Zusammenfassaug
Zu einer der im Detail am schwierigsten zu erfassenden Steuerarten zählt die Körperschaftsteuer. Systematisch wird sie direkt im Anschluss an die Einkommensteuer behandelt, da man die Körperschaftsteuer auch als Einkommensteuer der juristischen Person bezeichnen kann. Juristische Personen haben wie natürliche Personen auch eine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h., sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Dieser Umstand rechtfertigt es, sie einer eigenen Steuer, nämlich der Körperschaftsteuer, zu unterwerfen. Von den juristischen Personen sind die Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) streng zu trennen. Letztgenannten steht grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Demzufolge ist hier auch nicht die Gesellschaft selbst steuerpflichtig, sondern vielmehr die natürliche Person als Gesellschafter mit den auf sie entfallenden Gewinnanteilen (z.B. Gewinnanteil eines OHG-Gesellschafters unterliegt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer).
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Kreft, V. (2012). Besonderes Steuerrecht: Körperschaftsteuer. In: Steuerrecht - Schnell erfasst. Recht - schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-22933-6_4
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