Werden völkerrechtliche Verträge in den innerstaatlichen Bereich einbezogen, so stellt sich die Frage, auf welcher Stufe der innerstaatlichen Normenhierarchie sie eingeordnet werden. Die nationalen Rechtsvorschriften sind nach Geltungsgrund und Entstehung gegliedert. Die höherrangige Norm hat im Fall eines Normkonflikts Geltungsvorrang gegenüber der niederrangigen Norm. Für die Frage, ob sich völkerrechtliche Normen gegenüber inhaltlich widersprechendem Landesrecht durchsetzen können, ist deshalb die Rangeinstufung in der innerstaatlichen Rechtsordnung entscheidend. Auch hier gilt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen innerstaatlich völkerrechtsgemäßen Zustand herzustellen, das Völkerrecht aber über den Weg, wie das zu geschehen hat, keine Vorgaben macht und die Staaten deshalb bei der innerstaatlichen Rangeinstufung nicht völkerrechtlich gebunden sind. In der Staatenpraxis nehmen Normen des Völkerrechts, welche aufgrund einer speziellen Transformation in nationales Recht einbezogen wurden, üblicherweise den Rang des sie transformierenden staatlichen Aktes ein. Das Verhältnis zu den innerstaatlichen Rechtsnormen bemisst sich dann nach den allgemeinen Regeln der innerstaatlichen Rechtsquellenlehre.
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Leah, F. (2009). Kapitel Der Rang völkerrechtlicher Verträge in der chinesischen Rechtsordnung. In: Die Anwendung völkerrechtlicher Verträge in China. Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, vol 207. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-01738-4_7
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