Zusammenfassung
Die Finanznot der Universitäten fördert die Kreativität der Verantwortlichen hinsichtlich neuer Möglichkeiten der Einnahmeerzielung. Da hier oftmals Neuland betreten wird, stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen nach der steuerrechtlichen Einordnung der Erschließung neuer Finanzierungsquellen — so auch bei kommerzieller Werbung auf den Websites der Universitäten. Hierbei sei entscheidend, ob durch die Werbung ein direkter Bezug zum guten Namen der Universität hergestellt werde. Generieren sich die werbenden Firmen als Förderer der Wissenschaft, bestehe ein hoheitlicher Bezug zur Institution Universität. Demzufolge seien die Einkünfte nicht steuerbar. Ist die Werbung hingegen unabhängig von der Zuordnung zur Institution — vergleichbar einem „Fanshop“ — so liege ein Gewerbebetrieb vor mit der Konsequenz, dass Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer anfalle.
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Sträub, P. (2004). Zusammenfassung der Diskussion. In: Tag, B., Tröger, J., Taupitz, J. (eds) Drittmitteleinwerbung — Strafbare Dienstpflicht?. Veröffentlichungen des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim, vol 20. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17055-3_21
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