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Einführung und Begriffsbestimmungen

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Book cover Recht im Bereitschaftsdienst

Zusammenfassung

In der gesamten Bundesrepublik Deutschland muss flächendeckend ein allgemeiner ärztlicher Bereitschaftsdienst (auch Notdienst oder Notfalldienst genannt) eingerichtet sein. Dieser ärztliche Bereitschaftsdienst wird von den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen für die rund 72 Mio. gesetzlich krankenversicherten Bürger organisiert. Er dient der Sicherstellung einer ambulanten ärztlichen Versorgung in dringenden Fällen außerhalb der Sprechstundenzeiten, insbesondere nachts, an Wochenenden und an Feiertagen. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird der Bereitschaftsdienst jährlich etwa 3,9 Mio. mal in Anspruch genommen.

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Notes

  1. 1.

    Vgl. zur Begrifflichkeit und zum Plädoyer für die bundesweit einheitliche Einführung des Begriffs „Bereitschaftsdienst“ nachfolgendes Kap. 1.2, S. 2 ff.

  2. 2.

    § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. dem Sicherstellungsauftrag der KVen.

  3. 3.

    Jedes Bundesland hat eine KV, in Nordrhein-Westfalen gibt es 2 KVen (Nordrhein und Westfalen-Lippe).

  4. 4.

    Vgl. hierzu näher Kap. 1.3, S. 4 ff.

  5. 5.

    Vgl. Online-Beitrag „Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Einheitliche Rufnummer von 2012 an“ vom 04.05.2011 unter www.aerzteblatt/nachrichten/45682.de.

  6. 6.

    Die Autorin bittet um Verständnis dafür, dass sie zur besseren Lesbarkeit die traditionell maskulinen Bezeichnungen „Arzt“ bzw. „Ärzte“ verwendet.

  7. 7.

    Vgl. zur Teilnahmepflicht und zu den Befreiungsmöglichkeiten Kap. 3, S. 41 ff.

  8. 8.

    Das von der Bundesregierung vorgelegte „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (kurz: Patientenrechtegesetz, vgl. BT-Drucks. 17/10488) wurde auf Basis der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit vom 28.11.2012 (vgl. BT-Drucks. 17/11710) vom Deutschen Bundestag am 29.11.2012 verabschiedet. Es tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBI 2013 Teil I Nr. 9 am 25.02.2013, S. 277–282) am 26.02.2013 in Kraft.

  9. 9.

    Kritisch ebenso Lippert, § 26, Rn. 15.

  10. 10.

    § 31 Abs. 1 S. 2 HBKG BaWü, § 26 BO Ärzte BaWü, NFD-O KVBW, Stand Januar 2013. Früher war allerdings auch in Baden-Württemberg die Bezeichnung „Bereitschaftsdienst“ üblich.

  11. 11.

    § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V.

  12. 12.

    Vgl. hierzu Kap. 1.5.2, S. 17.

  13. 13.

    Vgl. zur Definition des akuten Behandlungsfalls Kap. 1.3.1, S. 4.

  14. 14.

    Vgl. zur Definition des Notfalls Kap. 1.3.3, S. 6.

  15. 15.

    Vgl. hierzu Kap. 1.4, S. 10.

  16. 16.

    Vgl. auch Killinger, S. 5, Rn. 4 und S. 16, Rn. 24, der im weiteren Verlauf seiner profunden Arbeit allerdings leider selbst bei diesen verwirrenden Begriffen verbleibt.

  17. 17.

    So die Erfahrung des früher in der Kanzlei der Autorin tätigen Anwaltskollegen Dennis Lentz (vgl. Literaturverzeichnis) aus dessen langjähriger Tätigkeit als Rettungssanitäter.

  18. 18.

    BGH, Urt. v. 12.11.1992 – III ZR 178/91.

  19. 19.

    Vgl. hierzu näher Kap. 2.1.2, S. 22.

  20. 20.

    Vgl. www.beatebahner.de.

  21. 21.

    NFD-O KVBW, Stand Januar 2013. Die Notfalldienstordnung und die Organisation des Notdienstes in Baden-Württemberg befanden sich allerdings zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses in einem umfangreichen Reformprozess, vor allem im Hinblick auf die Vergrößerung der Bezirke und die Angliederung des Bereitschaftsdienstes an Krankenhäuser, vgl. hierzu Kap. 2.4, S. 34 f.

