Zusammenfassung
Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber die geschlossene, d.h. mit einer Freiheitsentziehung oder -beschränkung verbundene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen unter vergleichsweise hohe Hürden gestellt. Denn sowohl die freie Entfaltung der Persönlichkeit als auch die Freiheit der Person als solche sind als Grundrechte verfassungsrechtlich geschützte (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) und unveräußerliche Menschenrechte. Andererseits kommen immer wieder Fälle vor, in denen das „traditionelle“ Repertoire der Jugendhilfe sich als wirkungslos erweist, um Kinder vor sich selbst und ihre Umwelt vor ihnen zu schützen. Hierzu zählen nicht nur Fälle tatsächlicher, geistiger Erkrankungen, sondern in einer relativ hohen Anzahl auch Kinder, die „nur“ unter Sozialisationsdefiziten leiden, die es ihnen unmöglich machen, sich konfliktfrei — oder auch nur konfliktarm — in ihrer Umwelt zu bewegen. Hinzukommt, das gerade in der heutigen Zeit die Einwirkung smöglichkeiten der Eltern auf die Kinder ab einem Lebensalter von etwa 13 oder 14 Jahren vergleichsweise gering sind. Grund dafür ist einerseits, dass sich die Schwerpunkte des kindlichen beziehungsweise jugendlichen Erlebens bereits auf andere „peer groups“ verlagert haben, andererseits aber auch, dass die Eltern den oftmals mit verbaler und nicht selten auch mit körperlicher Gewalt vorgetragenen Emanzipationsbestiebungen ihrer Kindern schlicht nichts mehr entgegenzusetzen haben (schon mehrfach ist dem Verfasser vorgekommen, dass Eltern die Genehmigung einer geschlossenen
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A.A. etwa OLG Brandenburg, JAmt 2003, 610; differenzierend OLG Mageburg, JAmt 2003, 358 — beide ohne weiterführende Begründung.
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Bode, L. (2004). Die geschlossene Unterbringung von Minderjährigen. In: Praxishandbuch Anwalt des Kindes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17019-5_14
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