Zusammenfassung
In Anbetracht der Tatsache, da#x00DF; die BGB-Gesellschaft der einfachen Gesell- schaft (Art. 530 ft. OR) begrifflich und funktionell entspricht1, sind für die Schweiz keine (wesentlich) anderen Ergebnisse zu erwarten, als sie für das Recht der Bundes- republik Deutschland erarbeitet wurden. Die nachfolgende Darstellung beschräinkt sich deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Herausarbeitung der Charakteristika, die das Gesellschaftsrecht der Eidgenossenschaft kennzeichnen. Auch hier2 bleibt indessen darauf hinzuweisen, da#x00DF; die Rede über „die Gesellschaften“ nicht darüber hinwegtäuschen darf, da#x00DF; die einfache Gesellschaft als Grundform des Personengesellschaftsrechts (Art. 530 II OR)3 im Zentrum der Betrachtung stehen wird. Dabei geht es wiederum ausschließlich um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis gesellschaftsrechtlich gedeutet werden kann, wobei dem Problem anhand der zu den Anwendungsvoraussetzungen - nicht: den Folgen - des Gesellschaftsrechts ver- tretenen Ansichten nachgegangen wird. Es ist nicht das Thema der folgenden Ausfüh- rungen, ob Arbeitsverhäiltnisse auch gesellschaftsrechtlich gedeutet werden sollten.
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Rommé, O. (2000). Die Anwendungsvoraussetzungen von Gesellschaftsrecht. In: Abhängige Arbeit und gemeinsame Zweckverfolgung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-18196-2_12
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