  22. 22.

    Die Leserinnen und Leser aus anderen Bundesländern werden hierfür um Verständnis gebeten.

  23. 23.

    Vgl. Präambel der NFD-O KVBW, Stand Januar 2013 und § 26 Abs. 2 MBO.

  24. 24.

    Vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1992 – III ZR 178/91.

  25. 25.

    Vgl. Killinger, S. 55, Rn. 100 m. w. N.

  26. 26.

    Vgl. Killinger, S. 54, Rn. 99 m. w. N.

  27. 27.

    Vgl. zur Definition des Notfalls nachfolgendes Kap. 1.3.3, S. 6 f.

  28. 28.

    Vgl. Killinger, S. 55, Rn. 100 m. w. N.

  29. 29.

    Vgl. Killinger, S. 55, Rn. 100.

  30. 30.

    Killinger, S. 55, Rn. 100.

  31. 31.

    Die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes entbindet den behandelnden Arzt jedoch nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten zu sorgen, wie es deren Krankheitszustand erfordert, vgl. Präambel der NFD-O KVBW, Stand Januar 2013.

  32. 32.

    Vgl. für BaWü § 3 Abs. 3 NFD-O KVBW, Stand Januar 2013.

  33. 33.

    Vgl. hierzu näher Kap. 5.3.1, S. 93 f.

  34. 34.

    Vgl. § 1 Abs. 4 NFD-O KVBW, Stand Januar 2013. Es ist somit auch im Bereitschaftsdienst das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V einzuhalten, vgl. hierzu ausführlich Bahner, Honorarkürzungen, S. 23 ff.

  35. 35.

    § 1 Abs. 2 S. 2 RDG BaWü; vgl. auch Killinger, S. 39, Rn. 67 mit weiteren eingehenden Ausführungen zur Definition des Notfallpatienten auf Basis der verschiedenen Landesgesetze und der medizinischen sowie rechtlichen Literatur; Lentz, S. 444.

  36. 36.

    Vgl. zur Unterscheidung zwischen einer sogenannten „primären Notfall-Lage“, die sich als Notfall noch vor Beginn der Behandlung ereignet, und einer sogenannten „sekundären Notfall-Lage“, die während einer laufenden Behandlung als unvorhergesehene

    Überraschungssituation eintritt, Killinger, S. 63, Rn. 112.

  37. 37.

    Vitalfunktionen sind die Körperfunktionen zur Sicherung der Lebensvorgänge des Organismus. Dazu gehören im engeren Sinne die Atmung und Herz-Kreislauffunktion und im weiteren Sinne die höheren Funktionen (Bewusstsein). Die Vitalfunktionen werden durch folgende fünf Funktionskreise (auch Vitalfunktionen zweiter Ordnung) unmittelbar beeinflusst: das Bewusstsein, den Wasser- und Elektrolythaushalt, den Wärmehaushalt, die Nierenfunktion und den Säure-Basen-Haushalt, vgl. Pschyrembel, S. 2047 unter „Vitalfunktionen“.

  38. 38.

    Pschyrembel, S. 1361 unter „Notfall, medizinischer“.

  39. 39.

    Vgl. Killinger, S. 42, Rn. 77. Zu weiteren verschiedenen Definitionen des medizinischen Notfalls s. Killinger, S. 23, Rn. 34 ff.

  40. 40.

    Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 154. Vgl. zu den Notfallindikationen Kap. 1.4.3, S. 13 ff.

  41. 41.

    Killinger, S. 43, Rn. 78.

  42. 42.

    Killinger, S. 63, Rn. 10 m. w. N.

  43. 43.

    Killinger, S. 63, Rn. 111; vgl. zu den Besonderheiten der Notfallsituation im Zusammenhang mit dem Haftungsmaßstab Kap. 15, S. 277 ff.

  44. 44.

    Vgl. hierzu Kap. 3, S. 41 ff.

  45. 45.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Kap. 1.4.1, S. 10 f.

  46. 46.

    Vgl. hierzu Kap. 1.4, S. 10 ff.

  47. 47.

    Vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 RDG BaWü.

  48. 48.

    Allerdings gibt es auch bei der Ausstattung des Rettungsdienstes und der jeweiligen Rettungswagen regional erhebliche Unterschiede und Standards.

  49. 49.

    Vgl. Luxem, S. 449.

  50. 50.

