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Leichenschau und Todesfeststellung

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Book cover Recht im Bereitschaftsdienst
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Zusammenfassung

Der Arzt kann im Bereitschaftsdienst unter Umständen auch mit Todesfällen konfrontiert sein. Er ist in diesem Fall aufgrund der gesetzlichen Regelungen in den meisten Bundesländern verpflichtet, die Leichenschau durchzuführen und eine Todesbescheinigung auszustellen. Daher werden nachfolgend die Grundlagen und die rechtlichen Probleme der Leichenschau dargestellt.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. etwa § 20 Abs. 1 BestattG BaWü; Psychrembel, unter „Leichenschau“, S. 1083; s. auch Ulsenheimer, S. 1520, Rn. 1.

  2. 2.

    Dettmeyer, S. 258.

  3. 3.

    Vgl. zu den Todeszeichen Kap. 10.3.2, S. 202 ff.

  4. 4.

    Vgl. ausführlich zur Obduktion Dettmeyer, S. 263 ff.

  5. 5.

    Psychrembel, unter „Sektion“, S. 1756. Vgl. zum Interessenwiderspruch bei Sektionen/Autopsien zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Patienten einerseits und der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Ausbildung, Forschung oder Aufklärung bei unklarer Todesursache andererseits Deutsch/Spickhoff, S. 450, Rn. 716 ff.

  6. 6.

    §§ 1, 25, 26 IfSG. Ferner gibt es die Seuchensektion, die Feuerbestattungssektion, die Versicherungssektion und die gerichtliche Obduktion, vgl. Ulsenheimer, S. 1520, Rn. 1.

  7. 7.

    §§ 87–91 StPO sowie § 159 StPO.

  8. 8.

    § 89 StPO.

  9. 9.

    § 91 Abs. 1 StPO.

  10. 10.

    Art. 70 Abs. 1 GG.

  11. 11.

    Die im Strafprozess angeordnete Leichenöffnung ist allerdings Bundesrecht, vgl. vorherige Fn. 116.

  12. 12.

    Die bereits im 19. Jahrhundert angestrebte Vereinheitlichung des Leichenschaurechts wurde bis heute in Deutschland nicht durchgeführt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten, vgl. Ulsenheimer, S. 1520, Rn. 4. Vgl. dort auch die Auflistung der in den jeweiligen Bundesländern bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen.

  13. 13.

    Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970, Stand März 2009.

  14. 14.

    Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) vom 15. September 2000.

  15. 15.

    § 20 Abs. 2 S. 1 BestattG BaWü.

  16. 16.

    Diese ist dem Facharzt für Pathologie vorbehalten.

  17. 17.

    § 20 Abs. 1 BestattG BaWü.

  18. 18.

    § 20 Abs. 2 BestattG BaWü.

  19. 19.

    Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass alle Ärzte über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die äußere Leichenschau vorzunehmen und um den eingetretenen Tod zweifelsfrei feststellen zu können. Allerdings gibt es einen spezialisierten amtlichen Leichenbeschauer, wie etwa in England, in Deutschland trotz entsprechender Forderungen nicht. Größere Studien haben jedoch zu Schätzungen geführt, wonach wenigstens 1.200 Tötungsdelikte bzw. 11.000 nicht natürliche Todesfälle pro Jahr der offiziellen Statistik entgehen und bei der Leichenschau fälschlicherweise als natürliche Todesfälle klassifiziert werden, vgl. Dettmeyer, S. 258.

  20. 20.

    § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 BestattVO BaWü. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (vgl. hierzu nachfolgendes Kap. 10.3.3, S. 204 f.) hat der im Rettungsdienst tätige Notarzt sofort die Rettungsleitstelle zu benachrichtigen, die die Polizei informiert. Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod hat der Notarzt auch in die Todesbescheinigung ohne Ursachenfeststellung einzutragen. Die weitere Leichenschau muss dann – außerhalb von Krankenhäusern und abgesehen von Unfällen im öffentlichen Raum – ein niedergelassener Arzt durchführen.

  21. 21.

    Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BestattG Bayern.

  22. 22.

    § 5 Abs. 3 BestattG Thüringen.

  23. 23.

    Vgl. hierzu Kap. 10.3.6, S. 210 f.

  24. 24.

