Zusammenfassung
Die durch die Rechtsordnung begründeten Berechtigungen und Belastungen erreichen den hinter ihnen stehenden Zweck erst, wenn sie realisiert werden. Verweigern Belastete eine notwendige Mitwirkung oder wird der Berechtigte bei der Wahrnehmung seiner Berechtigung gestört, muss sich die Rechtsordnung bewähren. Dies ist dadurch denkbar, dass der Berechtigte das Recht selbst wahrnimmt und die Rechtsordnung durch Gewalt verteidigt oder durchsetzt. Hierdurch wird jedoch der gesellschaftliche Frieden in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Deshalb dürfen Berechtigungen nur im Ausnahmefall eigenmächtig (mittels Gewalt) verteidigt und durchgesetzt werden. Als Ausgleich hierfür stellt der Staat jedoch seine Macht zur effektiven Realisierung des Rechts zur Verfügung. Ohne Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes wäre das Verbot eigenmächtiger Gewaltanwendung verfassungswidrig.
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Braun, Subjektive Rechtfertigungselemente im Zivilrecht?, NJW 1998, 941.
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Boemke, B., Ulrici, B. (2009). Rechtsdurchsetzung und -verteidigung. In: BGB Allgemeiner Teil. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-01610-3_20
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