Zusammenfassung
Die Institutionalisierung Klinischer Ethikkomitees stellt deren Träger und Mitglieder vor die Frage, ob, gegenüber wem und in welcher Höhe sie für Nicht- bzw. Falschberatungen einstehen müssen. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Organisationsformen im Rahmen Klinischer Ethikberatung möglich sind und welche Haftungsrisiken bestehen. Außerdem werden Strategien zur Haftungsminimierung und Risikoabsicherung aufgezeigt.
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Recherche des Verfassers vom 10.09.2010. Zu diesem Zeitpunkt ergab das Stichwort „Ethikkomitee“ 86 Treffer, kein einziger davon bezog sich auf Klinische Ethikkomitees. Eine erneute Recherche am 15.08.2011 ergab nur noch einen einzigen Treffer – eine Pressemitteilung aus dem Jahre 2007 mit dem Statement „Grüne und Linke für Ethik-Komitee im Bundestag“. Gänzlich erfolglos gestaltete sich am gleichen Tag eine Suche im Karlsruher Virtueller Katalog zu den Stichworten „Ethikkomitee“ und „Haftung“.
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Ethikkommissionen haben die Aufgabe, klinische Prüfungen von Arzneimitteln bzw. Medizinprodukten am Menschen zu genehmigen, vgl. Frewer u. Schmidt (2007). Nach § 8 des Stammzellgesetzes wurde außerdem eine Zentrale Ethik-Kommission für die Bewertung von Vorhaben im Bereich der Stammzellforschung eingerichtet.
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Zu den Sichtweisen siehe medizinethisch: Frewer et al. (2008), Kohlen (2009a), Kubina (2008), Neitzke u. Frewer (2005), Steinkamp u. Gordijn (2005), Vollmann et al. (2009); medizinsoziologisch: Geisler (2007); pflegewissenschaftlich: Bockenheimer-Lucius et al. (2012), Kohlen (2009b); theologisch: Haker (2009).
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Die Schweigepflicht von Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten, Sozialarbeitern und ähnlichen Berufsträgern wird durch § 203 StGB strafbewehrt. Sie ergibt sich zivilrechtlich für alle Mitglieder des Klinischen Ethikkomitees als Nebenpflicht des Beratungsvertrags.
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Einige Klinische Ethikkomitees nehmen auch Anfragen von Patienten, deren Angehörigen und Patientenfürsprechern an, vgl. § 5 Nr. 1 der Satzung für das Ethikkomitee der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 27.04.2009. Auch die Standards für Ethikberatung in Einrichtungen des Gesundheitswesens der Akademie für Ethik in der Medizin e.V., online abrufbar unter der Adresse http://www.springerlink.com/content/9627261240864vh8, gehen von einer Information von Patienten, Bewohnern, Angehörigen und Stellvertretern aus. In diesen Fällen dürfte, anders als in diesem Beitrag angenommen, ein direkter Anspruch des Anfragenden gegen das Klinische Ethikkomitee bzw. dessen Mitglieder bestehen. Diese Fallkonstellation dürfte jedoch eher die Ausnahme der Beratungstätigkeit Klinischer Ethikkomitees darstellen.
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Kausalität ist eine im juristischen Schrifttum in den einzelnen Details umstrittene Voraussetzung der straf- und zivilrechtlichen Haftung. Die häufig verwendete Figur der conditio sine qua non, also der Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele, geht im Zivilrecht teilweise zu weit, ist aber – gerade im Bereich von mehreren handelnden Personen auf der Schädigerseite – zum Teil jedoch nicht hinreichend. Vgl. zur Kausalitätsproblematik Röckrath (2004a) m.w.N.
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Der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Abs. 2 BGB geht, ebenso wie sonstige Schadensersatzansprüche, im Todesfall auf die Erben über, vgl. Palandt-Grüneberg (2011), § 253 Rn. 22 m.w.N.
- 8.
BGHZ 108, 230 = BGH NJW-RR 1990, 414 – Truppenärzte; Stein et al. (2005), S. 293.
- 9.
Vgl. zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Gesellschaftsformen Weber (2009), S. 842–848, Römermann (2010), S. 905–910.
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Lediglich bei amtsärztlichen Handlungen, Zwangsbehandlungen und Unterbringungen in geschlossenen Anstalten steht das hoheitliche Handeln im Vordergrund, vgl. Kreß (1990), S. 8 f.