    § 20 Abs. 3 BestattG BaWü.

  25. 25.

    § 22 Abs. 1 S. 1 BestattG BaWü.

  26. 26.

    Ulsenheimer, S. 1526, Rn. 15.

  27. 27.

    § 21 Abs. 4 BestattG BaWü.

  28. 28.

    § 21 Abs. 1 BestattG BaWü. Eine Verpflichtung, die Leichenschau zu veranlassen, besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist, § 21 Abs. 3 BestattG BaWü.

  29. 29.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Kap. 10.3.2, S. 202 ff.

  30. 30.

    Ulsenheimer, S. 1526, Rn. 14.

  31. 31.

    § 9 Abs. 1 BestattVO BaWü.

  32. 32.

    § 22 Abs. 1 S. 2 BestattG BaWü.

  33. 33.

    § 9 Abs. 2 BestattVO BaWü.

  34. 34.

    Zur Abschätzung des Todeszeitpunktes gibt es verschiedene Kriterien. Dies sind insbesondere Leichentemperatur, Hornhauttrübung, Pupillenreaktion, Totenflecke und Leichenstarre, vgl. näher Müller, S. 43.

  35. 35.

    Ulsenheimer, S. 1526, Rn. 15.

  36. 36.

    Vgl. zur fachlich korrekten Durchführung einer Leichenschau sehr instruktiv Madea/Dettmeyer, abrufbar unter www.aerzteblatt.de mit Hilfe der Stichwortsuche.

  37. 37.

    § 9 Abs. 3 BestattVO BaWü. Es empfiehlt sich, den Angehörigen der verstorbenen Person die Rechtspflicht des Arztes zu einer ordnungsgemäßen Leichenschau (insbesondere zum vollständigen Entkleiden) einfühlsam zu erklären. Wie die Praxis zeigt, beruht eventuelles Unverständnis der Hinterbliebenen bei der Durchführung einer Leichenschau (ebenso wie bei der Einstufung als „Todesart ungeklärt“) meistens auf mangelnder Kommunikation des Arztes mit den Angehörigen über dessen gesetzliche Pflichten bei der Durchführung der Leichenschau.

  38. 38.

    AG Wennigsen, Urt. v. 11.05.1988 – 11 -75/87 (84 Js 54654/86).

  39. 39.

    AG Wennigsen, Urt. v. 11.05.1988 – 11 -75/87 (84 Js 54654/86).

  40. 40.

    Madea/Rothschild, www.aerzteblatt.de/archiv/78005/.

  41. 41.

    § 23 BestattG BaWü.

  42. 42.

    Vgl. hierzu Kap. 18.6, S. 332 ff.

  43. 43.

    Vgl. hierzu auch Kap. 6.6, S. 118 f.

  44. 44.

    § 14 Abs. 1 und 2 BestattVO BaWü.

  45. 45.

    § 14 Abs. 3 BestattVO BaWü.

  46. 46.

    Ulsenheimer, S. 1527, Rn. 19. Vgl. jedoch zur Informationspflicht des Arztes bei ausdrücklicher Nachfrage des Patienten nach dem PatientenrechteG Kap. 13.3.3, S. 252.

  47. 47.

    Ulsenheimer, S. 1527, Rn. 19.

  48. 48.

    In BaWü ist er hierzu nach § 20 Abs. 3 BestattG verpflichtet, vgl. auch vorheriges Kap. 10.1.3, S. 196 f.

  49. 49.

    Ulsenheimer, S. 1527, Rn. 19.

  50. 50.

    Vgl. zu den sicheren und unsicheren Todeszeichen Kap. 10.3.2, S. 202 ff.

  51. 51.

    Vgl. etwa Pschyrembel, S. 1926 unter „Tod“; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 166.

  52. 52.

    Pschyrembel, S. 1926 unter „Tod, klin.“; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 167.

  53. 53.

    Pschyrembel, S. 811 unter „Hirntod“; Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes, Dritte Fortschreibung 1997, DÄBl 95, Heft 30, 24. Juli 1998 A–1861.

  54. 54.

    Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes, vgl. vorherige Fn. 53.

  55. 55.

