Zusammenfassung
Die literarischen Bemühungen um den Arbeimehmerbegriff sind schon allein wegen der aulßerordentlichen Menge der Stellungnahmen kaum noch zu überblicken. Hinzu kommt, da#x00DF; die Diskutanten in flier Regel weder den weltanschaulichen Hin- tergrund1 ihrer Ausführungen im allgemeinen offenlegen noch zu erkennen geben, von welchen wirtschaftlichen bzw. wirtschaftspolitischen Vorstellungen im beson- deren ihre Darlegungen getragen sind2. Dadurch wird nicht nur die Kritik der einzel- nen Ansichten in einer Weise erschwert, da#x00DF; oftmals lediglich Spielraum für politi- sche Bekenntnisse und Anfeindungen besteht3; häiufig bleibt vielmehr schlicht die Erkennmis des Gemeinten auf der Strecke. So wird - um nur ein Beispiel zu nennen - von Zöllner/Loritz ausgeführt, die Schutzbedürftigkeit sei tragender Grund für die Anwendung des Arbeitsrechts. Da es jedoch nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Ein- zelfall ankommen könne, werde die Unselbstäindigkeit i.S. von Weisungsgebunden- heit als Abgrenzungsmerkmal verwendet, da zwischen beiden Merkmalen ein typischer Zusammenhang bestehe4. Dieser Erklärungsversuch bleibt indessen dunkel, da Weisungsgebundenheiten auch im Selbständigenrecht begegnen, ohne via Schutzbedürftigkeit Arbeitsrecht zur Anwendung zu bringen; selbst die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit kann bis zur Unkenntlichkeit verdiinnt werden, ohne daß dadurch die Anwendung von Arbeitsrecht suspendiert würde. Fraglich ist also bereits, ob die Behauptung des typischen Zusammenhangs zwischen Weisungsbindung und Schutzbediirftigkeit zutrifft, es sei denn, man wollte ihn von vomherein als Beschreibung seiner Durchbrechungen begreifen.
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Rommé, O. (2000). Literatur. In: Abhängige Arbeit und gemeinsame Zweckverfolgung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-18196-2_7
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