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Mehr oder weniger Leistungsschutz durch Europäisches Lauterkeitsrecht?

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Lauterkeitsrecht und Acquis Communautaire

Part of the book series: MPI Studies on Intellectual Property, Competition and Tax Law ((MSIP,volume 14))

Abstract

Die Frage nach dem richtigen Ausmaß des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes erscheint bisweilen fast als Glaubensfrage. Die Forderungen nach möglichst lückenlosem Imitationsschutz zugunsten Kreativer und Innovativer einerseits und nach Wettbewerbsfreiheit außerhalb des Immaterialgüterrechts andererseits stehen sich oft unvermittelt gegenüber. Beide Forderungen werden von ihren jeweiligen Befürwortern gelegentlich geradezu als Axiome betrachtet, die keiner weiteren Begründung bedürfen. Jede der beiden Positionen bedarf aber der Rechtfertigung. Dabei bestehen zwei grundsätzliche Ziele. Die erste Zielsetzung ist systematischer Natur: Es gilt, das Verhältnis des lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutzes zum Recht des geistigen Eigentums zu bestimmen. Das zweite Anliegen ist ein rechtspolitisches: Es muss eine Balance zwischen Leistungsschutz und Nachahmungsfreiheit gefunden werden, die einerseits einen hinreichenden Anreiz zu technischer und gestalterischer Innovation bietet, die aber andererseits unberechtigte Wettbewerbsbeschränkungen vermeidet.

Schon der Begriff des Leistungsschutzes ist schillernd. Gelegentlich wird er auf das gesamte Recht des geistigen Eigentums bezogen. Im urheberrechtlichen Kontext bezeichnet er oft die verwandten Schutzrechte, die auch als „Leistungsschutzrechte“ bezeichnet werden.1 Im Lauterkeitsrecht ist meist der Nachahmungsschutz gemeint, den das deutsche UWG vorwiegend in § 4 Nr. 9 regelt. Auch wenn es in den folgenden Überlegungen um den lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz geht, soll der Begriff doch zunächst umfassend definiert werden. Demnach besteht Leistungsschutz, wenn eine Rechtsordnung einer Person, die ein unkörperliches Gut hervorgebracht hat, das subjektive Recht einräumt, gegen die Übernahme dieser Leistung durch andere vorzugehen. Innerhalb dieser weiten Definition lassen sich mehrere Abgrenzungen vornehmen. In der deutschen lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung wurde schon unter § 1 a.F. UWG regelmäßig nach dem Gegenstand des Schutzes unterschieden: Während die Übernahme technischer Lehren grundsätzlich zulässig ist, neigt die Rechtsprechung bei der Kopie der äußeren Produktgestaltungwesentlich schneller zur Annahme der Unlauterkeit.2 Im Recht des geistigen Eigentums stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Schutzberechtigten: Während das deutsche Urheberrecht strikt am Schöpferprinzip festhält (§ 7 UrhG), stehen Leistungsschutzrechte oft dem Investor zu, diesem Ansatz folgen auch ausländische Urheberrechtssysteme. Im Lauterkeitsrecht wird im Zusammenhang mit dem lauterkeitsrechtlichen Schutz von Sportveranstaltungen kontrovers darüber diskutiert, wer als Veranstalter eines Fußballspiels gegen dessen Aufnahme und Bereitstellung im Internet vorgehen kann.3 Unterschieden werden kann auch nach der Nähe der Übernahme. Viele Rechtsordnungen beurteilen die „sklavische Nachahmung“,4 die „unmittelbare Leistungsübernahme“5 oder die „Übernahme eines Arbeitsergebnisses mit technischen Mitteln“6 strenger als die bloß nachschaffende Übernahme oder derivative Weiterentwicklung.

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© 2009 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Ohly, A. (2009). Mehr oder weniger Leistungsschutz durch Europäisches Lauterkeitsrecht?. In: Hilty, R., Henning-Bodewig, F. (eds) Lauterkeitsrecht und Acquis Communautaire. MPI Studies on Intellectual Property, Competition and Tax Law, vol 14. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-05426-6_8

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-642-05425-9

  • Online ISBN: 978-3-642-05426-6

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