Zusammenfassung
Die rechtlichen Beziehungen eines Krankenhausträgers zu dem im Krankenhaus hauptamtlich tätigen Gynäkologen gehören entweder zum Arbeits- oder zum Beamtenrecht. Dies hängt von der Trägerschaft des Krankenhauses und der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ab. Danach sind Krankenhausärzte Arbeitnehmer oder Beamte. Demgegenüber sind die niedergelassenen Gynäkologen im Regelfall Arbeitgeber, wenn sie nicht selbst im Anstellungsverhältnis zum Praxisinhaber stehen. Dabei ist davon auszugehen, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe, sondern aufgrund der besonderen Qualifikation ein freier Beruf ist (§ 1I Satz 2 MBO-Ä). Ob dies allerdings für die meisten Gynäkologen zutrifft, erscheint fraglich. Die Merkmale eines freien Berufes sind das Fehlen eines Dienstverhältnisses, das eigene wirtschaftliche Risiko der Berufsausübung und die therapeutische Verantwortung für die Patienten (BVerfGE 11, 30).
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Entezami, M., Fenger, H. (2004). Das Dienst- und Arbeitsrecht. In: Gynäkologie und Recht. Facharzt und Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17125-3_10
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