzioni di diritto romano, Bd. 2.1, Padua 1960, S. 63. Ebenso offenbar auch die Übersetzung von Misera, in: Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler (Hg.), Corpus Iuris Civilis – Text und Übersetzung, Bd. 3, Heidelberg 1999 („…weder freigelassen noch der Prostitution preisgegeben … nachdem eine der beiden Vertragsbestimmungen verletzt worden ist…“) und die von Watson, The Digest of Justinian, Bd. 2, Philadelphia 1985 („…extracting from the purchaser an undertaking that she will not be manumitted nor put to prostitution…“). Näher liegt, dass Papinian zwei Fallvarianten bietet, in denen dem Käufer jeweils nur das eine oder das andere verboten wurde. Denn Papinian erörtert beide Nebenbestimmungen später völlig unabhängig voneinander. Im Ergebnis ebenso Astolfi, Sabino e la vendita degli schiavi, SDHI 52 (1986), 537 f.; Sicari, Leges Venditionis, Bari 1995, S. 269 ff. Fn. 125.

  5. 5.

    Zu diesem inhaltlich zwanglosen, wenn auch grammatikalisch etwas ungewöhnlichen Verständnis von aliquo facto sehr ausführlich Sicari (Fn. 4), S. 65–77.

  6. 6.

    Vgl. Ulp. D. 19,1,11,2.

  7. 7.

    McGinn, Ne serva prostituatur – Restrictive Covenants in the Sale of Slaves, SZ 107 (1990), 315, 332 mit Fn. 62. Wenig einleuchtend Astolfi, SDHI 52 (1986), 537, 538: Der Verkäufer habe bei dem Käufer den Irrtum erregt, er sei Eigentümer der Sklavin geworden, und solle von diesem Irrtum nicht dadurch profitieren, dass er vom Käufer die versprochene Vertragsstrafe verlangen könne. Nicht überzeugend auch Sicari (Fn. 4), S. 113: Die quidam sähen die exceptio doli darin begründet, dass die Freiheit der Sklavin, welche der Verkäufer verhindern wollte, schließlich ohnehin und unabhängig von der Freilassung durch den Käufer eintrat – es sei dolos, wenn der Verkäufer Ersatz für einen Schaden verlange, den er ohnehin erleiden müsse. Diese Argumentation ist nicht zwingend – der Verkäufer kann schon mit Blick auf das Patronatsverhältnis durchaus ein Interesse daran haben, dass nicht gerade der Käufer die Sklavin freilässt – und setzt voraus, dass die Sklavin auch in der von Papinian geschilderten Eviktionsvariante frei war oder wurde, was nicht zutrifft (vgl. die folgende Fn.).

  8. 8.

    Nach Betti (Fn. 4), S. 63, handelt es sich hier um eine vindicatio in libertatem. Hiergegen bereits überzeugend Sicari (Fn. 4), S. 79 f., die jedoch ebenfalls annimmt, evincere könne hier nicht im gewöhnlichen technischen Sinne verstanden werden, weil die Sklavin schließlich frei geworden und gegen das Freilassungsverbot verstoßen worden sei, was durch die Eviktion als solche nicht habe geschehen können. Sicari will das evincatur daher unter Hinweis insbesondere auf Paul. D. 19,1,43 dahin verstehen, dass die Sklavin aufgrund einer fideikommissarischen oder bedingten testamentarischen Freilassung zur Freiheit gelangt sei (S. 84 ff.). Dieser Annahme, die in der Quelle nicht die kleinste Stütze findet, bedarf es nicht, denn dass die Sklavin auch in der Fallvariante ihrer Eviktion frei wurde, sagt Papinian keineswegs.

  9. 9.

    Vgl. Afr. D. 19,1,30,1.

  10. 10.

