In der Transponierung völkerstrafrechtlicher Normen vom internatio-nalen Recht in die nationale Rechtsordnung liegt nicht zuletzt auch ein mittlerweile besonders bedeutend gewordener—da strafend auf das In-dividuum wirkender—Ausschnitt aus dem allgemeineren, seit Triepels gleichnamigen Werk von 1899 klassisch gewordenem Problemkreis „Völkerrecht und Landesrecht“.
Eine Bindung durch das Völkerrecht wirkt zwar ungeachtet entgegen-stehender staatlicher Normen, doch innerstaatliche Anwendbarkeit er-langt Völkerrecht, zumal Völkerstrafrecht, erst und nur nach Transformation ins nationale Recht oder nach Erteilung eines staatlichen An-wendungsbefehles.1 Die von Kreβ im Jahre 2000 geäuβerte Hoffnung, der Gesetzgeber möge so manche „auf der völkerrechtlichen Ebene un-vermeidlichen Grauzone“ im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz erhellen,2 hat sich nicht zur Gänze erfüllt. Die Begriffe etwa der militä-rischen Notwendigkeit und der Verhältnismäβigkeit, die Kreβ zu Recht als präzisierungsbedürftig ansieht,3 werden im VStGB verwendet, ohne dass sie eine Präzisierung gegenüber der völkerrechtlichen Ebene erfah-ren hätten. Es scheint daher zweifelhaft, ob die im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Gehalt des Bestimmtheitsgrundsatzes et-waig notwendigen Änderungen vorgenommen wurden,4 oder ob mitun-ter auf der Ebene des Völkerrechts noch unbeanstandete Formulierun-gen und materiell unklare Gehalte in das deutsche Recht übernommen wurden
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© 2010 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., to be exercised by Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg
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(2010). Völkerstrafrecht und Grundgesetz – verfassungsrechtliche Vorgaben und das Recht der Kriegsverbrechen. In: Kriegsverbrechen im nationalen und internationalen Recht. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, vol 216. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-11642-1_5
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