Zusammenfassung
Der Physiker Werner Karl Heisenberg formulierte im Jahre 1927 die nach ihm benannte heisenbergsche Unschärferelation. Nach ihrer Grundaussage lassen sich Ort und Impuls niemals gleichzeitig genau bestimmen: „je genauer der Ort bestimmt ist, desto ungenauer ist der Impuls bekannt und umgekehrt“. In Anlehnung an Heisenberg wird auch die Medizin durch eine gewisse Unschärfe geprägt. Deutsch hat diese Unschärfe mit der heute gebräuchlichen Formel umschrieben: „Das Gegensatzpaar heißt nicht Versuch und Erfolg, sondern Versuchsbehandlung und Standardbehandlung“. Die Arzthaftung ist eine Verschuldenshaftung und keine Gefährdungshaftung: Die Gefahr wird vom Arzt nicht an den Patienten herangetragen, sondern der Arzt versucht, dem in Not geratenen Patienten zu helfen. Die lex lata beantwortet die Unschärfe der auf Behandlung gerichteten Medizin also mit dem Verschuldensprinzip. Das Verschuldensprinzip gewährleistet die Handlungsfreiheit, im arztrechtlichen Kontext die Therapiefreiheit als fremdnütziges Recht.
„Die Gegenwart ist schwanger von der Zukunft;
das Schicksal der Nachwelt ist in unsrer Hand,
wir haben den Faden geerbt,
wir weben ihn, und spinnen ihn weiter.“
(Herder, Briefe zur Beförderung der Humanität, 1793, S. 93)
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Vogeler, M. (2011). Einleitung: Unschärferelationen. In: Ethik-Kommissionen - Grundlagen, Haftung und Standards. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17950-1_1
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