    Ob man hier von Unwirksamkeit sprechen kann, erscheint fragwürdig. Insbesondere liegt (entgegen Sicari [Fn. 4], S. 163 ff., 179) keine Unmöglichkeit vor: Die Erfüllung des Versprechens, die Geldzahlung, bleibt als solche möglich. Nur kann eben die Bedingung, unter der die Zahlung geschuldet ist, nicht eintreten. Insofern besteht eine gewisse Parallele etwa zu Ulp. D. 7,9,3,4 (cautio usufructuaria verfällt nicht, wenn der Stipulationsgläubiger das Eigentum zwischenzeitlich veräußert hat, weil stillschweigend vorausgesetzt wird, daß der Gläubiger bei Erlöschen des Nießbrauchs noch Eigentümer ist; hierzu und zur Berücksichtigung des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ im Rahmen der Auslegung eines Stipulationsversprechens Finkenauer, Stipulation und Geschäftsgrundlage, SZ 126 (2009), 305, 338 f. und passim).

  11. 11.

    Ebenso bereits Voci, Le obbligazioni romane, Bd. 1.1, Mailand 1969, S. 259; Astolfi, SDHI 52 (1986), 537, 538.

  12. 12.

    Für diese Bedeutung von peti und exigi bereits Knütel, Stipulatio ponae, Köln/Wien 1976, S. 358; Voci (Fn. 11), S. 260. Zur Echtheit McGinn, SZ 107 (1990), 315, 332.

  13. 13.

    Hinter dieser Bemerkung steht womöglich die Anschauung, daß das sittlich verwerfliche Verhalten eines früheren Hausangehörigen auch auf den früheren Hausvorstand zurückfällt; vgl. McGinn, SZ 107 (1990), 315, 345 ff., 349 f.; Finkenauer, Die Rechtsetzung Mark Aurels zur Sklaverei, Mainz 2010, S. 35. Voci (Fn. 11), S. 259, und Astolfi, SDHI 52 (1986), 537, 539, meinen dagegen, die Verletzung der verecundia könne sich daraus ergeben, dass der Verkäufer mit der Sklavin verwandt sei.

  14. 14.

    Unten nach Fn. 43.

  15. 15.

    Dazu etwa Ankum, Papinian, ein dunkler Jurist?, OIR 2 (1996), 5, 13.

  16. 16.

    Und, obwohl Modestin so formuliert, wohl nicht schon dann, wenn die Sklavin ohne die Klausel weiterveräußert wird, so etwa auch Wimmer, Konstruktionen gebundenen Eigentums, in: Gamauf (Hg.), Festschrift für Herbert Hausmaninger zum 70. Geburtstag, Wien 2006, S. 341, 348.

  17. 17.

    Vgl. auch D. 18,1,56 Paul 50 ad ed. Si quis sub hoc pacto vendiderit ancillam, ne prostituatur et, si contra factum esset, uti liceret ei abducere, etsi per plures emptores mancipium cucurrerit, ei qui primo vendit abducendi potestas fit. – Wenn jemand eine Sklavin mit der Abrede verkauft hat, dass sie nicht der Prostitution preisgegeben werden darf und der Verkäufer bei einem Verstoß berechtigt ist, die Sklavin in sein Haus zurückzuführen, darf derjenige, der sie zuerst verkauft hat, sie auch dann in sein Haus zurückführen, wenn die Sklavin inzwischen durch die Hände mehrerer Käufer gegangen ist.

  18. 18.

    D. 40,8,7 Paul lib sing de libertatibus dandis. Imperator noster cum patre suo constituit in eo, qui, cum possit abducere prostitutam ancillam, pecunia accepta manus iniectionem vendidit, ut libera esset: nihil enim interesse, ipse abducas et prostituas an patiaris prostitutam esse pretio accepto, cum possis eximere. – In dem Fall, dass eine Sklavin prostituiert wurde und jemand, der sie deswegen hätte in sein Eigentum zurückführen können, das Bemächtigungsrecht verkaufte, nachdem er das Geld erhalten hatte, hat unser Kaiser mit seinem Vater bestimmt, dass die Sklavin frei sein solle; denn es mache keinen Unterscheid, ob du sie selbst abführst und prostituierst oder ob du, nachdem du den Preis erhalten hast, zulässt, dass sie prostituiert wird, obwohl du sie wegnehmen kannst.