    Die Ausstattung von Rettungswagen bzw. weiteren Rettungsmitteln (vgl. zum Begriff „Rettungsmittel“ Fn. 202, S. 136) ist jedoch regional sehr unterschiedlich. So ist die Ausstattung in Berlin beispielsweise nicht so umfassend wie in Baden-Württemberg.

  51. 51.

    Vgl. zum Notarzteinsatz nachfolgendes Kap. 1.4.1, S. 10.

  52. 52.

    So auch Killinger, S. 42, Rn. 77.

  53. 53.

    Vgl. zur Zusammenarbeit des Bereitschaftsdienstes mit dem Rettungsdienst ausführlicher Kap. 6.3, S. 106 ff.; vgl. auch Rieger „Rettungsdienst“.

  54. 54.

    Vgl. hierzu vorheriges Kap. 1.3.1, S. 4 f.

  55. 55.

    Vgl. Beitrag „Jeder Dritte ein Notfall“ vom 21.02.2012 in www.aerztezeitung.de.

  56. 56.

    Vgl. für BaWü § 1 Abs. 1 S. 1 RDG: „Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

    Gegenstand des Krankentransportes ist es, „anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern“, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 RDG BaWü. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten), § 1 Abs. 3 S. 2 RDG BaWü. Die Notfallrettung – je nach konkretem Einzelfall mit oder ohne Notarzt – und der qualifizierte Krankentransport bilden in der Bundesrepublik Deutschland somit die beiden Säulen des Rettungsdienstes. Die rettungsdienstlichen Organisationseinheiten absolvieren jährlich mehr als 10 Mio. Einsätze, vgl. Lentz, S. 446.

  57. 57.

    Vgl. zu den rechtlich zu differenzierenden Anforderungen eines Notarztes im Hinblick auf den „Facharztstandard“ Killinger, S. 207, Rn. 361 ff.

  58. 58.

    Früher: Fachkunde „Rettungsdienst“.

  59. 59.

    Vgl. weiter Lentz, S. 457.

  60. 60.

    Vgl. für BaWü die Regelungen in der WBO unter Abschnitt C, Zusatzweiterbildungen, Notfallmedizin, abgedruckt im Anhang, S. 402.

    Die Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzqualifikation „Notfallmedizin“ unterscheiden sich aufgrund landesrechtlicher Zuständigkeit von Bundesland zu Bundesland im Detail. Zur Erhöhung der Anforderungen an den Fachkundenachweis und zu den damit verbundenen Auswüchsen und Konsequenzen vgl. die Kritik bei Lippert, § 26, Rn. 18, 19.

  61. 61.

    Er benennt hierfür zehn Gründe, vgl. Mißlbeck, S. 15.

  62. 62.

    Vgl. zur Fortbildungspflicht für den Bereitschaftsdienst Kap. 3.3.1, S. 51.

  63. 63.

    In manchen Bundesländern – u. a. in Baden-Württemberg – gibt es gelegentlich Ausnahmen von diesem Grundsatz, weil der ärztliche Bereitschaftsdienst und der Rettungsdienst in bestimmten Notdienstbezirken aufgrund besonderer Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung, den Krankenkassen und den Rettungsdienstträgern von einem Arzt in Personalunion durchgeführt wird. Freilich muss dieser Arzt dann auch die Qualifikation zum Notarzt besitzen, die jährlichen Fortbildungen absolvieren und auf ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) mit rettungsdienstlicher Ausstattung entsprechend dem Rettungsdienstgesetz zurückgreifen können. Vgl. zur gesetzlich neu vorgesehenen Möglichkeit der Anbindung an den Rettungsdienst Kap. 2.3.1, S. 29 f.

  64. 64.

    Vgl. beispielhaft den Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung vom 27.02.2009 über die bevorstehende Schließung des ärztlichen Notdienstes im Steinachtal, in dem als Synonym für den Arzt im Bereitschaftsdienst fehlerhaft von „Notarzt“ die Rede ist. Tatsächlich handelte es sich jedoch nur um den ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechstundenzeiten.

  65. 65.

    Vgl. Lentz, S. 448.

  66. 66.

    Krankentransportwagen sind konstruiert und ausgerüstet für Patienten, die keine Notfallpatienten sind, vgl. Lentz, S. 449.

  67. 67.

