Die Rechtsprechung gibt im Allgemeinen wenig Aufschluss über die Frage der für die Beweiswürdigung vor internationalen Gerichten gel-tenden Grundsätze;1 klare Regeln sind bisher von ihr nicht formuliert worden.2 Grund hierfür mag sein, dass sich das Völkerprozessrecht im Wesentlichen auf die Frage der Beweiserhebung, genauer gesagt, der Beweisführung der Parteien konzentriert.3 Beweiswürdigungsvorgänge werden hingegen selten offen gelegt.4
Entsprechend gestehen Literaturstimmen internationalen Gerichten ei-nen weiten Ermessenspielraum in der Beweiswürdigung zu.5 Wie um-fassend die Freiheit des internationalen Richters in der Beweiswürdi-gung traditionell gesehen wird, hat der IGH im Rahmen einer Über-prüfung eines Schiedsspruchs dargetan: “The appraisal of the probative value of documents and evidence appertained to the discretionary power of the arbitrator and is not open to question.”6 Fehler in der Be-weiswürdigung können nach dieser Auffassung nicht zur Nichtigkeit des Schiedsspruchs führen. Daher fragt sich, ob überhaupt die Beweiswürdigung internationaler Gerichte leitende Grundsätze bestehen.
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© 2010 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., to be exercised by Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg
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(2010). Grundsätze der Beweiswürdigung, Beweismaß und Beweiswert. In: Das Beweisrecht vor internationalen Gerichten und Schiedsgerichten in zwischenstaatlichen Streitigkeiten. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, vol 215. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-11647-6_8
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