    Der Hirntod ist zugleich ein wichtiges rechtliches Kennzeichen für den Zeitpunkt der Organentnahme beim toten Organspender. Dabei wird durch kontrollierte Beatmung die Herz- und Kreislauffunktion noch aufrechterhalten. Eine Organ- oder Gewebeentnahme ist nur zulässig, wenn vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG. Im Zusammenhang mit dem Transplantationsgesetz hat die Bundesärztekammer „Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes“ erlassen, vgl. vorherige Fn. 53.

  56. 56.

    Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 166 f.; Pschyrembel, S. 1926 unter „Tod, biol.“.

  57. 57.

    Vgl. hierzu auch Kap. 6.4.1, S. 110 f.

  58. 58.

    OLG München, Urt. v. 06.04.2006 – 1 U 4142/05.

  59. 59.

    Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 167. Vgl. zu den Zeitpunkten des Auftretens von sicheren und unsicheren Todeszeichen die Übersicht in Pschyrembel, S. 1927 unter „Todeszeitpunkt“.

  60. 60.

    Pschyrembel, S. 1926 unter „Todeszeichen“. Leichenflecken (Livores) treten ab ca. 30–60 min nach dem Kreislaufstillstand auf. Sie entstehen durch das Absinken des stillstehenden Blutes in tiefer gelegene Körperregionen. Innerhalb der ersten sechs Stunden sind Leichenflecken noch wegdrück- und umlagerbar. Danach tritt das Blut durch die Gefäßwand in das Gewebe, sodass die Leichenflecken nicht mehr entfernbar sind. Leichenflecken besitzen ein blau- bis grauviolettes Aussehen. An den Aufliegestellen des Körpers entstehen wegen der Druckbelastung keine Leichenflecken, vgl. Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 167.

  61. 61.

    Die Leichenstarre (Rigor mortis) tritt etwa 90–120 min nach dem Kreislaufstillstand aus Mangel an Energieträgern ein. Sie beginnt meist am Unterkiefer oder im Bereich der Nackenmuskulatur, weil hier Muskeln mit hoher Aktivität angesiedelt sind. Nach sechs Stunden ist die Leichenstarre voll ausgebildet. Sie löst sich ein bis zwei Tage nach dem Tod, je nach Körpertemperatur, durch beginnende Autolyse der Muskulatur, vgl. Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 169.

  62. 62.

    Der Beginn der Fäulnis ist stark temperaturabhängig. Sie entsteht durch bakterielle oder enzymatische Zersetzung, meist zuerst im Darm, vgl. Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 170.

  63. 63.

    Vgl. § 22 Abs. 2 S. 2 BestattG BaWü; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 167.

  64. 64.

    § 22 Abs. 2 S. 2 BestattG BaWü.

  65. 65.

    Richtlinien der Bundesärztekammer zur Feststellung des Hirntodes, vgl. Fn. 53, S. 201.

  66. 66.

    Pschyrembel, S. 1926 unter „Todeszeichen“; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 167.

  67. 67.

    Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 167.

  68. 68.

    Dettmeyer, S. 260.

  69. 69.

    OLG München, Urt. v. 06.04.2006 – 1 U 4142/05.

  70. 70.

    OLG München, Urt. v. 06.04.2006 – 1 U 4142/05. Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag haftete der Arzt in diesem Fall jedoch nicht wegen eines groben Behandlungsfehlers, vgl. hierzu Kap. 15.1.5, S. 281 f.

  71. 71.

    Vgl. hierzu Kap. 10.3.6, S. 210.

  72. 72.

    Pschyrembel, S. 1926 unter „Todesart“; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 170.

  73. 73.

    Allerdings gibt es offensichtlich einen medizinischen Streit darüber, ob und inwieweit als Todesursache in die Todesbescheinigung (vertraulicher Teil) der „altersbedingte“ Tod genannt werden darf. Während nach Auffassung mancher Ärzte der altersbedingte Tod ein „natürlicher“ Tod sei (so beispielsweise die Auffassung von Prof. Yen, Ärztliche Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg), akzeptieren andere Ärzte in einigen Gesundheitsämtern die „Altersschwäche“ offenbar nicht als Todesursache. Dies führt angeblich dazu, dass Ärzte bei der Ausstellung der Todesbescheinigung eine Diagnose „erfinden“ (müssen), etwa Herzinsuffizienz, um sich nicht mit dem Gesundheitsamt auseinandersetzen zu müssen. Für die Autorin scheint dies absurd, da ihr der Tod aus Altersschwäche – ohne weitere Krankheiten – nicht nur wünschenswert, sondern vollkommen natürlich scheint.