  19. 19.

    Tryph. D. 49,15,12,16.

  20. 20.

    Marcian. D. 40,9,9,2. Vgl. neben den folgenden Quellen auch Ulp. D. 30,44,7; Ulp. D. 29,5,3, 15; C. 4,57,5pr. (Gordian, 240 n. Chr.).

  21. 21.

    Sehr genau lässt sich dagegen bestimmen, wann die spiegelbildliche Bestimmung, das Freilassungsgebot ut manumittatun, dingliche Wirkung erlangte, nämlich mit einer Konstitution Mark Aurels, vgl. C. 4,57,2. Wie Scaev. D. 18,7,10 belegt, hatte Scaevola, der selbst im Rate Marc Aurels saß (Ulp. D. 36,1,23pr.), sich zunächst noch dagegen entschieden, dem abredewidrig nicht freigelassenen Sklaven die Freiheit zuzuerkennen (vgl. auch noch Scaev. D. 45,1,122,2); erst Claudius Tryphoninus, Schüler des Scaevola, trägt den neuen Rechtszustand in dessen Digesta nach.

  22. 22.

    Übersetzung von Manthe, Die Institutionen des Gaius, 2004.

  23. 23.

    Als erste lex perfecta ordnete die lex Aelia Sentia die Unwirksamkeit von Freilassungen auch in anderen Fällen unmittelbar an, namentlich, wenn die Freilassung dazu diente, die Gläubiger des Freilassenden zu schädigen, vgl. dazu Klinck, Zum Nachweis der Benachteiligungsabsicht bei fraudatorischen Sklavenfreilassungen, Im Zweifel gegen die Freiheit, in: Finkenauer (Hg.), Sklaverei und Freilassung im römischen Recht: Symposium für Hans Josef Wieling zum 70. Geburtstag, Berlin 2006, S. 83 ff.

  24. 24.

    So – allerdings sehr bestimmt – auch Wilinski, Ricerche sull`alienazione degli schiavi nel diritto romano: Vendita dello schiavo con la clausola ne manumittatur, Index 5 (1974), 321, 325; anders dagegen Kaser, Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, Wien/Köln/Graz 1986, S. 185 Fn. 47.

  25. 25.

    Pap. D. 50,5,8,5. Zur Datierung Ankum, OIR 2 (1996), 5, 9; Wieacker, Römische Rechtsgeschichte – Zweiter Abschnitt, München 2006, S. 129; Sicari (Fn. 4), S. 23 mit zahlreichen Nachw. in Fn. 2.

  26. 26.

    Vgl. neben den in der vorigen Fn. Genannten schon Fitting, Alter und Folge der Schriften römischer Juristen von Hadrian bis Alexander, 2. Aufl., Halle 1908, ND Osnabrück 1968, S. 74; Lenel, Palingenesia iuris civilis, Bd. 1, Leipzig 1889, Sp. 813 Anm. 2, und etwa noch Liebs, Aemilius Papinianus, in: Sallmann (Hg.), Handbuch der Lateinischen Literatur der Antike, Bd. IV: Die Literatur des Umbruchs – Von der römischen zur christlichen Literatur 117–284 n. Chr., München 1997, § 410, § 416 B.5 („entstand in den frühen bis mittleren 190er Jahren“).

  27. 27.

    Babusiaux, Papinians Quaestiones – Zur rhetorischen Methode eines spätklassischen Juristen, München 2011, S. 5 ff., und schon Babusiaux, Kommentare des Kaiserrechts in Papinians Quaestiones, SZ 126 (2009), 156, 160 f. Fn. 4.

