Auf der Ebene des Völkerrechts ist für den IStGH in erster Linie zwei-erlei von Belang: Zum einen bedarf er eines stetigen, zumindest aber gewissen Zuflusses an Fällen, um überhaupt eine eigene Rechtsprechung und Relevanz entwickeln zu können, zum anderen muss namentlich die Verfolgungsbehörde permanent im sensiblen größeren Rahmen von Friedens- und Sicherheitsfragen operieren.1 Dasselbe gilt auch für die nationalen Kodifikationen und ihre Anwender.
Konkret bedeutet dies, dass sich auch der IStGH in mehreren Span-nungsfeldern bewegt: Zum einen wird er dem Prinzip der Komplemen-tarität genügen müssen um souveränitätsorientierte Bedenken sowohl von Vertragsstaaten als auch von Nichtvertragsstaaten auszuräumen, zum anderen wird er ohne „eigene“ Fälle auch keinen maßgeblichen Einfluss auf das Völkerstrafrecht ausüben können; einerseits wird die lückenlose oder zumindest lückenlosere Verfolgung von Völkerrechts-verbrechen der einzige We g sein, die culture of impunity zu überwinden, andererseits kann im Einzelfall die Amnestie oder das Absehen von Ver-folgung der bessere Weg sein, um einen Konflikt dauerhaft beizulegen.
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(2010). Ausblick. In: Kriegsverbrechen im nationalen und internationalen Recht. Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, vol 216. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-11642-1_12
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