Zusammenfassung
Das Recht des Handelsvertreters ist im Handelsgesetzbuch in den §§ 84 f. geregelt, für Vertragshändler gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist selbständige Absatzvermittlung von Gütern und Dienstleistungen. Der Vertragshändler handelt auf eigene Rechnung mit Gütern und Dienstleistungen, ist aber derart in das Vertriebssystem des führenden Unternehmens, etwa eines Produzenten oder Importeurs eingefügt, dass er als Teil desselben gesehen werden kann. Der Vertragshändlervertrag ist rechtlich ein Rahmenvertrag mit vorwiegend handelsvertreterrechtlichen Elementen oder Elementen eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Er ist aber im Gegensatz zum eigentlichen Handelsvertretervertrag ein Vertrag über die Ausführung von Geschäften auf eigene Rechnung, nicht nur vermittelte Geschäfte.
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Notes
- 1.
EuGH Urteil vom 14.12.2006 – C 217/05,
BGH Urteil vom 15.04.1986 KVR 3/85, BGHZ 97, 317
- 2.
Auf die Anwendungsregeln zu den Marktanteilen in Art. 7 und 8 und die Übergangsregel in Art. 9 GVO Vertikal wird hingewiesen.
- 3.
GVO Vertikal 330/2010 Art. 4 b) iii)
- 4.
GVO Kfz 461/2010 Art. 5
- 5.
BGH Urteil vom 09.12.1992 VII ZR 23/92
- 6.
BGH Urteil vom 20.07.2005 VIII ZR 121/04
- 7.
BGH Urteil vom 13.07.2004 KZR 10/03
- 8.
§ 89 b HGB
-
(1)
Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
-
1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
-
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
-
1.
-
(2)
Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
-
(3)
Der Anspruch besteht nicht, wenn
-
1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass sein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
-
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
-
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
-
1.
-
(4)
Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
-
(5)
[…]
-
(1)
- 9.
BGH Urteil vom 17.04.1996 VIII ZR 5/95
- 10.
BGH Urteil vom 06.02.1985 I ZR 175/82
- 11.
BGH Urteil vom 21.10.2009 VIII ZR 286/07
- 12.
BGH Urteil vom 31.10.1984 VIIIZR 220/83
- 13.
BGH Urteil vom 06.02.1985 VIII ZR 15/84
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Schmitt, C., Ulmer, D. (2010). Handelsvertreter/Vertragshändler. In: Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-14894-1_9
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