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Diese Definition entstammt bereits der Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RG 141, 131; BGHZ 10, 14, 16 = BGH NJW 1953, 1139 und BGHZ 77, 274 = BGH NJW 1980, 2245.
- 12.
Dies ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 619a BGB.
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Auch bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungsbeschränkung nicht in jedem Fall ausgeschlossen, vgl. BAGE 90,148 = BAG NJW 1999, 966. Dies gilt vor allem dann, wenn das Arbeitsentgelt in einem krassen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht.
- 14.
In Teilen der Literatur ist auch von Quotierung die Rede.
- 15.
BAGE 5, 1 = BAG AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, alle noch beschränkt auf sog. gefahrgeneigte Tätigkeiten. Mittlerweile grundlegend und auf sämtliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers anwendbar ist die Entscheidung des Großen Senates in BAGE 78, 56=AP Nr. 103 zu § 611 BGB – Haftung des Arbeitnehmers. Dass eine teilweise Mithaftung des Arbeitgebers im Einzelfall auch bei grober Fahrlässigkeit nicht völlig ausgeschlossen ist, zeigt BAG NZA 1998, 140.
- 16.
Vgl. z. B. Müssig (2010), S. 376; Otto et al. (1998), S. 275 haben sogar einen Gesetzesvorschlag mit einer dementsprechenden Haftungsbegrenzung in Form einer Härtefallklausel gemacht.
- 17.
§ 5 Abs. 5 AVR (Stand: 01.08.2011), online abrufbar unter http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr.htm.
- 18.
§ 3 Abs. 6 TVöD vom 13.09.2005, geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 01.08.2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27.02.2010 in der seit 01.01.2010 gültigen Fassung, online abrufbar unter http://www.gew.de/Publikationen_TVoeD.html Section25008.
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BAG NJW 2004, 2469 = BAG NZA 2004, 649 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 126.
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Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung haftet jeder Schuldner im Außenverhältnis voll. Das bedeutet, dass der Gläubiger die volle Schadenssumme von einem beliebigen Schuldner seiner Wahl ganz oder teilweise fordern kann. Dies bestimmt § 421 BGB. Um den Schadensausgleich im Innenverhältnis, also zwischen den verschiedenen Gesamtschuldnern, muss sich dann der in Anspruch Genommene kümmern. Auf diese Weise wird das Insolvenzrisiko vom Geschädigten auf den in Anspruch genommenen Gesamtschuldner verlagert, vgl. Westermann, Bydlinski et al. (2007), S. 334 ff.
- 21.
Der BGH hat außerdem in einem obiter dictum zur Politbüro-Entscheidung, in dem es um die Verantwortlichkeit für die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze ging, die Übertragung der dort festgestellten Gremienhaftung auf Fälle von Wirtschaftskriminalität ausdrücklich bestätigt, vgl. BGHSt 48, 77 = BGH NJW 2003, 522.
- 22.
BGHSt 37, 106 = BGH NJW 1990, 2560. Kritisch dazu Puppe (2001), S. 296 ff., die die Kausalität im Lederspray-Fall verneint, weil nicht sicher sei, dass die Einzelhändler einen Produktrückruf befolgt hätten. Stattdessen plädiert Puppe für den Abschied von der Conditio-Formel und die Anwendung einer Risikoerhöhungslehre.
- 23.
Die Mithaftung des rechtskundigen Mandanten verneint BGH NJW 1992, 820 = BGH VersR 1992, 447. Auch ein Steuerberater kann gegen den geschädigten Mandanten nicht einwenden, dieser hätte den Steuerschaden selbst erkennen können, vgl. BGH NJW 1998, 1486 = BGH GmbHR 1998, 282. Ein Arzt wiederum hat die Pflicht, seinen Patienten umfassend und verständlich über die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung aufzuklären. Eine Obliegenheit des Patienten, selbst nachzufragen, besteht nicht, vgl. BGH NJW 1997, 1635 = BGH VersR 1997, 449.
- 24.
So das OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1267, das Mitwirkungspflichten des Mandanten für Vertragsentwürfe des Rechtsanwalts festgestellt hat.
- 25.
So auch Deutsch u. Spickhoff (2008), S. 644, für Ethik-Kommissionen.
Literatur
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