Zusammenfassaug
Durch die in Europa zahlreich abgeschlossenen bilateralen Niederlassungs- und Handelsverträge konnte die Rechtsstellung von Ausländern nur geringfügig verbessert werden, da die Freizügigkeitsrechte unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts gewährt wurden. Neben den bilateralen Verträgen wurden im Rahmen der UNO und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie dem Europarat multilaterale Verträge über die Freizügigkeit abgeschlossen. Die EMRK und die im gleichen Rang mit den Verträgen geltende Grundrechtecharta (Art. 6 Abs. 1 EUV) gewähren zwar einzelne Rechte, enthalten aber keine eigentlichen Freizügigkeitsregeln. Das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953 (EFA) steht nach Auffassung der nationalen Gerichte nur einer Rückschaffung entgegen, die während der Dauer eines erlaubten Aufenthaltes, insbesondere während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis, erfolgt, schließt aber nicht die Versagung der erstmaligen Erteilung oder der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Beispiel wegen drohenden Sozialhilfebezuges aus.
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Frenz, W. (2012). Arbeitnehmerfreizügigkeit. In: Handbuch Europarecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-24641-8_7
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