Zusammenfassung
Lebenserhaltung ist in erster Linie ein positiv besetzter Begriff. Deshalb mag die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Erhalten menschlichen Lebens eine haftungsbegründende Verhaltensweise ist, zunächst befremden. Sie wird erst verständlich, wenn das Augenmerk auf die Fälle gelenkt wird, in denen Menschen eine Erhaltung ihres Lebens nicht wünschen. So geschieht es, dass schwer kranke oder schwer verletzte Patienten lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen, weil sie im Zustand schwerster körperlicher oder geistiger Schädigung nicht mit den Mitteln der modernen Medizin- und Pflegetechnik am Leben erhalten werden wollen. Neben den Patienten, die aufgrund eines schweren Leidens sterben möchten, lehnen bisweilen auch Menschen, die nicht unheilbar krank sind, lebenserhaltende Behandlungen ab. Zu denken ist insbesondere an Patienten, die aus religiösen Gründen die Einwilligung in eine bestimmte medizinische Maßnahme verweigern, oder an Menschen, die ihrem Leben - aus welchen Gründen auch immer - mittels Selbsttötung gezielt ein Ende setzen wollen.
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Baltz, P. (2010). Einführung. In: Lebenserhaltung als Haftungsgrund. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-12731-1_1
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