  28. 28.

    Sicari (Fn. 4), S. 142 ff.; ebenso McGinn, SZ 107 (1990), 315, 333 mit Fn. 63 und 334 mit Fn. 68. Dagegen nimmt Kaser (Fn. 24), S. 186 mit Fn. 53, Pap. D. 18,7,6, pr.1 ohne weitere Begründung zum Beleg dafür, dass eine gegen das Gebot ne manumittatur verstoßende Freilassung ohne weiteres unwirksam sei.

  29. 29.

    Sie scheint auch im Übrigen überzeugender. Babusiaux (Fn. 27) stützt ihre Gegenthese mit zwei Hilfsthesen: (1) optimus noster Severus Augustus in D. 50,5,7 Pap. 36 quaest. sei Caracalla, der jüngst zum Augustus erhoben worden sei, und nicht Septimius Severus, dessen Augustus-Titel keiner Rede mehr wert gewesen sei; (2) bei dem in D. 40,7, 34,1 Pap. 21 quaest. zitierten Antoninus handele es sich entgegen der herrschenden Ansicht nicht um Antoninus Pius, sondern um Caracalla (so nun auch Liebs, Hofjuristen der römischen Kaiser bis Justinian, München 2010, S. 62 Fn. 239). Keine dieser Hilfsthesen lässt sich eindeutig be- oder widerlegen; es kann hier also nur um Wahrscheinlichkeitsbewertungen gehen. Was die erste These betrifft: Sowohl in den quaestiones (Pap. D. 31,67,9; D. 22,1,6,1: imperator (noster) Severus) als auch in den responsa (Pap. D. 34,9,18 divus Severus) meint Papinian mit „Severus“ sonst Septimius Severus. Man sollte annehmen, dass Papinian gerade bei Konstitutionen aus der Zeit der Samtherrschaft mit Caracalla darauf bedacht gewesen sei, eine Verwechselung der beiden Kaiser zu vermeiden. Dass die bloße Hinzufügung des Augustus-Titels in den Augen Papinians die Urheberschaft Caracallas hinreichend klargestellt hätte, halte ich für unwahrscheinlich, jedenfalls aber für unwahrscheinlicher, als dass Papinian Septimius Severus zur Abwechslung auch einmal mit seinem längst erworbenen Augustus-Titel zitiert, insbesondere, wenn er ihm als optimus maximusque princeps noster besonders huldigt. Die zweite These wird dadurch erheblich geschwächt, dass Papinian insgesamt mit sehr uneinheitlicher Titulatur (vgl. die Übersichten bei Fitting [Fn. 26], S. 72 f., 76) und insbesondere entgegen Babusiaux Antoninus Pius in den quaestiones nicht einheitlich als „Titus Antoninus“ zitiert, sondern durchaus auch als divus Pius (Pap. D. 46,1,49,1; D. 48,5,39,8). Dann kann auch mit imperator Antoninus (so übrigens auch in Pap. D. 31,70pr.) durchaus Antoninus Pius gemeint sein. Nach alledem behält die Beobachtung Gewicht, dass Papinian in den Quaestionen Severus als imperator noster zitiert, was nahelegt, dass Septimius Severus allein herrschte, als Papinian die Quaestionen verfasste.

  30. 30.

    Cuiacius in lib. XXVII Quaest. Pap. ad L. VI. de Serv. export. = Opera Omnia, Bd. 4, Neapel 1722, Sp. 662 f. Ebenso etwa noch Betti (Fn. 4), S. 63; Voci, Le obbligazioni romane I 1, Mailand 1969, S. 257 ff.; Wilinski, Index 5 (1974), 321, 322; Knütel (Fn. 12), S. 358 f.; Ankum, Estudios de historia del derecho Europeo – Homenaje al P. G. Martínez Díez, Bd. 1, Madrid 1994, S. 43, 47. Vgl. auch die Übersetzung von Hulot, Corps de droit civil romain, Bd. 2, 1804, ND Aalen 1974 („… la fille esclave a été reprise par son maître…“) und noch diejenige von Watson (Fn. 4; „…through some act contrary to this proviso, she is evicted or becomes free…“).

