Zusammenfassung
Fälle, für die keinerlei Haftpflichtversicherung besteht, werden also trotz fehlender formellgesetzlicher Versicherungspflicht und begrenzten Versicherungsschutzes nicht die Regel sein. Dennoch ist damit für den nach neuer Methode behandelten Patienten oft nicht viel gewonnen, denn die Leistungspflicht ist immer noch davon abhängig, ob dem Arzt ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Kann der Patient den Beweis dafür nicht erbringen oder liegt ein solches gar nicht vor, sondern die reine Verwirklichung des Forschungsrisikos, besteht keine Leistungspflicht. Hier zeigt sich das Bedürfnis nach einem verschuldensunabhängigen Anspruch des Geschädigten. Die Gefährdungshaftung des Herstellers kann nicht genügen, denn, wie schon erwähnt, trifft den Hersteller für Arzneimittel in der klinischen Prüfung mangels Zulassungspflicht nicht die Gefährdungshaftung gem. § 84 AMG. Der ohnehin umstrittene Rückgriff auf das ProdHaftG würde schon wegen des Ausschlusses von Entwicklungsrisiken in § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG nicht zum erwünschten umfassenden Schutz führen. Im Falle der Erprobung neuer Methoden ohne Arzneimittel- oder Medizinproduktebezug ist ein Hersteller gar nicht vorhanden.
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Schneider, L. (2010). C. Die Probandenversicherung. In: Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-14374-8_16
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