Zusammenfassung
Im bürgerlichen Recht kann unterschieden werden zwischen vertraglicher und deliktischer Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden zur Schadensersatzpflicht führt. Aufgrund der leichteren Durchsetzbarkeit der Gefährdungshaftung gilt das Enumerationsprinzip, d. h. eine Gefährdungshaftung ist nur in den vom Gesetzgeber ausdrücklich bestimmten Fällen möglich. Für den Arzt ist eine solche zu Recht nicht vorgesehen. Dies würde schon dem Sinn des ärztlichen Tätigwerdens widersprechen, das darauf ausgerichtet ist, dem Kranken Hilfe bei der Bekämpfung seines Leidens zukommen zu lassen. Wenn auch jede Heilbehandlung naturgemäß mit zusätzlichen Gefahren verbunden ist, muss bedacht werden, dass diese nicht aus der Sphäre des Arztes stammen und somit die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arztes ohne Vorliegen von Verschulden nicht rechtfertigen. Der Arzt haftet somit nur nach den Grundsätzen der Verschuldenshaftung. Der Befürwortung einer Gefährdungshaftung wenigstens für den Bereich des überwiegend forschenden ärztlichen Handelns ist entgegenzuhalten, dass der Proband anders als in den unter einen Gefährdungshaftungstatbestand fallenden Situationen hier selbst die Möglichkeit hat, sich von der Gefahr vollständig fernzuhalten. Zur therapeutischen Forschung müssen darüber hinaus zusätzlich dieselben Aspekte bedacht werden wie zur Heilbehandlung. Den forschenden Arzt stets die Nachteile der Verwirklichung eines unvorhersehbaren Risikos tragen zu lassen, hätte hemmende Wirkung für den medizinischen Fortschritt, die eine andere Lösung erfordert.
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Schneider, L. (2010). A. Haftungstypen. In: Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-14374-8_3
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