  31. 31.

    Papinian, so führt Cujaz (Fn. 30) weiter aus, verneine dies für das Freilassungsverbot, weil die Freilassung schon aufgrund des Verbots unwirksam sei, gegen das Verbot also nicht verstoßen werden und die Vertragsstrafe somit nicht verfallen könne, da diese nur für den Freilassungserfolg, nicht den bloßen Akt, vereinbart sei. Anders liege dies beim Prostituierungsverbot, weil gegen dieses Verbot verstoßen werden könne, trotz der Wirkungen, die dieses auslöse.

  32. 32.

    Dagegen auch McGinn, SZ 107 (1990), 315, 332; Astolfi, SDHI 52 (1986), 537, 542; Sicari (Fn. 4), S. 269 ff. Fn. 125.

  33. 33.

    Vgl. von den in Fn. 30 Genannten Cujaz und Knütel, jeweils a. a. O.

  34. 34.

    Ungenau insoweit schon Kaser, Das Römische Privatrecht I, 2. Aufl., München 1971, S. 562, § 131 III 2 mit Fn. 83, auf den Knütel verweist; richtig dagegen Kaser (Fn. 24), S. 185.

  35. 35.

    Vgl. etwa C. 4,56,1 (oben unter III.1.).

  36. 36.

    Vgl. etwa C. 4, 55,1.2.

  37. 37.

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch schon Kaser (Fn.24), S. 185 f. Fn. 51; Ankum (Fn. 30), S. 47 f., der aber annimmt, dass das evincatur darauf verweise, im Fall des Freilassungsverbots habe der Verkäufer gegen den Käufer eine erfolgreiche vindicatio in servitutem und im Falle des Prostitutionsverbots eine vindicatio in libertatem angestrengt.

  38. 38.

    Etwa C. 4,55,1.2.

  39. 39.

    C. 4,56,1; Paul. D. 40,8,7; Paul. D. 18,1,56 (potestas abducendi).

  40. 40.

    Vgl. Mod. D. 37,14,7pr.

  41. 41.

    Ulp. D. 40,4,9,1.

  42. 42.

    Bezüglich des Freilassungsverbots ebenso Wittmann, SZ 91 (1974), 539, 540. Ablehnend McGinn, SZ 107 (1990), 315, 333 Fn. 64: „… Papinian avoids this reasoning precisely because it would make it difficult to distinguish his positions on the two stipulations“. Dieser Einwand greift indes nicht durch. Auch wenn man davon ausgeht, dass beide Verbote unwirksam sind – ja nur in dem Sinne, dass sie die ihnen sonst eigenen unmittelbaren Wirkungen nicht zeitigen! –, passt Papinians Argumentation: Bezüglich des Freilassungsverbots ist die Vertragsstrafenstipulation wirkungslos, weil der zu verhindernde rechtliche Erfolg nicht eintreten kann, bezüglich des Prostitutionsverbots aber wirksam, weil der zu verhindernde tatsächliche Erfolg durchaus eintreten kann, natürlich auch bei einer fremden Sklavin oder gar einer freien Frau. – Man könnte meinen, dass die zu erörterte Rechtsfrage diejenige sei, ob eine Strafstipulation auch dann wirksam ist, wenn das Verbot, das sie sanktionieren soll, unwirksam ist: So sollen nach McGinn, SZ 107 (1990), 315, 332 f. Fn. 62, die quidam ihre Gewährung der exceptio doli begründet haben. Aber dazu passt schon die von Papinian referierte Diskussion um die exceptio doli nicht: Aus der Unwirksamkeit des Verbots folgt kein Vorwurf gegen den Verkäufer, mit welchem eine exceptio doli des Käufers begründet werden könnte. Auch Papinians eigene Argumentation bezieht sich nicht auf die Unwirksamkeit des Freilassungs- oder Prostituierungsverbots, sondern auf die Möglichkeit, gegen dieses Verbot zu verstoßen.