    Rettungswagen sind für die erweiterte Behandlung, den Transport und die Überwachung eines Patienten konstruiert und ausgerüstet. Sie dienen der Herstellung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten vor und während der Beförderung, vgl. Lentz, S. 449.

  68. 68.

    Notarztwagen sind zur Erstversorgung, zum Transport und zur Überwachung eines Patienten konstruiert und ausgerüstet vgl. Lentz, S. 449.

  69. 69.

    Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen zur Durchführung von Patiententransporten unter intensivmedizinischen Bedingungen. Die Ausstattung eines ITW geht noch einmal deutlich über die eines RTW/NAW hinaus, vgl. näher Lentz, S. 449.

  70. 70.

    Ein Notarzteinsatzfahrzeug dient der schnellen Heranführung des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort, vgl. näher Lentz, S. 450.

  71. 71.

    Vgl. hierzu weiter Lentz, S. 449.

  72. 72.

    Vgl. hierzu weiter Lentz, S. 450 f.

  73. 73.

    Vgl. Lentz, S. 448.

  74. 74.

    Rettungsgeräte wie etwa Schaufeltrage, Spineboard oder KED®-Systeme dienen der Durchführung der technischen Rettung, vgl. Lentz, S. 448.

  75. 75.

    Rettungsmaterial ist die Gesamtheit aller Ge- und Verbrauchsmaterialien, die für die Rettung, die Erste Hilfe und die Herstellung der Transportfähigkeit erforderlich sind, z. B. medizinisches Gerät, Arzneimittel und Verbandmittel, vgl. Lentz, S. 449.

  76. 76.

    Transportgeräte sind z. B. das Fahrgestell für Krankentragen, Krankentrage und Tragesessel. Sie ermöglichen die Lagerung und den Transport von Verletzten oder Erkrankten, vgl. Lentz, S. 448.

  77. 77.

    Vgl. zum Rettungsdienstpersonal ausführlicher Lentz, S. 452 ff.

  78. 78.

    Notärzte sind nur bei ca. 20 % aller Rettungsdiensteinsätze beteiligt. Im Übrigen wird der Rettungsdienst vom sogenannten Rettungsfachpersonal getragen, vgl. Lentz, S. 452. Vgl. zur sog. Notkompetenz des Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäters Dettmeyer, S. 289 ff.; Lentz, S. 492 ff.

  79. 79.

    Dieser Notarztindikationskatalog gründet auf Empfehlungen der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e. V. Der Notarztindikationskatalog soll in das rettungsdienstliche Qualitätsmanagement integriert werden, vgl. „Handreichung für Telefondisponenten in Notdienstzentralen und Rettungsleitstellen“, Stand 23.11.2001 unter www.bundesaerztekammer.de.

  80. 80.

    So etwa Bayern, Hessen oder Rheinland-Pfalz.

  81. 81.

    Luxem/Kühn/Runggaldier, S. 154.

  82. 82.

    Vgl. § 75 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. SGB V i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen. Der Rettungsdienst unterliegt im Übrigen auch nicht der Aufsicht der Ärztekammern. Diese sind lediglich zuständig für die Ahndung eventueller berufsrechtlicher Verfehlungen der im Rettungsdienst tätigen Notärzte.

  83. 83.

    Vgl. zu den aktuellen Problemen der notärztlichen Versorgung in Bayern, vor allem im Hinblick auf die Weigerung einer angemessenen Vergütung notärztlicher Einsätze durch die gesetzlichen Krankenkassen das Statement des KVB-Vorstandes vom 14.12.2012 unter www.kvb.de/presse/statements/notarzteinsatzverguetung/.

  84. 84.

    Vgl. §§ 3 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3 Rettungsdienstgesetz Sachsen-Anhalt.

  85. 85.

    Lentz, S. 445.

  86. 86.

    Vgl. § 2 Abs. 1 RDG BaWü.

  87. 87.

    Vgl. § 2 Abs. 1 RDG BaWü.

  88. 88.

    Siehe nur Lentz, S. 445.

  89. 89.

    Siehe nur Lentz, S. 445.

  90. 90.

    § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V.

  91. 91.

    Vgl. hierzu nachfolgendes Kap. 2.2, S. 25.

  92. 92.

    Vgl. Kap. 3, S. 41 ff.

  93. 93.

    Siehe nur Rieger/Krieger, Nr. 830, Rn. 2.

  94. 94.

