Zusammenfassaug
Das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV bildet die allgemeine Ausprägung des in den Grundfreiheiten enthaltenen besonderen Diskriminierungsverbotes. Daher ist auch der Diskriminierungsbegriff derselbe. Diese Funktion des allgemeinen Diskriminierungsverbotes wurde im VV noch dadurch verdeutlicht, dass der (entsprechenden) Bestimmung des heutigen Art. 18 Abs. 1 AEUV in Art. I-4 VV noch ein Absatz vorangestellt war, in dem die Gewährleistung der Grundfreiheiten als Ziel der EU und ihrer Mitgliedstaaten genannt wurde. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wird in Art. 18 AEUV grundlegend definiert und kann daher bei den übrigen Bestimmungen des Vertrages als Auslegungsgrundsatz herangezogen werden. Art. 18 AEUV beinhaltet den Grundsatz der Inländergleichbehandlung in umfassender Form, also nicht auf einen spezifischen wirtschaftlichen Vorgang bezogen. Er verlangt eine vollständige Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer unionsrechtlich geregelten Situation befinden, mit den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates. Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen also nicht schlechter behandelt werden als eigene, sondern müssen vergleichbare Rechte genießen. Das gilt umfassend; mithin werden auch versteckte Diskriminierungen erfasst.
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Frenz, W. (2012). Allgemeines Diskriminierungsverbot. In: Handbuch Europarecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-24641-8_11
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