  43. 43.

    Nur im Ergebnis ebenso Sicari (Fn. 4), S. 142 ff., die freilich nicht sieht, dass die Verbote ganz unabhängig von ihrer Wirkung hier von vornherein nicht wirksam sein können, sondern meint, Papinians Darstellung des Streits zwischen den quidam und Sabinus mit dem Argument incredibile est de actu manumittentis ac non potius de effectu benefici cogitatum habe keinen Sinn, wenn er die Unwirksamkeit der Strafstipulation mit der unmittelbaren Wirkung des Freilassungsverbots begründe.

  44. 44.

    Anders Misera (Fn. 4), dessen Übersetzung hier sonst gefolgt wird: „…wegen einer dem Käufer auferlegten Strafe…“. Aber homo kann sich hier kaum auf den Käufer beziehen, auch wenn die hier angebotene Übersetzung davon ausgehen muss, dass Papinian das Wort poena in unmittelbaren Zusammenhang in zweierlei Sinne verwendet.

  45. 45.

    Dass das Verbot, in das gewohnte soziale Umfeld zurückzukehren, für den Sklaven eine harte Strafe bedeuten konnte, liegt auf der Hand; vgl. dazu auch Jakab, Praedicere und cavere beim Marktkauf, München 1997, S. 18.

  46. 46.

    Übersetzung von Misera (Fn. 44).

  47. 47.

    Für die Werkgeschichte ist es aufschlussreich, dass die Kompilatoren offenbar noch auf eine Ausgabe der Quaestionen zurückgriffen, welche die frühere und die spätere Ansicht Papinians enthielt; vgl. dazu etwa – allerdings mit weitreichenden Interpolationsannahmen – Schulz, Scritti in onore di Contardo Ferrini pubblicati in occasione della sua beatificazione, Bd. 4, Mailand 1949, S. 254 ff. Und für den Umgang mit der Kompilatoren – oder jedenfalls der hier zuständigen Kommission – mit Klassikerkontroversen ist es aufschlussreich, dass sie der Nachwelt das Zeugnis über den Ansichtswandel Papinians erhielten.

  48. 48.

    Vgl. etwa C. 4,57,2; Paul. D. 40,1,9. – Ähnlich liegt es bei der Klausel ut exportetur, die ausweislich C. 4,55,3 zur Unwirksamkeit einer am verbotenen Ort vorgenommenen Freilassung und bei Rückkehr an diesen Ort zur Wiederversklavung führte, ohne dass dies vereinbart worden sein musste.

  49. 49.

    Eine gewisse Ausnahme stellt der Fall dar, dass der Veräußerer sich die manus iniectio vorbehalten hatte, dieses Recht aber entweder nicht ausübte oder aber die Sklavin nach der Wiederbemächtigung selbst prostituierte, mit der Folge, dass die Sklavin frei wurde, vgl. C. 4,56,1 (oben unter III.1); Paul. D. 40,8,7.

  50. 50.