    Vgl. etwa Geilen, S. 334, Rn. 426; Sommer/Tsambikakis, S. 305, Rn. 103 oder Hesral, § 75, Rn. 35.

  95. 95.

    Vgl. hierzu auch Kap. 15.1.1, S. 278.

  96. 96.

    Vgl. hierzu Kap. 2.3.1, S. 29 f. und die in Kap. 2.4, S. 34 f. dargestellten Reformpläne – etwa in Baden-Württemberg – zur Angliederung des Bereitschaftsdienstes an Krankenhäuser.

  97. 97.

    Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde der KBV zusätzlich die Möglichkeit eröffnet, Richtlinien für die Umsetzung dieser bundeseinheitlichen Bereitschaftsdienstnummer aufzustellen, vgl. § 75 Abs. 7 Nr. 4 SGB V und die zugrunde liegende Gesetzesbegründung in SGB V Handbuch.

  98. 98.

    Vgl. www.aerztezeitung.de vom 10.04.2012: „116 117 – der direkte Draht zum Doktor“.

  99. 99.

    EU-weit galt bislang nur die Notrufnummer 112. Allerdings weiß angeblich nur jeder fünfte Deutsche, dass er unter der Rufnummer „112“ überall in der Europäischen Union in einem Notfall Hilfe anfordern kann. Ähnlich ergeht es den meisten anderen EU-Bürgern mit Ausnahme der Österreicher, von denen immerhin knapp 40 % wissen, dass die „112“ die universale Notrufnummer in allen EU-Mitgliedstaaten ist, vgl. www.aerzteblatt.de/nachrichten/46501/Nachricht vom 05.07.2011.

  100. 100.

    Die Europäische Kommission verlangt darüber hinaus, dass ab dem Jahre 2015 alle neuen PKW sowie leichte Nutzfahrzeuge mit dem so genannten eCall-System ausgestattet werden. Dieses System wird automatisch aktiviert, sobald Sensoren am Fahrzeug einen schweren Aufprall registrieren. Darauf wählt eCall die europäische Notrufnummer 112, stellt eine Telefonverbindung zur nächsten Notrufzentrale her und übermittelt den Notdiensten Daten zum Unfall, wie beispielsweise Zeitpunkt des Unfalls, genauer Standort des Unfallfahrzeugs und Fahrtrichtung. Ferner sollen die EU-Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Betreiber von Mobilfunknetzen bis 2015 ihre Infrastruktur so nachrüsten, dass eCall-Notrufe umgehend und ohne Gebühren an die Notrufzentralen weitergeleitet werden, vgl. Beitrag im Deutschen Ärzteblatt vom 12.09.2011 unter www.aerzteblatt.de/nachrichten/47302/.

  101. 101.

    Bislang sind jedoch nicht alle Telefonzentralen der ärztlichen Bereitschaftsdienste mit entsprechend geschultem Fachpersonal besetzt, was nach der anwaltlichen Erfahrung der Autorin gelegentlich zu Fehleinschätzungen und erheblichen Gesundheitsschäden führt. Ein Arzt im Bereitschaftsdienst, dem durch die Telefonzentrale keine besondere Dringlichkeit eines Hausbesuches mitgeteilt wird, kann jedoch im Falle eines Herzinfarktes oder Schlaganfalls nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er – aufgrund vorheriger Hausbesuche bei anderen Patienten und der größeren räumlichen Entfernung zwischen den Patienten – erst 90 min später beim Patienten erscheint und aus diesem Grunde eventuell irreparable Schäden entstanden sind. Denn es ist Aufgabe der Telefonzentrale, gezielt nachzufragen und aufgrund entsprechender notfallmedizinischer Erfahrung nicht „nur“ einen Bereitschaftsarzt, sondern im Falle eines „echten“ Notfalls sogleich einen Rettungswagen – gegebenenfalls sogar mit Notarzt – zu schicken. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Bereitschaftsarzt die Informationen der Telefonzentrale zurechnen lassen muss, etwa wenn dort sein eigenes Personal eingesetzt ist, vgl. hierzu Kap. 13.4.3, S. 257.

  102. 102.

    Vgl. zur Haftung des Arztes Kap. 13, S. 241 ff. und zu den möglichen Einrichtungen es Bereitschaftsdienstes Kap. 2.2, S. 25 ff.

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Bahner, B. (2013). Einführung und Begriffsbestimmungen. In: Recht im Bereitschaftsdienst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-25964-7_1

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