  74. 74.

    Beim plötzlichen Kindstod hat der Arzt immer die Kriminalpolizei hinzuzuziehen. Zur Untersuchung und Klärung der Todesursache wird in der Regel (auch zum Schutze der Angehörigen) eine Obduktion gerichtlich anordnet.

  75. 75.

    Pschyrembel, S. 1926 unter „Todesart“; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 170.

  76. 76.

    Dettmeyer, S. 260.

  77. 77.

    Dettmeyer, S. 260.

  78. 78.

    Vgl. Dettmeyer, S. 260.

  79. 79.

    Pschyrembel, S. 1926 unter „Todesart“; Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 170.

  80. 80.

    Die Todesbescheinigung Baden-Württemberg enthält darüber hinaus die weitere Kategorie „Weitere Angaben zur Klassifikation der Todesursache“, z. B. bei Unfall, Vergiftung, Gewalteinwirkung, Selbsttötung sowie bei Komplikationen medizinischer Behandlung.

  81. 81.

    Dettmeyer, S. 260.

  82. 82.

    So kann beispielsweise ein 20-jähriger Patient aufgrund eines von einem anderen Fahrer verursachten Autounfalls querschnittsgelähmt und seit Jahren bettlägerig geworden sein. Wenn er im Alter von 35 Jahren eine Pneumonie bekommt und daran stirbt, so handelt es sich gerade nicht um einen „natürlichen“ Tod, sondern um einen „unnatürlichen“ Tod aufgrund des Unfalls 15 Jahre zuvor. Denn eine Pneumonie führt bei einem gesunden, nicht bettlägerigen Patient üblicherweise nicht zum Tode. Hätte also der Patient den Unfall nicht gehabt, wäre er nicht bettlägerig geworden und folglich nicht an der Pneumonie verstorben. Die Todesart ist daher trotz des großen Zeitabstandes als „nicht natürlich“ anzugeben.

  83. 83.

    Vgl. zum Meinungsstreit Ulsenheimer, S. 1524, Rn. 9.

  84. 84.

    Dettmeyer, S. 262; Ulsenheimer, S. 1524, Rn. 9.

  85. 85.

    Ulsenheimer, S. 1524, Rn. 9; Dettmeyer, S. 262.

  86. 86.

    Dettmeyer, S. 262.

  87. 87.

    § 159 StPO; Ulsenheimer, S. 1524, Rn. 9.

  88. 88.

    Vgl. hierzu ausführlich auch Müller, S. 30 ff.

  89. 89.

    So für BaWü § 9 Abs. 4 BestattVO. Manche Ärzte berichten allerdings auch davon, dass es ihnen – aufgrund des Veränderungsverbotes – bei Suizidpatienten, die sich erhängt haben, von der Polizei verboten wurde, den Patienten anzufassen, abzuhängen und eine Reanimation zu versuchen. Angesichts der ärztlichen Pflicht zur Hilfeleistung und Reanimation jedenfalls bis zum Zeitpunkt des „sicheren Todes“ (vgl. hierzu vorheriges Kap. 10.3.1, S. 201 f.), scheint eine solche polizeiliche Anordnung – trotz der polizeilichen Pflicht zur Aufklärung einer möglichen Straftat (etwa bei vorgetäuschtem Suizid) – höchst bedenklich.

  90. 90.

    Im Rahmen der vom Notarzt Dr. Wolfgang Tonn (Heidelberg) angebotenen Notdienstseminare wird von teilnehmenden Ärzten auch berichtet, dass Ärzte im Falle der Angabe „ungeklärte Todesart“ gelegentlich von der Polizei dazu gedrängt werden, in der Todesbescheinigung doch dringend „natürlicher Tod“ anzukreuzen. (!)

  91. 91.

    Vgl. für BaWü § 22 Abs. 3 S. 2 BestattG.

  92. 92.

    Vgl. Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 170.

  93. 93.

    Vgl. Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 170.

  94. 94.

    Z. B. § 22 Abs. 3 S. 1 BestattG BaWü.

  95. 95.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Kap. 10.3.2, S. 210 f.