    Zweifelhaft ist dies bei C. 7,6,1,4 (Iust.). Similique modo si quis ancillam suam sub hac condicione alienaverit, ne prostituatur, novus autem dominus impia mercatione eam prostituendam esse temptaverit, vel si pristinus dominus manus iniectionem in tali alienatione sibi servaverit et, cum ad eum fuerit reversa, ipse ancillam prostituerit, ilico in libertatem romanam eripiatur et, qui eam prostituerit, ab omni patronatus iure repellatur. qui enim ita degener et impius constitutus est, ut talem exerceret mercationem, quomodo dignus est vel ancillam vel libertam eam habere? – Wenn jemand seine Sklavin unter der Bestimmung veräußerte, dass sie nicht prostituiert werden solle, der neue Eigentümer aber versuchte, sie durch gewissenlose Feilbietung zu prostituieren, oder wenn der frühere Eigentümer sich in einer solchen Veräußerung die Wiederergreifung vorbehalten hatte und die Sklavin, nachdem sie zu ihm zurückgekehrt war, selbst prostituierte, wird sie auf ähnlich Weise sofort in die römische Freiheit entlassen, und derjenige, der sie prostituierte, wird von allen Patronatsrechten ausgeschlossen. Denn auf welche Weise ist jemand würdig, sie zur Sklavin oder Freigelassenen zu haben, der so schändlich und gewissenlos veranlagt ist, dass er mit einer solchen Feilbietung Gewerbe treibt? – In der ersten Sachverhaltsvariante ist keine Rede davon, dass für den Fall ihrer Prostituierung die Freiheit der Sklavin vereinbart worden war, und dennoch wird sie frei. Daraus wird man freilich nicht sicher schließen können, dass Justinian damit die Freiheit der Sklavin auch für diesen Fall anordnen wollte; vielleicht setzte er die Abrede nur als selbstverständlich voraus.

  51. 51.

    So Wittmann, SZ 91 (1974), 539, 540.

  52. 52.

    Vgl. Fn. 21.

  53. 53.

    Etwas anders lag es in dem Fall, dass der Verkäufer sich die Ausfuhr des verkauften Sklaven und für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Geldstrafe ausbedungen hatte. Nach C. 4,55,2 setzte sich zwar auch diese Bestimmung insoweit von selbst durch, als der Sklave bei Rückkehr an den ihm verbotenen Ort dem Fiskus verfiel; doch konnte der Verkäufer gleichwohl daneben auf Zahlung der Geldstrafe klagen.

  54. 54.

    Entsprechende Beobachtungen zur mentio heredis bei Finkenauer, Vererblichkeit und Drittwirkung der Stipulation im klassischen römischen Recht, Tübingen 2010, S. 209 und passim.

  55. 55.

    D. 1,12,1,8 Ulp lib sing de off preaf urb…. hoc quoque officium praefecto urbi a divi Severo datum est, ut mancipia tueatur ne prostituantur. –… Dem Stadtpräfekten ist vom vergöttlichten Kaiser Septimius Severus auch die Amtspflicht übertragen worden, die Sklaven davor zu schützen, dass sie der Prostitution preisgegeben werden.

  56. 56.

    Vgl. oben unter III. 2 und C. 4,55,2 (a. 200) Sev. et Ant. AA. Sezo Nedymo. Si, ut manus iniectionem haberes, cavisti tibi, iure tuo uti potes. quod si hoc omisisti et poenam stipulatus es, homo quidem fisco commissus est, tu vero nactus ex stipulatu actionem. in omnibus tamen quaritur, an domini voluntate in locum prohibitum venerit. – Wenn Du Dir das Recht ausbedungen hast, Hand an den Sklaven zu legen, kannst Du Dein Recht ausüben. Wenn Du dies aber unterlassen hast und Dir eine Strafe hast versprechen lassen, verfällt der Sklave dem Fiskus, und Du erwirbst eine Klage aus der Stipulation. Stets wird jedoch untersucht, ob er mit Willen des Eigentümers an den verbotenen Ort kam.

  57. 57.

    Die vorstehend zitierten Reskripte dürften aus Papinians Feder stammen, vgl. Honoré, Emperors and Lawyers, 2. Aufl., Oxford 1994, S. 76–81; diesem folgend Liebs (Fn. 26), S. 120 § 416 B 6.

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Klinck, F. (2013). Papinian D. 18,7,6pr. und die Sanktionierung von Freilassungs- und Prostitutionsverboten bei Sklavenverkäufen. In: Harke, J. (eds) Argumenta Papiniani. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-27137-3_5

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