  96. 96.

    Vgl. Kap. 10.3.2, S. 202.

  97. 97.

    Z. B. § 22 Abs. 2 BestattG BaWü.

  98. 98.

    Ulsenheimer, S. 1526, Rn. 16.

  99. 99.

    Vgl. etwa §§ 11 und 12 BestattVO BaWü.

  100. 100.

    § 271 StGB: „Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  101. 101.

    § 258 StGB, z. B. wenn eine Fehlintubation mit tödlichem Ausgang im Totenschein als „natürlicher Tod“ bezeichnet wird. Vgl. zur potentiellen Strafbarkeit bei unrichtiger Angabe der Todesursache auf dem Totenschein auch Ulsenheimer, S. 1714, Rn. 8.

  102. 102.

    VG Gießen, Urt. v. 15.02.2010 – 21 K 1466/09.GI.B.

  103. 103.

    § 12 Abs. 1 und 2 GOÄ.

  104. 104.

    Der Arzt wurde deswegen sowie wegen des völligen Unterlassens der Leichenschau zu einer Geldbuße von 3.500,- € verurteilt, vgl. Berufsgericht für Heilberufe beim LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 10.11.2011– BG–Ä 23/11.

  105. 105.

    Nach Schätzungen von Rechtsmedizinern werden jährlich in mindestens 1.200 Fällen Anzeichen für Tötungsdelikte übersehen, vgl. Artikel im Deutschen Ärzteblatt „NRW-Justizministerin fordert mehr Professionalität bei Leichenschau“, abrufbar unter www.aerzteblatt.de/nachrichten/36595/.

  106. 106.

    Nachweise u. a. bei Madea/Dettmeyer.

  107. 107.

    Z. B. Ansprüche/Rückforderungen einer Lebensversicherung, weil die konkrete Todesart/Todesursache nicht versichert ist.

  108. 108.

    Z. B. wegen Strafvereitelung, § 258 StGB.

  109. 109.

    Dettmeyer, S. 263.

  110. 110.

    Daran sind Vertreter der Justiz-, Innen- und Gesundheitsministerien mehrerer Bundesländer zusammen mit der Kultusministerkonferenz und dem Statistischen Bundesamt beteiligt.

  111. 111.

    Vgl. Artikel des Bundes Deutscher Kriminalbeamter „Gesundheitsministerkonferenz beschließt Reform der äußeren Leichenschau“ vom 10.09.2011 unter www.bdk.de/der-bdk/aktuelles/der-kommentar/.

  112. 112.

    Vgl. hierzu den tragischen Fall in Kap. 10.2.3, S. 199 f.

  113. 113.

    Die niedergelassenen Ärzte und die Krankenhausärzte sollten daher künftig nur noch den Tod feststellen, während die Leichenschau ausschließlich an entsprechend spezialisierte Ärzte oder Institute übertragen werden soll, vgl. etwa den Beitrag in der Ärztezeitung vom 02s.07.2010 „Länder wollen die Leichenschau völlig neu ordnen“. Es wurden allerdings Zweifel geäußert, ob diese Konzepte etwas an den strukturellen Problemen und an den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten über die Todesursache bei plötzlich und unerwartet Verstorbenen ändern werden, vgl. Madea/Rothschild (www.aerzteblatt.de/archiv/78005/). Denn gerade bei plötzlichen, unerwarteten Todesfällen habe die Leichenschau durch die einfache ärztliche Untersuchung geringe diagnostische Validität. Sie habe gerade nicht die gleiche diagnostische Aussagekraft wie eine Obduktion mit histologischen, molekularpathologischen, postmortal-biochemischen und toxikologischen Anschlussuntersuchungen. Obduktionen (also die innere Leichenschau) werden in Deutschland im internationalen Vergleich eher selten durchgeführt, vgl. Deutsch/Spickhoff, S. 450, Rn. 716. Sinnvoller sei es daher, im Rahmen einer Gesetzesnovellierung die zwingende Obduktion bei einer medizinisch unklaren Todesursache zu regeln, so etwa die Forderung von Madea/Rothschild; kritisch ebenso Dettmeyer, S. 263 ff.

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Bahner, B. (2013). Leichenschau und Todesfeststellung. In: Recht im Bereitschaftsdienst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-25964-7_10

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